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   BGH, 10.07.2020 - 1 StR 221/20   

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https://dejure.org/2020,27142
BGH, 10.07.2020 - 1 StR 221/20 (https://dejure.org/2020,27142)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2020 - 1 StR 221/20 (https://dejure.org/2020,27142)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 1 StR 221/20 (https://dejure.org/2020,27142)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung: erforderliche konkrete Feststellungen zur fehlenden Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung, Machtgefälle zwischen Täter und Opfer, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anlegen einer Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers durch den Täter und Bedienen von unlauteren Mittel der Willensbeeinflussung durch dominantes und manipulatives Auftreten i.R.d. sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen; Fähigkeit einer 15 -jährigen ...

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch eines 15jährigen Mädchens: Notwendige Urteilsfeststellungen für ein "Ausnutzen" sowie die Abgrenzung zu einer rein zuneigungsbedingten Liebesbeziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 182 Abs. 3 Nr. 1
    Anlegen einer Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers durch den Täter und Bedienen von unlauteren Mittel der Willensbeeinflussung durch dominantes und manipulatives Auftreten i.R.d. sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen; Fähigkeit einer 15 -jährigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - und die fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 344
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17

    Sachlich-rechtlicher Mangel durch Verstoß gegen die allseitige Kognitionspflicht;

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - 1 StR 221/20
    Insoweit bedarf es dazu konkreter Feststellungen (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 Rn. 6; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8), die etwa nicht allein darauf gestützt werden können, dass die Nebenklägerin bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8).

    Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist oder der Täter sich - etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten - unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient (BT-Drucks. 12/4584, S. 8; BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 Rn. 6; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 23.01.2008 - 2 StR 555/07

    Beweiswürdigung (Erinnerung einer jugendlichen Zeugin; Aussagekonstanz;

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - 1 StR 221/20
    Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, anders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8).

    Insoweit bedarf es dazu konkreter Feststellungen (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 Rn. 6; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8), die etwa nicht allein darauf gestützt werden können, dass die Nebenklägerin bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8).

  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 422/19

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (sexuelle Handlungen zwischen einer über 21

    Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Täter gegenüber ergibt sich nicht schon allein aus dem Umstand, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist, sondern bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, 344, 345; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 StR 57/20 Rn. 10; Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungsfähigkeit 1; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 341/06, NStZ 2007, 329 mwN).

    Dabei ist wertend zu beurteilen, ob der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den (erwachsenen) Täter danach auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, 344, 346; BT-Drucks. 12/4584, S. 8, BT-Drucks. 18/2601, S. 29; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 13a).

    Ein weiteres Indiz für das Bestehen eines solchen "Machtgefälles' kann auch ein erheblicher Altersunterschied sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, 344, 346; BT-Drucks. 12/4584, S. 8; Hörnle et al., Sexueller Missbrauch von Minderjährigen: Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch, S. 136; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65).

    Das Merkmal des Ausnutzens ist erfüllt, wenn sich der Täter die Unreife seines Opfers mit seinem unlauteren Verhalten bewusst zunutze macht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, 344, 346).

  • LG Saarbrücken, 05.11.2020 - 3 KLs 13/20

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Obhutsverhältnis zwischen Jugendlichen

    Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist oder der Täter sich - etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten - unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient (vgl. BGH Beschl. v. 10.7.2020 - 1 StR 221/20, BeckRS 2020, 23241, NStZ-RR 2020, 344 mwN; BeckOK StGB/Ziegler, 46. Ed. 1.5.2020, § 182 Rn. 10 mwN).
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