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   BGH, 18.07.1978 - 1 StR 209/78   

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BGH, 18.07.1978 - 1 StR 209/78 (https://dejure.org/1978,1795)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1978 - 1 StR 209/78 (https://dejure.org/1978,1795)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1978 - 1 StR 209/78 (https://dejure.org/1978,1795)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurechenbarkeit der selbstgesetzen tödlichen Injektionen zweier Patienten dem Arzt trotz vollen Bewusstseins des Abweichens von den Einnahmevorschriften - Strafbarkeit desjenigen, der fahrlässig den Tod eines Selbstmörders mitverursacht - Garantenstellung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222, § 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JR 1979, 429
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.1972 - 5 StR 56/72

    Dienstpistole auf Armaturenbrett - § 222 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen

    Auszug aus BGH, 18.07.1978 - 1 StR 209/78
    Für den Fall des Selbstmordes hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß derjenige, der fahrlässig den Tod eines Selbstmörders mitverursacht, nicht strafbar ist (BGHSt 24, 342).

    Die Garantenstellung des Arztes, der die Behandlung eines Patienten übernommen hat, unterscheidet den Fall grundlegend von dem Sachverhalt der Entscheidung BGHSt 24, 342, deren Leitsatz insofern zu weit gefaßt ist; sie gebietet es, daß der Arzt den Patienten im Rahmen der von ihm gewählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken aussetzt, vor allem wenn es sich, wie hier, um die erstmalige Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie mit einem gefährlichen Medikament handelt, das in größerer als der für die einmalige Anwendung notwendigen Dosis in die Hand von rauschgiftabhängigen und damit erfahrungsgemäß besonders unberechenbaren Patienten gegeben wird.

  • BGH, 10.01.1955 - 3 StR 576/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.07.1978 - 1 StR 209/78
    Von der Beobachtung dieser ärztlichen Sorgfaltspflicht ist aber der Arzt bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit niemals befreit, auch dort nicht, wo sich bei einer ärztlichen Behandlung Risiken ergeben, die ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 1955 - 3 StR 576/54 - bei Dallinger MDR 1955, 269, 270).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Wer das zur Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers fahrlässig veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlicher Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung nicht strafbar machen würde (BGHSt 24, 342; Eser aaO Rdn. 35 vor § 211 m.w.Nachw.; Hirsch JR 1979, 429, 430; Jähnke aaO Rdn. 23 vor § 211 m.w.Nachw.; Schünemann NStZ 1982, 60, 62; Wessels aaO S. 12).

    Der Sachverhalt erübrigt ein Eingehen auf die Frage, was gilt, wenn den, der sich an der Selbstschädigung eines eigenverantwortlich Handelnden (vorsätzlich oder fahrlässig) aktiv beteiligt, Garantenpflichten für Leib oder Leben des Selbstschädigers treffen (vgl. dazu BGH JR 1979, 429; Hirsch aaO S. 432; Lackner aaO Anm. 3 b vor § 211 m.w.Nachw.).

    Wer lediglich den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung (vorsätzlich oder fahrlässig) veranlaßt, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (RG DJZ 1898, 62; RGSt 57, 172, 173 f.; BGH JR 1979, 429; Jähnke aaO § 222 Rdn. 21 m.w.Nachw.; Hirsch aaO S. 430, 432; Roxin in Gallas-Festschrift S. 241, 246; Rudolphi in SK StGB 3. Aufl. Rdn. 79 vor § 1 m.w.Nachw.; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181; Schünemann aaO).

    Sie muß deshalb zugunsten des Angeklagten bejaht werden (vgl. Jähnke aaO Rdn. 31 vor § 211), gleichgültig, wie man die Kriterien des eigenverantwortlichen Handelns bestimmt (vgl. dazu Herzberg, Täterschaft und Teilnahme S. 38; Hirsch JR 1979, 429, 432; Jähnke aaO Rdn. 25 und 26 vor § 211 und § 222 Rdn. 21; Lackner aaO; Roxin NStZ 1984, 71; Wessels aaO S. 9).

  • LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16

    Strafbarkeit eines Arztes bei Sterbebegleitung eines freiverantwortlichen

    Der 1. Strafsenat machte in seinem Urteil vom 28. Januar 2014 (1 StR 494/13, NStZ 2014, 709) deutlich, dass seinem Urteil vom 18. Juli 1978 (1 StR 209/78) nicht der Grundsatz entnommen werden könne, die aus der Behandlung eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des behandelnden Substitutionsarztes begründe stets eine "besondere Sorgfaltspflicht" des Arztes, Schaden von seinem Patienten abzuwenden, und führe - unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten - stets zu einer täterschaftsbegründenden Herrschaft des Arztes.
  • BGH, 16.01.2014 - 1 StR 389/13

    Körperverletzung mit Todesfolge (Abgrenzung von eigenverantwortlicher

    Ihre - für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffene - Feststellung der Opiatabhängigkeit des Geschädigten führt nicht automatisch zum Ausschluss der Eigenverantwortlichkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 71; Urteile vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10, 27 28 29 30 31 und vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, NStZ 1984, 410, 411 m. Anm. Roxin; sehr weitgehend demgegenüber noch BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 209/78, JR 1979, 429; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 21 Rn. 13 mwN; ebenso für "Erfahrungen im Umgang mit Drogen" BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10; Urteil vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99, BGHR StGB § 222 Zurechenbarkeit 2).

    d) Soweit dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1978 (1 StR 209/78, JR 1979, 429) über die Besonderheiten des dortigen konkreten Falles hinaus allgemein die Rechtsauffassung entnommen werden könnte, die aus der Behandlung eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des behandelnden Substitutionsarztes begründe eine "besondere Sorgfaltspflicht" des Arztes, Schaden von seinem Patienten abzuwenden, und führe - unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten - stets zu einer Täterschaft begründenden Herrschaft des Arztes über das selbstschädigende Verhalten des Patienten, wäre daran nicht festzuhalten.

