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   BGH, 28.05.2018 - 1 StR 169/18   

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https://dejure.org/2018,22582
BGH, 28.05.2018 - 1 StR 169/18 (https://dejure.org/2018,22582)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2018 - 1 StR 169/18 (https://dejure.org/2018,22582)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 1 StR 169/18 (https://dejure.org/2018,22582)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 24 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der fehlgeschlagende Versuch nach dem Rücktrittshorrizont, § 24 Abs. 1 StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1
    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mit runtergelassenen Hosen - oder: wenn das Opfer flieht...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt:

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 1 StR 169/18
    Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201, 202 sowie Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f. jeweils mwN).
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 735/13

    Reichweite des fehlgeschlagenen Versuchs und erforderliche Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 1 StR 169/18
    Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201, 202 sowie Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f. jeweils mwN).
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