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   BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19   

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https://dejure.org/2019,32842
BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19 (https://dejure.org/2019,32842)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2019 - 1 StR 209/19 (https://dejure.org/2019,32842)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 (https://dejure.org/2019,32842)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 30 Abs. 2 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines minder schweren Falls des Handelns mit Betäubungsmitteln; Berücksichtigung des Wirkstoffgehalts des eingeführten Betäubungsmittels

  • rewis.io

    Vorliegen eines minder schweren Falls bei Betäubungsmitteldelikten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BtMG § 31 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 49 Abs. 1
    Begründung eines minder schweren Falls des Handelns mit Betäubungsmitteln; Berücksichtigung des Wirkstoffgehalts des eingeführten Betäubungsmittels

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen eines minder schweren Falls bei Betäubungsmitteldelikten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafschärfungsgrund: Crystal Meth

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 231
  • StV 2020, 393 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 488/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Umstand polizeilicher Überwachung eines

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19
    Allein dieser Umstand hätte schon als Gesichtspunkt von Gewicht für die Annahme eines minder schweren Falls streiten müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5), was das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat.

    Der Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und eines tatsächlichen Inverkehr-Gelangens nicht besteht, ist aber ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung der Drogen als solcher eigenes Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 326/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangen eines

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19
    Zwar reicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Zurechnung im Rahmen des Handeltreibens für eine Haftung alleine nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 StR 395/18 Rn. 4 und vom 20. November 2018 - 4 StR 326/18 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 255/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Voraussetzung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19
    Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft kommt allerdings in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass den jeweiligen Mittätern zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und sie diese auch tatsächlich hatten (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 255/18 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19
    a) Die Strafkammer hat in den Fällen II.2a und II.2b schon nicht erkennbar bedacht, ob nicht der jeweils nicht erheblich über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegende Wirkstoffgehalt bereits für sich genommen einen minder schweren Fall begründen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16 Rn. 13).
  • BGH, 29.01.2019 - 2 StR 395/18

    Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR im Rahmen einer Verurteilung

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19
    Zwar reicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Zurechnung im Rahmen des Handeltreibens für eine Haftung alleine nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 StR 395/18 Rn. 4 und vom 20. November 2018 - 4 StR 326/18 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Dies setzt aber voraus, dass diese Maßnahme so beschaffen war, dass sie einem In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel bereits vor deren späterer Sicherstellung wirksam entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 Rn. 25; Urteil vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 14; Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 15; Urteil vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22 Rn. 21; Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54, 55; Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Der Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und des In-Verkehr-Gelangens nicht besteht, ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 17).
  • BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20

    Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (erforderlicher Vorsatz

    Abgesehen davon erweist sich die Strafzumessung aber auch deshalb als fehlerhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde, weder für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 Rn. 5 und vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5; Urteile vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 14 und vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 13), noch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt hat.
  • BayObLG, 08.03.2023 - 202 StRR 11/23

    Wechselwirkung zwischen Strafhöhe und Aussetzung der Vollstreckung einer

    Dabei hat die Strafkammer entgegen der von ihr sogar selbst zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 20.08.2019 - 1 StR 209/19 = NStZ 2020, 231; Beschluss vom 25.06.2019 - 1 StR 181/19 = NStZ 2020, 229 = BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 45 = StV 2020, 382) gerade nicht beachtet, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Bestimmung des Grenzwerts ein entscheidender Faktor ist; die Berufungskammer hat vielmehr mit den kumulativen Hinweisen auf die Gefährlichkeit einerseits und das Ausmaß der Grenzwertüberschreitung andererseits aus der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Wechselwirkung von Grenzwertüberschreitung und Gefährlichkeit der Droge nicht die nötigen Schlussfolgerungen gezogen.
  • OLG Hamm, 20.01.2022 - 2 RVs 60/21

    Trennung von Eigenverbrauch und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln bei

    Insbesondere hat das Amtsgericht nicht erkennbar bedacht, dass bereits der - nach den bisherigen (fehlerhaften) Feststellungen - nicht erheblich über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegende Wirkstoffgehalt für sich genommen schon einen minder schweren Fall begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.03.2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 und vom 20.08.2019, 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231).
  • BGH, 16.11.2022 - 3 StR 364/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer engmaschigen polizeilichen Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, dem neben der Sicherstellung der Betäubungsmittel eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231 Rn. 17; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 Rn. 7; vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18, juris Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16, juris Rn. 2 f.; vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1032).
  • BayObLG, 14.09.2021 - 207 StRR 371/21

    BtM, nicht geringe Menge, Grenzwertüberschreitung, minder schwerer Fall

    Nach ständiger neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019, 2 StR 68/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, sowie Urteil vom 20.08.2019, 1 StR 209/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 14).
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