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BGH, 28.05.1985 - 1 StR 217/85 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Angemessenheit des Normalstrafrahmens nach zweimaliger Milderung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
Auszug aus BGH, 28.05.1985 - 1 StR 217/85
Das läßt besorgen, daß sich die Strafkammer nicht der Tatsache bewußt war, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Umstände, die zur zweimaligen Milderung des Normalstrafrahmens geführt haben, schon jeder für sich allein oder auch zusammen zur Annahme eines minder schweren Falles führen können, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts dieser Umstände vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, daß der Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1982, 246). - BGH, 02.03.1982 - 1 StR 866/81
Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht - Voraussetzung für …
Auszug aus BGH, 28.05.1985 - 1 StR 217/85
Das läßt besorgen, daß sich die Strafkammer nicht der Tatsache bewußt war, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Umstände, die zur zweimaligen Milderung des Normalstrafrahmens geführt haben, schon jeder für sich allein oder auch zusammen zur Annahme eines minder schweren Falles führen können, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts dieser Umstände vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, daß der Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1982, 246).
- LG München I, 12.08.2015 - 20 KLs 403 Js 208232/09
Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts bezüglich nicht …
Grundsätzlich ist ein Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB die fehlende Einsicht des Handelnden Unrecht zu tun, dann als Unvermeidbar einzustufen, wenn diesem zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fälligkeiten und Kenntnisse Anlass hätte geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (BGH 1 StR 217/85; BayObLG NJW 1989, 1745).Grundsätzlich ist ein Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB die fehlende Einsicht des Handelnden Unrecht zu tun, dann als unvermeidbar einzustufen, wenn diesem zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Anlass hätte geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (BGH 1 StR 217/85; BayObLB NJW 1989, 1745).
- OLG Köln, 29.09.1994 - Ss 414/94 Mit der entscheidenden Frage bei der Prüfung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, nämlich, ob ihr Vorhaben der Angeklagten unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlaß geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen (BGH - 1 StR 217/85 - vom 28.5.1985, zitiert nach Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., Rdnr. 7 zu § 17, dort auch noch w.N. zur Rechtsprechung) und ob sie dies unter Einsatz all ihrer Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen auf der Grundlage der Vorstellungen ihrer Rechtsgemeinschaft (BGHSt 4, 1 ff., 5) getan oder hier vorwerfbar unterlassen (…Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 8) hat, setzt sich das angefochtene Urteil danach nicht auseinander.