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   BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17   

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BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12063)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12063)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12063)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 AO; § 1 UStG; § 46 Abs. 1 StGB; § 169 GVG; § 338 Nr. 6 StPO; § 337 Abs. 1 StPO; § 24 StPO; § 25 Abs. 2 StGB; § 265 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 1 StGB
    Bandenmäßige Umsatzsteuerhinterziehung (Begriff der Bande; mögliche bandenmäßige Begehung mit dolus eventualis; Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung durch wissentliche Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell: Wissenszurechnung in der AG, kein Vertrauensschutz durch ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § ... 338 Nr. 3 StPO, § 202a StPO, § 24 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1, 2 StPO, § 265 StPO, § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 261 StPO, § 250 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 55 StPO, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 14 Abs. 1 UStG, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 29 Absatz 2 Satz 1 StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, § 370 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 259 StGB, §§ 260, 260a StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, § 46 Abs. 3 StGB, § 370 Abs. 3 AO, § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 89 Abs. 1 Satz 1 AO, § 27 Abs. 1 StGB, § 27 StGB, § 35 GmbHG, § 166 BGB, § 78 AktG, §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 31 BGB, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 242 BGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerbetrug durch den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) i.R.d. Steuerhinterziehung; Mitwirken der Mitarbeiter einverständlich und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern auch innerhalb eines Unternehmens i.R.d. ...

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Strafbarkeit von Mitarbeitern der Deutschen Bank wegen Steuerhinterziehung beim Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten; zur Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen (neutralen) Handlungen; zur Abgrenzung einer strafbaren Beteiligung an einer Steuerhinterziehung ...

  • rewis.io

    Strafbarkeit von Mitarbeitern der Deutschen Bank wegen Steuerhinterziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerbetrug durch den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) i.R.d. Steuerhinterziehung; Mitwirken der Mitarbeiter einverständlich und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern auch innerhalb eines Unternehmens i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bankmitarbeiter als Steuerhinterzieher

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung: Haftstrafe für Ex-Deutsche-Bank-Mitarbeiter bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig

  • juve.de (Kurzinformation)

    CO2-Betrugsfall: Revisionen von vier Ex-Deutsche-Bank-Mitarbeitern erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Bank

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 368
  • StV 2019, 49 (Ls.)
  • WM 2018, 2028
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Auch auf den Kenntnisstand des Finanzamtes hinsichtlich der falschen oder unvollständigen Angaben kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 136 f.).
  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit erfüllt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 183 mwN).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erwächst einem Straftäter kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 13; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466, 467 f.; Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03; ebenso LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 233; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., EMRK, Art. 6 Rn. 3b; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 335; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 24; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 52. Ed., § 46 Rn. 47; SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 152; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 45; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46 Rn. 60; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1860; Berg, StraFo 2007, 74, 75; HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 169; siehe aber zur Berücksichtigung schuldindifferenter Strafzumessungs- und Rechtsfolgenerwägungen Mansdörfer, jM 2021, 213 ff.).

    Denn auch im Steuerstrafrecht hat der Steuerschuldner grundsätzlich keinen durch einen Fairnessverstoß sanktionierbaren Anspruch darauf, mit dem gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht konfrontiert zu werden, selbst wenn dadurch fortlaufend weitere hohe Steuerschäden entstehen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138).

  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jew. mwN).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    bb) Da die Ausschlussgründe in der Strafprozessordnung die Frage der Vorbefassung abschließend regeln, ist die Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahrenskonstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (stRspr; vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 -, BGHSt 50, 216 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09 -, NStZ 2011, S. 44 ; Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11 -, NStZ 2012, S. 519 ; Urteil des 1. Strafsenats vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 -, Rn. 56; Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 48; Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21 -, NStZ-RR 2022, 288 ).
  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 83/20
    Der EuGH hat bereits entschieden, dass der Vorsteuerabzug selbst dann zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige - wie hier die Angeklagte - wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war, und nationale Rechtsvorschriften diesen Versagungsgrund nicht ausdrücklich normiert haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13 - Schoenimport "Italmoda" Rn. 62; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 192 f.).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Dass die Vortätigkeit allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt, trifft ebenfalls für die Konstellation der Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat zu (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56), und zwar selbst dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ).

    cc) Die Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten insbesondere der Angeschuldigten DD in den Gründen der Urteile aus dem Jahr 2008 und 2015 war auch zur lückenlosen Darstellung der Beweiswürdigung bzw. zur Vermeidung von Darstellungsmängeln erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1986 - 2 StR 653/85, juris Rn. 5; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 58).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

    Auch die Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen vermag die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ) - etwa dann, wenn das Gericht trotz unsicherer Beweisgrundlage seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in so sicherer Form zum Ausdruck gebracht oder sich sonst auf ein bestimmtes Beweisergebnis endgültig festgelegt hat, dass aufgrund einer solchen Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme gegeben wird, die befassten Richter seien befangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 ; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

    Im Gegenteil: Die 5. Große Strafkammer hat bereits zu Beginn ihres Schreibens sowohl herausgestellt, dass es sich lediglich um eine vorläufige Bewertung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt), als auch betont, mit ihrer Einschätzung die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vorwegnehmen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

    Der Umgang mit der Presse begründet für sich genommen selbst dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59; Scheuten , in KK-StPO 8 , § 24 Rn. 22; Cirener , in BeckOK-StPO, 37. Ed., § 24 Rn. 20a.4).

    Maßstab für die Besorgnis Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59), was etwa in solchen Konstellationen der Fall ist, wenn der Richter nicht die gebotene Zurückhaltung gegenüber der Öffentlichkeit geübt und die einem Angeschuldigten zur Last gelegten Vorgänge der Presse als feststehende Tatsachen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1953 - 5 StR 282/53, BGHSt 4, 264).

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Auch auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde hinsichtlich der falschen oder unvollständigen Angaben kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 136 f.).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.10.2014 - 1 StR 182/14, Rn. 35).

    Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 175).

    Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 176; BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 16).

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15, Rn. 26; knapper, aber entsprechend: BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 164).

    Als Bandenmitglied ist unter diesen Voraussetzungen anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 155).

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 477/17

    Doppelverwertungsverbot (strafschärfende Berücksichtigung der Verwendung eines

  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

  • BGH, 07.11.2018 - 4 StR 292/18

    Mittäterschaft (Maßstab; revisionsrichterliche Überprüfbarkeit)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 14 B 1121/18

    Berechtigung einer hebeberechtigten Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der

  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    (Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

  • OLG Celle, 08.04.2019 - 3 Ws 102/19

    Voraussetzungen bei Fluchtgefahr wie bei dringendem Tatverdacht

  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

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https://dejure.org/2018,12036
BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12036)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12036)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12036)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 169 Abs. 3 GVG
    Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts während der Verkündung einer Entscheidung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG, §§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO, § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Zulassen von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen; Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit ...

  • rewis.io

    Rundfunk- und Filmaufnahmen von einer Entscheidungsverkündung: Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 169 Abs. 3 S. 1-2
    Zulassen von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen; Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann und wie darf beim BGH gefilmt werden?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung von fünf Mitarbeitern der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 45
  • NStZ-RR 2018, 257
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