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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2018 - 1 StR 201/18   

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BGH, 05.07.2018 - 1 StR 201/18 (https://dejure.org/2018,23736)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - 1 StR 201/18 (https://dejure.org/2018,23736)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 1 StR 201/18 (https://dejure.org/2018,23736)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 22 StGB, § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB
    Rücktritt vom beendeten Versuch (erforderliche Erfolgsverhinderungshandlung des Täters; hier: Feuerwehrmann als Täter, Dienst in der Funkzentrale); Rücktritt vom Versuch bei Verhinderung des Taterfolgs durch Dritte (Vornahme der optimalen Rettungshandlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 StGB, §§ 211, 23 Abs. 1 StGB, §§ 306c, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes und der Brandstiftung mit Todesfolge durch Mitwirkung des Täters an der Erfolgsverhinderung

  • rewis.io

    Rücktritt vom Versuch durch Mitwirkung an der Erfolgsverhinderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes und der Brandstiftung mit Todesfolge durch Mitwirkung des Täters an der Erfolgsverhinderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2908
  • NStZ-RR 2018, 301
  • StV 2018, 713
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 05.07.2018 - 1 StR 201/18
    Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277).

    Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGH aaO, BGHSt 33, 295, 301 mwN).

    Wird - wie hier - der Taterfolg durch Dritte verhindert, setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f.; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277).

  • BGH, 13.03.2008 - 4 StR 610/07

    Strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch (beendeter Versuch; Bemühen nach

    Auszug aus BGH, 05.07.2018 - 1 StR 201/18
    Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277).

    Wird - wie hier - der Taterfolg durch Dritte verhindert, setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f.; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277).

  • BGH, 20.05.2010 - 3 StR 78/10

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; freiwillige Verhinderung des Erfolgs;

    Auszug aus BGH, 05.07.2018 - 1 StR 201/18
    Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277).

    Wird - wie hier - der Taterfolg durch Dritte verhindert, setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f.; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277).

  • BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02

    Strafbefreiender Rücktritt beim Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt

    Auszug aus BGH, 05.07.2018 - 1 StR 201/18
    Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines "ernsthaften Bemühens' gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 24, Rn. 32 ff.).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 34/19

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Rücktritt vom der versuchten

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB auch dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder "optimale' gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 201/18, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8).

    Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines "ernsthaften Bemühens' gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 ff. und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 201/18, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8).

    Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGH aaO, BGHSt 33, 295, 301 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 201/18, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8).

  • LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20

    Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta

    Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGHSt 33, 295 [301] = NJW 1986, 73 = NStZ 1986, 25 mwN; BGH Beschl. v. 5.7.2018 - 1 StR 201/18, BeckRS 2018, 17997 Rn. 8, beck-online).
  • BGH, 07.10.2021 - 1 StR 315/21

    Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des

    Ohne Belang ist, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 201/18, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).
  • BGH, 23.08.2022 - 1 StR 270/22

    Strafzumessung (Grenze des zulässigen Verteidigungsverhaltens: Behauptung einer

    Denn das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit erfordert ein Ausschöpfen der aus Sicht des Täters ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten; er muss alles tun, was in seinen Kräften steht, mithin die am besten geeignete ("optimale") Rettungsmaßnahme ergreifen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 201/18 Rn. 10; Urteile vom 7. Februar 2018 - 2 StR 171/17 Rn. 17 und vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10 Rn. 11; je mwN).
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BGH, 03.09.2018 - 1 StR 201/18 (https://dejure.org/2018,43960)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2018 - 1 StR 201/18 (https://dejure.org/2018,43960)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2018 - 1 StR 201/18 (https://dejure.org/2018,43960)
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