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   BGH, 11.05.1989 - 1 StR 184/89   

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BGH, 11.05.1989 - 1 StR 184/89 (https://dejure.org/1989,1818)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1989 - 1 StR 184/89 (https://dejure.org/1989,1818)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1989 - 1 StR 184/89 (https://dejure.org/1989,1818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafzumessung - Straferhöhung - Leugnen der Tatbeteiligung - Mittäter - Beschuldigen der Mitangeklagten

Papierfundstellen

  • StV 1989, 388
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 11.01.2006 - 2 Ws 319/05

    falsche Verdächtigung; Amtsträger; Beweiswürdigung; Nichteröffnung

    Diese Rechtsprechung zur strafschärfenden Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeschuldigten lässt sich im Rahmen der Strafzumessung (vgl. BGH, Urt. v. 9. September 1987 - 3 StR 307/87 in BGHR, StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 1; BGH, Beschl. v. 11. Mai 1989 - 1 StR 184/89 in BGHR, StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5; BGH, Beschl. v. 25. April 1990 - 3 StR 85/90 in BGHR, StGB § 46 II, Verteidigungsverhalten 8 und BGH, Urt. v. 14. November 1990 - 3 StR 160/90 a.a.O.) nur darauf stützen, dass der Angeschuldigte über seine Einlassung vom 7. Juli 2003 hinaus in der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2003 in erheblicher Weise zum Nachteil des Zeugen S. auf die Beweisaufnahme eingewirkt hat.
  • BGH, 22.03.2007 - 4 StR 60/07

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung zulässigen

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einem eine Straftat leugnenden Angeklagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt; auch dann, wenn sich diese Anschuldigungen als haltlos erweisen, darf eine belastende Zurechnung bei der Strafzumessung grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 50 ff.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 10).
  • BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12

    Zulässiges Verteidigungsverhalten (Berufen auf Notwehr); Doppelverwertungsverbot

    Darüber hinausgehende Verleumdungen oder Herabwürdigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; Beschluss vom 11. Mai 1989 - 1 StR 184/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 5), die eine straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten, sind in seinem Vorbringen nicht enthalten.
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 160/90

    Abrechnungsbetrug durch einen Arzt - Verteidigungsverhalten - Strafzumessung

    Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbelastung - wie z.B. eine Verleumdung oder Herabwürdigung (BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung (BGH NStZ 1988, 35) - eine Strafschärfung rechtfertigen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - sich das Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 4 m.w.H.; s. auch BGH MDR 1980, 240 f.).
  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99

    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft;

    des Angeklagten zulassen (vgl. nur BGH StV 1995, 633; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 8).
  • BGH, 28.11.2000 - 4 StR 488/00

    Verteidigungsverhalten des Angeklagten und Strafzumessung

    Zwar können zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbelastung, etwa eine Verleumdung oder Herabwürdigung (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung (BGH NStZ 1988.35) eine Strafschärfung rechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10).
  • BGH, 25.04.1990 - 3 StR 85/90

    Belastung anderer Angeklagter als zulässiges Verteidigungsverhalten

    Selbst wenn diese Einlassung nach Auffassung der Kammer wahrheitswidrig war, hielt sie sich dennoch im Rahmen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5).
  • BGH, 14.09.2011 - 2 StR 277/11

    Rechtsfehlerhafte Strafschärfung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Verhalten gegenüber Zeugen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulässt (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 8, 13).
  • BGH, 21.04.1995 - 1 StR 69/95

    Strafverschärfung - Angemessene Verteidigung - Strafänderung - Strafzumessung -

    Diesen Gesichtspunkt erkennbar in die Erwägungen einzubeziehen, war hier um so eher geboten, als Umstände, die die Einlassung des Angeklagten als eine besonders herabwürdigende Verleumdung von W. erscheinen lassen könnten (vgl. BGH StV 1989, 388), bisher nicht festgestellt sind.
  • BGH, 06.06.1989 - 1 StR 272/89

    Strafschärfende Berücksichtigung einer mißbilligenden Einstellung gegenüber einem

    Die Wiedergabe dieses Vorbringens wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen ist und damit eine zu mißbilligende Einstellung gegenüber dem Tatopfer zum Ausdruck gebracht hat, die der Tatrichter strafschärfend berücksichtigen darf (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH, Urt. vom 10. Juni 1969 - 1 StR 193/69 - bei Dallinger MDR 1969, 724; BGH MDR 1980, 240; BGH, Urt. vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, insoweit in BGHSt 33, 37 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84] nicht abgedruckt; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1989 - 1 StR 10/89 - und vom 11. Mai 1989 - 1 StR 184/89).
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