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   BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12   

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BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12 (https://dejure.org/2012,34189)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 StR 165/12 (https://dejure.org/2012,34189)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 1 StR 165/12 (https://dejure.org/2012,34189)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 6 EMRK; § 205 StPO; § 206a StPO; Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk; Art. 18 Abs. 2 EuAlÜbk
    Vorläufiges Verfahrenshindernis der Spezialität (Spezialitätsgrundsatz; Nachtragsersuchen entsprechend Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • berlinkriminell.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.12.2012)

    Berliner Justiz ließ hochkarätigen Betrüger laufen

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Zehn Jahre Gefängnis wegen Lesens eines BGH-Beschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 251
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 148/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Denn ein solcher Verstoß begründet lediglich ein auch noch in der Revisionsinstanz behebbares Verfahrenshindernis, zumal auch der Eröffnungsbeschluss ebenfalls nicht nichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11 jeweils mwN).

    bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11, aaO).

    In gleicher Weise kann die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk entfallen, wenn der Ausgelieferte noch nachträglich auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt oder wenn - was Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk ausdrücklich zulässt - der Ausgelieferte, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist und er auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bei seiner Freilassung hingewiesen worden war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11, aaO).

  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 152/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Denn ein solcher Verstoß begründet lediglich ein auch noch in der Revisionsinstanz behebbares Verfahrenshindernis, zumal auch der Eröffnungsbeschluss ebenfalls nicht nichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11 jeweils mwN).

    bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11, aaO).

    In gleicher Weise kann die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk entfallen, wenn der Ausgelieferte noch nachträglich auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt oder wenn - was Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk ausdrücklich zulässt - der Ausgelieferte, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist und er auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bei seiner Freilassung hingewiesen worden war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11, aaO).

  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98

    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
  • BGH, 26.10.1999 - 1 StR 109/99

    Auslieferung nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Ablehnung von

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Wird eine Teilablehnung vom ersuchten Staat nicht zum Ausdruck gebracht, kann daher die Auslieferung als im beantragten Umfang bewilligt angesehen werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99, NJW 2000, 370).
  • BGH, 26.05.1961 - 2 StR 40/61
    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Verfahrenshindernisse auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Verfahrenshindernisse auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836).
  • BGH, 15.03.2000 - 1 StR 483/99

    Zeitgleiche Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten;

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Die Beseitigung von behebbaren Verfahrenshindernissen kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, StV 2000, 347) und im Hinblick auf die prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem Angeklagten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu ersparen.
  • BGH, 20.12.1968 - 1 StR 508/67

    Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr - "Tat" im

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Die zur Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen ergibt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08 (Leymann und Pustovarov), NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus der Republik Südafrika keine Anwendung.
  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
    Die zur Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen ergibt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08 (Leymann und Pustovarov), NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus der Republik Südafrika keine Anwendung.
  • BGH, 27.11.2003 - 3 StR 221/03

    Auslieferung (Spezialitätsgrundsatz; Einstellung des Verfahrens; Konsens des

  • BGH, 06.12.1951 - 3 StR 961/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.06.1952 - 5 StR 382/52

    Nachholbarkeit des Strafantrags in der Revisionsinstanz - Sorgfaltswidrigkeit bei

  • RG, 08.02.1938 - 4 D 836/37

    Ist ein Urteil nichtig, das gegen einen Auslieferungsvertrag verstößt?

  • OLG Celle, 24.04.2015 - 2 Ws 44/15

    Vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 Satz 1 StPO analog

    b) Anderer Auffassung nach ist die entsprechende Anwendung von § 205 Satz 1 StPO zulässig, wenn ein Verfahrenshemmnis besteht, das zwar nicht in der Person des Angeklagten liegt, aber vorübergehenden, jedoch voraussichtlich länger dauernden Charakter hat wie beispielsweise der länger dauernden Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung eines wichtigen Zeugen (vgl. Meyer-Goßer/Schmitt a. a. O. Rdnr. 8; BGH NStZ-RR 2013, 251; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 205 Rdnr. 32; Meyer-Goßner JR 1984, 436).

    bb) § 205 Satz 1 StPO ist aber jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn ein entscheidendes Beweismittel zwar für längere Zeit im Verfahren nicht zur Verfügung steht, das Hindernis jedoch vorübergehender Natur ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 251).

