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   BGH, 25.04.2007 - 1 StR 181/07   

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https://dejure.org/2007,6859
BGH, 25.04.2007 - 1 StR 181/07 (https://dejure.org/2007,6859)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2007 - 1 StR 181/07 (https://dejure.org/2007,6859)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07 (https://dejure.org/2007,6859)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einziehung eines anlässlich einer Festnahme sichergestellten Mobiltelefons; Anforderungen an die Urteilsformel im Fall der kumulativen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Verwirklichung von Urkundendelikten und Betrugsdelikten

  • Judicialis

    StGB § 74; ; StGB § 263 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74 Abs. 1
    Voraussetzungen der Einziehung bei Tatmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.07.1996 - 2 StR 256/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einziehung

    Auszug aus BGH, 25.04.2007 - 1 StR 181/07
    Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6).
  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

    Bei kumulativem Vorliegen dieser beiden Merkmale wäre jedoch der Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach § 263 Abs. 5 StGB erfüllt, der die Taten zu Verbrechen machen würde (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 269; Fischer, StGB 58. Aufl. § 263 Rn. 229).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 214/19

    Untreue zu Lasten einer ausländischen Gesellschaft

    Ist aber ein eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, hat das Tatgericht dies im Urteilstenor durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.09.2008 - 1 StR 414/08

    Fassung des Tenors

    Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
  • BGH, 18.12.2018 - 4 StR 301/18

    Urteil (Kennzeichnung besonders schwerer Fälle in der Urteilsformel)

    In den Fällen II. 12. Fall 18 und II. 28. Fall 44 der Urteilsgründe war demgegenüber die vom Angeklagten verwirklichte Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07 Rn. 8, NStZ-RR 2007, 269; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 263 Rn. 229).
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