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   BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19   

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BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19 (https://dejure.org/2019,31737)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2019 - 1 StR 184/19 (https://dejure.org/2019,31737)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2019 - 1 StR 184/19 (https://dejure.org/2019,31737)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen hinsichtlich Steuerhinterziehung der Umsatzsteuer

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen hinsichtlich Steuerhinterziehung der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung - und Berücksichtigung der Vorsteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Kenntnis der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19
    Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorlagen (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5 Rn. 13).

    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006 Rn. 53, 55 f. und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

  • BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerbetrug: Umsatzsteuerkarussell, missing

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19
    Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorlagen (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5 Rn. 13).

    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006 Rn. 53, 55 f. und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 239/15

    Umsatzsteuerhinterziehung (Geltendmachung von Vorsteuerabzug in einem

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19
    Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorlagen (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5 Rn. 13).

    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006 Rn. 53, 55 f. und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19
    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006 Rn. 53, 55 f. und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19
    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006 Rn. 53, 55 f. und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 635/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei

    Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorlagen (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 Rn. 13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 17. September 2019 - 1 StR 240/19 Rn. 8 und vom 20. August 2019 - 1 StR 184/19 Rn. 9).

    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006, 1274 Rn. 53, 55 f.; vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62 und vom 16. Oktober 2019 - Rechtssache C-189/8 "Glencore Agriculture Hungary' Rn. 35 mwN; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 17. September 2019 - 1 StR 240/19 Rn. 8 und vom 20. August 2019 - 1 StR 184/19 Rn. 9; für Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden (§ 27 Abs. 30 UStG) siehe auch § 25f UStG).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 17. September 2019 - 1 StR 240/19 Rn. 8 und vom 20. August 2019 - 1 StR 184/19 Rn. 9).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.02.2020 - 18 KLs 503 Js 135/16

    Hauptverhandlung, Eintragung, Angeklagte, Mitgliedstaat, Insolvenzverfahren,

    Vorliegend greift jedoch die vom Europäischen Gerichtshof im Recht der harmonisierten Verbrauchsteuern entwickelte Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Missbrauchsverbot ein, wonach bei - wie hier - betrügerischem oder sonst missbräuchlichem Verhalten der Beteiligten u.a. das Recht auf Steuererstattung zu versagen ist (Nachw. bei BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - 1 StR 184/19, juris, unter II.2.a).
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