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 627/15

    Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot (unionsrechtlich autonome Auslegung);

    (3) Den Umfang der Spezialitätsbindung bestimmt grundsätzlich der ersuchte Staat (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 StR 165/12, NStZ-RR 2013, 251, 252 bzgl. einer Auslieferung auf der Grundlage des EuAlÜbk).
  • KG, 28.01.2013 - 4 Ws 12/13

    Erforderlichkeit einer förmlichen Belehrung über die Rechtsfolgen des in Art. 14

    18 Für den Rechtshilfeverkehr mit der Republik Südafrika findet das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) mit seinen Zusatzprotokollen Anwendung (so auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 im hiesigen Verfahren - 1 StR 165/12 -).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 1 Ws 12/16

    Wirksamkeit eines Hauptverhandlungshaftbefehls trotz zeitgleicher oder späterer

    Die ganz überwiegend der Verfahrensklarheit dienende Einstellungsvorschrift des § 205 StPO hindert daher weder den Erlass eines Haftbefehls (vgl. BGH NStZ-RR 13, 251 Rn. 17 nach juris) noch hat sie Einfluss auf den Bestand eines Haftbefehls, der die Anwesenheit des Angeklagten in der kommenden Hauptverhandlung gewährleisten soll.
  • OLG München, 28.03.2019 - 2 Ws 273/19

    Keine Auswirkungen der erst nachträglich eingetretenen Verfolgbarkeit auf die

    Im Falle behebbarer Verfahrenshindernisse sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht selten auch befugt, entsprechende Ermittlungen anzustellen, jedenfalls soweit hiermit keine die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahmen verbunden sind (vgl. z.B. Art. 27 Abs. 3c RB EuHB 2002/584/JI; OLG Stuttgart B.v. 04.03.2015, 2 Ws 14/15, Rn 12ff., 16, juris; BGH B. v. 07.02.1995, 1 StR 681/94, Rn 19, juris; BGH NStZ-RR 2013, 251; im Falle von Auslandstaten iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vgl. auch §§ 15, 16 IRG).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12   

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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk; § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; § 370 AO
    Auslieferung nach dem EuAlÜbk (Spezialitätsgrundsatz als Verfahrenshindernis: Wegfall bei Ausreise und Rückkehr ins Bundesgebiet, Hinweispflicht); gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Täuschung über Bestehen eines Umsatzsteuervorabzuganspruchs: Rechnung als materielle ...

  • lexetius.com

    EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1 Buchst. b

  • openjur.de

    § 14 Abs. 1 EuAlUebk

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 Buchst b EuAuslfÜbk
    Verfahrenshindernis in einem Strafverfahren gegen einen durch die Republik Südafrika nach Deutschland ausgelieferten Straftäter: Wegfall des wegen Spezialitätsbindung bestehenden Verfahrenshindernisses bei Aus- und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entfallen eines Verfahrenshindernisses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bei Wiedereinreise des Ausgelieferten in die BRD trotz Kenntnis der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen

  • rewis.io

    Verfahrenshindernis in einem Strafverfahren gegen einen durch die Republik Südafrika nach Deutschland ausgelieferten Straftäter: Wegfall des wegen Spezialitätsbindung bestehenden Verfahrenshindernisses bei Aus- und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1 Buchst. b)
    Entfallen eines Verfahrenshindernisses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bei Wiedereinreise des Ausgelieferten in die BRD trotz Kenntnis der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das EuAlÜbK und die Spezialitätsbindung II

  • berlinkriminell.de (Pressebericht, 09.12.2012)

    Berliner Justiz ließ hochkarätigen Betrüger laufen

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Zehn Jahre Gefängnis wegen Lesens eines BGH-Beschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 76
  • NJW 2013, 1175
  • NStZ 2013, 600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 148/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis entfällt gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland dorthin zurückkehrt, obwohl er auf die sich aus einer Wiedereinreise ergebenden Rechtsfolgen dieser Vorschrift hingewiesen worden war (Bestätigung und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138).

    Dieses war aber noch in der Revisionsinstanz behebbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, und 1 StR 152/11 - und vom 25. Oktober 2012 - 1 StR 165/12, jeweils mwN), da ein Nachtragsersuchen um Zustimmung zur Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Taten noch möglich und von den südafrikanischen Behörden sogar angeregt worden war.

    a) Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk darf der Ausgelieferte wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, dann verfolgt, abgeurteilt oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, "wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist." Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 im vorliegenden Verfahren (dort Rn. 13) klargestellt hat, entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk unter den dort genannten Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte auf die Folge eines Verbleibs in dem Staat oder einer Wiedereinreise hingewiesen worden war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11).

