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   BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16   

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BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16 (https://dejure.org/2016,36938)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - 1 StR 202/16 (https://dejure.org/2016,36938)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - 1 StR 202/16 (https://dejure.org/2016,36938)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 244a Abs. 2 StGB; § 23 Abs. 2 StGB; 259 Abs. 1 StGB
    Voraussetzungen des Rücktritts von der Verbrechensverabredung; Strafrahmenwahl beim schweren Bandendiebstahl; Voraussetzungen des Sich-Verschaffens bei der Hehlerei

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 2 StGB, § 24 Abs 2 S 1 StGB, § 30 StGB, § 31 Abs 1 Nr 3 StGB, § 46b StGB
    Verabredung zum schweren Bandendiebstahl: Tatverhinderung; Rücktritt von der Verbrechensverabredung; Prüfung von Strafmilderungsgründen

  • IWW

    § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 357 StPO, § 46b StGB, § 244a Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO, § 244a Abs. 2 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 23 Abs. 2 StGB, § 259 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtstrafe im Falle der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Bandendiebstahls

  • rewis.io

    Verabredung zum schweren Bandendiebstahl: Tatverhinderung; Rücktritt von der Verbrechensverabredung; Prüfung von Strafmilderungsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Gesamtstrafe im Falle der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Bandendiebstahls

  • rechtsportal.de

    Bildung einer Gesamtstrafe im Falle der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Bandendiebstahls

  • datenbank.nwb.de

    Verabredung zum schweren Bandendiebstahl: Tatverhinderung; Rücktritt von der Verbrechensverabredung; Prüfung von Strafmilderungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verabredung zu einem Verbrechen - und der Rücktritt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hehlerei - und die übernommenen Gegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 367
  • StV 2017, 679
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Die Verhinderung setzt zwar in der Regel ein aktives, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielendes Verhalten des Täters voraus; bloßes Nicht-Weiterhandeln reicht aber aus, wenn sämtliche Tatbeteiligte dahin übereinkommen, von der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder von ihrer Vollendung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) abzusehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162).
  • BGH, 13.11.2012 - 3 StR 364/12

    Subjektive Voraussetzungen der Hehlerei (kein Ausreichen des Bewusstseins, dass

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, so dass er über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 364/12 mwN).
  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 369/15

    Diebstahl (Strafzumessung: Verhältnis von vertyptem Strafmilderungsgrund und

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Das hätte die Prüfung dieses vertypten Milderungsgrundes erforderlich gemacht, das Landgericht hat aber eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB - wobei dieser im Rahmen der Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15, StV 2016, 283) oder eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565) angenommen werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist - an keiner Stelle ersichtlich in den Blick genommen.
  • BGH, 15.03.2016 - 5 StR 26/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (fehlende Darlegungen zur hinreichend

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Vor diesem Hintergrund erscheinen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO nicht fernliegend, insbesondere kann auch die Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe nicht ausgeschlossen werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5 Rn. 10).
  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 331/16

    Verhältnis von minderschwerem Fall und gesetzlich vertypten

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Erst wenn es auch nach dieser Abwägung keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16; vom 2. März 2016 - 5 StR 61/16 und vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696 mwN).
  • BGH, 18.08.2015 - 3 StR 280/15

    Rechtsfehlerhaft nicht erwogene Aufklärungshilfe bei der Prüfung eines minder

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Das hätte die Prüfung dieses vertypten Milderungsgrundes erforderlich gemacht, das Landgericht hat aber eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB - wobei dieser im Rahmen der Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15, StV 2016, 283) oder eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565) angenommen werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist - an keiner Stelle ersichtlich in den Blick genommen.
  • BGH, 11.02.2015 - 1 StR 629/14

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Verhältnis zu gesetzlich vertypten

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Erst wenn es auch nach dieser Abwägung keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16; vom 2. März 2016 - 5 StR 61/16 und vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696 mwN).
  • BGH, 02.03.2016 - 5 StR 61/16

    Prüfung eines minder schweren Falles (hier: beim schweren Raub) bei Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
    Erst wenn es auch nach dieser Abwägung keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16; vom 2. März 2016 - 5 StR 61/16 und vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696 mwN).
  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 458/22

    Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung (Vermögensverlust großen Ausmaßes;

    Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch nicht in aus den Urteilsgründen ersichtlicher Weise bedacht, dass die Regelwirkung der Strafzumessungsvorschrift bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes jedenfalls im Zusammenwirken mit allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkten entfallen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, NStZ-RR 2016, 367).
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 452/18

    Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens (ausnahmsweise möglicher

    Die Verhinderung setzt zwar in der Regel ein aktives, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielendes Verhalten des Täters voraus; bloßes Nicht-Weiterhandeln reicht aber aus, wenn sämtliche Tatbeteiligte dahin übereinkommen, von der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder von ihrer Vollendung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) abzusehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, NStZ-RR 2016, 367 f.).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20

    Beihilfe (gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falles für jeden

    Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4, 5 Mio. EUR aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des ? gegebenenfalls weiter zu mildernden ? Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 09.05.2023 - 5 StR 149/23

    Wegfall der Indizwirkung des besonders schweren Falles bei Hinzutreten eines

    Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch nur geprüft, ob die Regelwirkung der Strafzumessungsvorschrift durch allgemeine Strafzumessungskriterien entfallen kann, und dies verneint, nicht aber bedacht, dass das Hinzutreten eines vertypten Milderungsgrundes dazu Anlass geben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, NStZ-RR 2016, 367).
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