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   BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93   

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BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93 (https://dejure.org/1993,2991)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - 1 StR 16/93 (https://dejure.org/1993,2991)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1993 - 1 StR 16/93 (https://dejure.org/1993,2991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Folgen des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der Angeklagten zu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe hinsichtlich einer hinreichenden Konkretisierung eines Betrugsvorsatzes - Folgen einer Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 364
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93
    Es ist vielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren "Arbeitnehmeranteile" ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die Nichtabführung derartiger Anteile fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter § 266 a Abs. 1 StGB (vgl. BGH wistra 1992, 145, 147 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 133).

  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    aa) Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 266a Rn. 61).

    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt wurden, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352 Rn. 6 und vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Radtke in MüKo StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Radtke in MüKo StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 133).

  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10

    Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens

    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Dem Tatgericht obliegt es nach dieser Rechtsprechung, die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 Rn. 2 f.; vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 12; Urteile vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96 Rn. 4 und vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 21; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 266a Rn. 61, 133).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353 und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 12; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; MüKo-StGB/Radtke StGB, 3. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).
  • LG Bonn, 31.01.2019 - 29 KLs 1/18
    Nur so werde dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Höhe der den Sozialversicherungsträgern vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht (BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - 1 StR 16/93; Urt. v. 11. August 2010 - 1 StR 199/10).

    Die Kammer meint zwar, dass derartige Feststellungen jedenfalls dann im Urteil überflüssig sind, wenn - wie hier - Normalarbeitsverhältnisse und keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Rede stehen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - 1 StR 16/93; Urt. v. 20.03.1996 - 2 StR 4/96) und das Tatgericht zudem überprüft und feststellt, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei jedem Arbeitnehmer beachtet wurde.

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Erforderlich sind aber regelmäßig auch Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK (vgl. BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 = BGH wistra 1992, 145, 147; BGH StV 1993, 364; BGH StV 1994, 426).
  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

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