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10

    Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

    b) Auch der von der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt, der Angeklagte als Arzt und ehemaliger Suchtberater habe das Risiko besser erfasst als seine Gruppenmitglieder, die ihm vertraut hätten, begründet noch keine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft (vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1, 4. Aufl., § 11 Rdn. 111; vgl. sehr weitgehend BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 209/78, JR 1979, 429).
  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 494/13

    Fahrlässige Tötung und Totschlag (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche

    Soweit dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1978 (1 StR 209/78, JR 1979, 429) über die Besonderheiten des dortigen konkreten Falles hinaus allgemein die Rechtsauffassung entnommen werden könnte, die aus der Behandlung eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des behandelnden Substitutionsarztes begründe eine "besondere Sorgfaltspflicht" des Arztes, Schaden von seinem Patienten abzuwenden, und führe - unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten - stets zu einer Täterschaft begründenden Herrschaft des Arztes über das selbstschädigende Verhalten des Patienten, wäre daran nicht festzuhalten.
  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    Im Zeitpunkt des Überlassens des Betäubungsmittels hatte der Angeklagte auch keine besondere Sorgfaltspflicht und keine Garantenstellung für Michael P. (vgl. BGH JR 1979, 429).
  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 426/85

    Körperverletzung mit Todesfolge - Tod durch Herz-Kreislaufversagen infolge der

    Dabei kann der Grund für den Ausschluß der Selbstverantwortlichkeit des Opfers in einem Irrtum liegen oder darin, daß es infolge Trunkenheit zu einer Abwägung der Risiken nicht mehr hinreichend in der Lage ist (vgl. BGH JR 1979, 429 m. Anm. Hirsch).
  • OLG Zweibrücken, 24.10.1994 - 1 Ss 110/94

    Medikamentenabhängigkeit - § 223 StGB, straflose Beihilfe des Arztes zur bewußten

    »Ein Arzt, der einem eigenverantwortlich handelnden Patienten Medikamente verordnet, die dessen Medikamentenabhängigkeit aufrechterhalten, ist nicht deshalb wegen Körperverletzung strafbar, weil er als Arzt eine "Garantenstellung" hat (gegen BGH JR 1979, 429 ); es handelt sich dabei vielmehr um straflose Beihilfe zur bewußten Selbstgefährdung.«.

    Diese Auffassung, die sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in JR 1979, 429 ) stützen kann, begegnet Bedenken.

    Die strafrechtliche Relevanz einer Garantenstellung hat gerade zur Voraussetzung, daß das positive Tun für jedermann oder jedenfalls - bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (z. B. § 203 StGB ) - für bestimmte Pflichtenträger pönalisiert ist (Hirsch in JR 1979, 429 [432]).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1978 - 1 StR 209/78 - (in JR 1979, 429 ) gebietet derzeit jedoch nicht eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG , da eine Verurteilung des Angeklagten unabhängig von der dort vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die zumindest teilweise (zur kumulativen Kausalität siehe BGHSt 37, 106 ff [131 m.w.N.]), suchterhaltende Einnahme der vom Angeklagten verordneten Benzodiazepinpräparate durch die Zeugin nachzuweisen und deren Verantwortlichkeit im Zeitpunkt der Einnahme auszuschließen ist.

  • OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96

    Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem

    So soll sich etwa ein Arzt der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung schuldig machen, wenn er seinem drogenabhängigen Patienten bei einer Entziehungstherapie ein Suchtmittel verordnet und dieser dadurch zu Tode kommt oder an der Gesundheit geschädigt wird, daß er es sich im Bewußtsein der Selbstgefährdung im Zustand des Entzuges entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Arztes intravenös und in einer Überdosis injiziert (BGH JR 1979, 429 m.abl. Anm. Roxin).

    Ob der Bundesgerichtshof bei dem der Entscheidung JR 1979, 429 zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend von einer derartigen Einschränkung des Selbstverantwortungsprinzips ausgegangen ist, bedarf hier keiner Erörterung.

  • LG Gießen, 28.06.2012 - 7 Qs 63/12

    Tötung durch Unterlassen: Strafbarkeit eines Arztes einer psychiatrischen Klinik

    Die besondere Garantenstellung des Arztes gebietet es unter anderem, den Patienten im Rahmen der von ihm gewählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken auszusetzen, wie sie etwa mit der erstmaligen Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie verbunden sind (BGH, Urt. vom 18.07.1978, Az. 1 StR 209/78, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 30.12.1992 - 4St RR 170/92

    Erkennen; Erfolg; Inkaufnahme; Verschreiben; Suchtmittel; Suchtkranke;

  • BGH, 28.10.1982 - 1 StR 501/82

    Begründung einer Ingerenz durch das Handeln mit Betäubungsmitteln - Voraussetzung

  • OLG München, 12.11.2014 - 15 W 1625/14

    Antragsgegner, Schadensersatzansprüche, Pflichtverletzung, Hauptverhandlung,

  • BGH, 20.09.1983 - 1 StR 338/83

    Strafbarkeit eines Ehemannes, der den Selbstmord der Ehefrau nicht verhindert -

  • BayObLG, 18.09.1981 - RReg. 4 St 189/81

    Fahrlässige; Tötung; Vorhersehbarkeit; Fahrlässigkeit; Heroin; Alkohol;

  • OLG München, 11.12.2001 - 5St RR 298/01

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

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