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   BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16   

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https://dejure.org/2016,44241
BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16 (https://dejure.org/2016,44241)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - 1 StR 210/16 (https://dejure.org/2016,44241)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 1 StR 210/16 (https://dejure.org/2016,44241)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 6a Abs 4 S 1 UStG
    Hinterziehung von Umsatzsteuer: Berechnung des Steuerschadens bei Umsatzsteuerkarussell

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 6a UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, §§ 14c, 18 UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB, § 18 UStG, § 370 Abs. 1, Abs. 4, § 168 AO, § 35 AO, § 18 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4b UStG, § 370 Abs. 6 AO, § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG, § 6a Abs. 1 UStG, § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, § 154 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterlassene Anmeldung von unberechtigt in Firmenrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen gegenüber den Finanzbehörden; Einsatz einer Firma als sog. Missing Trader in einem Umsatzsteuerkarussell im Bereich des Getränkehandels; Ermöglichung von Gewinnen durch ...

  • rewis.io

    Hinterziehung von Umsatzsteuer: Berechnung des Steuerschadens bei Umsatzsteuerkarussell

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassene Anmeldung von unberechtigt in Firmenrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen gegenüber den Finanzbehörden; Einsatz einer Firma als sog. Missing Trader in einem Umsatzsteuerkarussell im Bereich des Getränkehandels; Ermöglichung von Gewinnen durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Hinterziehung von Umsatzsteuer: Berechnung des Steuerschadens bei Umsatzsteuerkarussell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerkarussell - und die Steuerhinterziehung des Missing Trader

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Ketten- und Karussellgeschäfte - und die Strafzumessung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16
    Ausweislich der Urteilsfeststellungen diente die Verschleierung der wahren Abnehmer der von der Firma P. gelieferten Waren innerhalb einer vom Angeklagten fingierten Lieferkette der Ermöglichung der Hinterziehung von Umsatzsteuern hinsichtlich derselben Waren bei der als Missing Trader tätigen Firma W. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf die Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zugrunde zu legen, soweit dem jeweiligen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08, BGHSt 53, 311).

    In Fällen wie dem vorliegenden, in dem hinsichtlich derselben Waren mehrfach Umsatzsteuern hinterzogen wurden, ist deshalb im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass das Steueraufkommen des deutschen Fiskus nicht in der Summe der Hinterziehungen der am Hinterziehungssystem beteiligten Firmen, sondern nur im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages gefährdet oder geschädigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08 Rn. 43, BGHSt 53, 311, 318; Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 5 StR 212/02, wistra 2003, 140 und Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01, BGHSt 47, 343).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16
    Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung in solchen Fällen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-285/09, Slg. 2010, I-12605; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 und BFH, Urteil vom 11. August 2011 - V R 50/09, wistra 2011, 470).
  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 212/02

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell: Schuldumfang bei der

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16
    In Fällen wie dem vorliegenden, in dem hinsichtlich derselben Waren mehrfach Umsatzsteuern hinterzogen wurden, ist deshalb im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass das Steueraufkommen des deutschen Fiskus nicht in der Summe der Hinterziehungen der am Hinterziehungssystem beteiligten Firmen, sondern nur im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages gefährdet oder geschädigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08 Rn. 43, BGHSt 53, 311, 318; Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 5 StR 212/02, wistra 2003, 140 und Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01, BGHSt 47, 343).
  • BFH, 11.08.2011 - V R 50/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer -

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16
    Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung in solchen Fällen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-285/09, Slg. 2010, I-12605; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 und BFH, Urteil vom 11. August 2011 - V R 50/09, wistra 2011, 470).
  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16
    Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung in solchen Fällen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-285/09, Slg. 2010, I-12605; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 und BFH, Urteil vom 11. August 2011 - V R 50/09, wistra 2011, 470).
  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16
    In Fällen wie dem vorliegenden, in dem hinsichtlich derselben Waren mehrfach Umsatzsteuern hinterzogen wurden, ist deshalb im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass das Steueraufkommen des deutschen Fiskus nicht in der Summe der Hinterziehungen der am Hinterziehungssystem beteiligten Firmen, sondern nur im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages gefährdet oder geschädigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08 Rn. 43, BGHSt 53, 311, 318; Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 5 StR 212/02, wistra 2003, 140 und Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01, BGHSt 47, 343).
  • BGH, 14.11.2019 - 1 StR 247/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehungssystemen:

    a) In Bezug auf Umsatzsteuerhinterziehungssysteme ist, wenn hinsichtlich derselben (Schein-)Waren mehrfach Umsatzsteuer hinterzogen wurde, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass das Steueraufkommen des deutschen Fiskus nicht in der Summe der Hinterziehungen der am Hinterziehungssystem beteiligten Firmen, sondern nur im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages geschädigt wurde (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 1 StR 210/16 Rn. 22 mwN).
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