    Der Angeklagte war nicht durch Weisungen, Auflagen oder andere Pflichten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11; OLG München, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93, NStZ 1993, 392); vielmehr stand es ihm frei - wie er wusste - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

    Vielmehr hat der Zeitpunkt des Hinweises (wie sich auch aus den im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2012 in Bezug genommenen Senatsbeschlüssen vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11 ergibt) lediglich für den Lauf der 45-tägigen Schonfrist bei einer Nichtausreise nach endgültiger Freilassung, nicht aber im Falle einer Wiedereinreise Bedeutung.

  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 152/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Dieses war aber noch in der Revisionsinstanz behebbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, und 1 StR 152/11 - und vom 25. Oktober 2012 - 1 StR 165/12, jeweils mwN), da ein Nachtragsersuchen um Zustimmung zur Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Taten noch möglich und von den südafrikanischen Behörden sogar angeregt worden war.

    a) Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk darf der Ausgelieferte wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, dann verfolgt, abgeurteilt oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, "wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist." Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 im vorliegenden Verfahren (dort Rn. 13) klargestellt hat, entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk unter den dort genannten Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte auf die Folge eines Verbleibs in dem Staat oder einer Wiedereinreise hingewiesen worden war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11).

    Der Angeklagte war nicht durch Weisungen, Auflagen oder andere Pflichten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11; OLG München, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93, NStZ 1993, 392); vielmehr stand es ihm frei - wie er wusste - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

    Vielmehr hat der Zeitpunkt des Hinweises (wie sich auch aus den im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2012 in Bezug genommenen Senatsbeschlüssen vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11 ergibt) lediglich für den Lauf der 45-tägigen Schonfrist bei einer Nichtausreise nach endgültiger Freilassung, nicht aber im Falle einer Wiedereinreise Bedeutung.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dabei aber eine Rechnung, die die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung belegt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Rn. 52, DStRE 2012, 1336).

    c) Da die in den Rechnungen aufgeführten Lieferungen hochwertiger Mikroprozessoren nicht durchgeführt wurden, bedarf es keiner Erörterung mehr, dass nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 19) die Verantwortlichen der W. KG - ohne dass dadurch ihr Irrtum i.S.d. § 263 StGB entfiele - ihre Einbindung in ein auf Mehrwertsteuerhinterziehung ausgelegtes Hinterziehungssystem hätten erkennen müssen (zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn ein Steuerpflichtiger weiß oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 - C-285/11, Rn. 39, vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Rn. 46, DStRE 2012, 1336 und vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006 I-6161, 59, Rn. 56).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Die ausgeführte Leistung oder der beim Leistungsempfänger eintretende Erfolg der Leistungshandlung muss mit der in der Rechnung bezeichneten identisch sein (vgl. BFH, Urteile vom 8. Oktober 2008 - V R 59/07, DStRE 2009, 166 mwN und vom 24. September 1987 - V R 50/85, BFHE 153, 65; vgl. auch EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - C-324/11, Rn. 26 und vom 6. Dezember 2012 - C-285/11, Rn. 29 ff.).

    c) Da die in den Rechnungen aufgeführten Lieferungen hochwertiger Mikroprozessoren nicht durchgeführt wurden, bedarf es keiner Erörterung mehr, dass nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 19) die Verantwortlichen der W. KG - ohne dass dadurch ihr Irrtum i.S.d. § 263 StGB entfiele - ihre Einbindung in ein auf Mehrwertsteuerhinterziehung ausgelegtes Hinterziehungssystem hätten erkennen müssen (zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn ein Steuerpflichtiger weiß oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 - C-285/11, Rn. 39, vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Rn. 46, DStRE 2012, 1336 und vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006 I-6161, 59, Rn. 56).

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns steht nicht entgegen, dass das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten - was diesen nicht beschwert - als uneigentliches Organisationsdelikt gewertet und damit zur Tateinheit zusammengefasst hat (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NStZ-RR 2006, 106).
  • BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede; Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Denn danach wussten die Zeugen S. und H. spätestens mit Aufnahme der Lieferungen von dem vom Angeklagten ersonnenen Betrugs- und Steuerhinterziehungssystem und kamen mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend überein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 5. August 2005 - 2 StR 254/05, NStZ 2006, 176), in der beschriebenen Weise eine Vielzahl von Straftaten zur Sicherung einer fortlaufenden, nicht unerheblichen Einkommensquelle zu begehen.
  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 83/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Denn danach wussten die Zeugen S. und H. spätestens mit Aufnahme der Lieferungen von dem vom Angeklagten ersonnenen Betrugs- und Steuerhinterziehungssystem und kamen mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend überein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 5. August 2005 - 2 StR 254/05, NStZ 2006, 176), in der beschriebenen Weise eine Vielzahl von Straftaten zur Sicherung einer fortlaufenden, nicht unerheblichen Einkommensquelle zu begehen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2356/06

    Sorgfaltspflichten im Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Ein Vorsteuerabzug scheidet daher von vornherein aus (so in dieser Sache auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2010 - 7 K 2356/06, EFG 2011, 918).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    c) Da die in den Rechnungen aufgeführten Lieferungen hochwertiger Mikroprozessoren nicht durchgeführt wurden, bedarf es keiner Erörterung mehr, dass nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 19) die Verantwortlichen der W. KG - ohne dass dadurch ihr Irrtum i.S.d. § 263 StGB entfiele - ihre Einbindung in ein auf Mehrwertsteuerhinterziehung ausgelegtes Hinterziehungssystem hätten erkennen müssen (zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn ein Steuerpflichtiger weiß oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 - C-285/11, Rn. 39, vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Rn. 46, DStRE 2012, 1336 und vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006 I-6161, 59, Rn. 56).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
    Die ausgeführte Leistung oder der beim Leistungsempfänger eintretende Erfolg der Leistungshandlung muss mit der in der Rechnung bezeichneten identisch sein (vgl. BFH, Urteile vom 8. Oktober 2008 - V R 59/07, DStRE 2009, 166 mwN und vom 24. September 1987 - V R 50/85, BFHE 153, 65; vgl. auch EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - C-324/11, Rn. 26 und vom 6. Dezember 2012 - C-285/11, Rn. 29 ff.).
  • BFH, 08.10.2008 - V R 59/07

    Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung - Vorsteuerabzug

  • BGH, 20.12.1968 - 1 StR 508/67

    Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr - "Tat" im

  • BGH, 16.03.1993 - 1 StR 888/92

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Begangene Taten im Zustand

  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98

    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne

  • BGH, 26.11.2009 - 5 StR 91/09

    Umsatzsteuerkarussell; Eingehungsbetrug; Vermögensvergleich; Gesamtsaldierung;

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

  • OLG München, 20.01.1993 - 1 Ws 8/93

    Strafrest; Aussetzung zur Bewährung; Ausland; Auslieferung des Verurteilten;

  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 488/21

    Bedeutungslosigkeit einer unter Beweis gestellten Indiz- oder Hilfstatsache aus

    Im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung wird auch Gelegenheit bestehen zu prüfen, ob angesichts der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten der Spezialitätsschutz nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG oder Art. 14 Abs. 1 lit. b) EuAlÜbk möglicherweise entfallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 165/12, BGHSt 58, 76, 78; vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 143).
  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Das für die Strafzumessung relevante Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) bleibt von der Änderung der Konkurrenzverhältnisse unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 24-27, BGHSt 49, 177, 182 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 165/12 Rn. 44, insoweit in BGHSt 58, 76 nicht abgedruckt, und vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 Rn. 9).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 46/22

    Spezialitätsgrundsatz; Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe.

    Im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung wird auch Gelegenheit bestehen zu prüfen, ob angesichts der Tätigkeit des Angeklagten als internationaler Speditionsfahrer (vgl. UA 54) der Spezialitätsschutz nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG oder Art. 14 Abs. 1 Buchst. b) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglicherweise entfallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 165/12, juris Rn. 8 ff.; vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 143).
  • AG Nürnberg, 31.10.2023 - 58 Gs 12014/23

    Anforderungen an die Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz bei Verbleib in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.12.2012, Aktenzeichen: 1 StR 165/12) entfällt ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis gemäß Art. 14 Absatz 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde oder diese Rechtsfolgen aus anderen Gründen kannte.
  • LG Kiel, 13.03.2019 - 10 StVK 16/19
    Denn die Rückkehr des Verurteilten in Kenntnis des dann eintretenden Wegfalls des Spezialitätsschutzes ist als konkludenter Verzicht zu werten, der - ebenso wie der ausdrückliche Verzicht nach § 83h Abs. 2 Nr. 5 IRG - eine freiwillige Entscheidung voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13 -, Rn. 11 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 1 StR 165/12 -, Rn. 9 f., juris; Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83h IRG Rn. 7 m.w.N.; Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, Rn. 94; Inhofer, in: BeckOK StPO, 32.
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Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2013 - 1 StR 165/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7532
BGH, 09.04.2013 - 1 StR 165/12 (https://dejure.org/2013,7532)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2013 - 1 StR 165/12 (https://dejure.org/2013,7532)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2013 - 1 StR 165/12 (https://dejure.org/2013,7532)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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