Rechtsprechung
BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 21 StGB; § 46 StGB; § 56 StGB
Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat; Strafzumessung und bewährungsfähige Strafe; Strafschärfung und Vorwerfbarkeit - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafrahmen - Strafzumessung - Schuldfähigkeit - Bewußtseinsstörung - Affekt - Bewährung - Strafschärfung - Tatmodalität - Körperverletzung - Todesfolge
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21, § 46 Abs. 2
Strafzumessung bei Anwendung von § 21 StGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2001, 615
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12
Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf …
Diese besonderen Tatmodalitäten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken, da auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist, so dass für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt, wenn auch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615, 616). - BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18
Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die …
Auch der erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderte Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich verantwortlich (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 - 1 StR 302/92 Rn. 8 …und vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93 Rn. 14; Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00 Rn. 11 …und vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02 Rn. 4). - LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19
Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung, …
Die Kammer war sich dessen bewusst, dass eine strafschärfende Berücksichtigung von Tatmodalitäten und Tatmotiven, wenn sie ihre Ursache in einem dem Täter nicht vorwerfbaren Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB haben, nur nach dem Maß der geminderten Schuld zulässig ist (…Fischer, 68. Auflage 2021, § 21 StGB, Rdnr. 22; BGH, Beschluss vom 29.06.2000, Az. 1 StR 223/00 = StV 2001, 615).
- BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11
Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte …
Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11;… Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32). - BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03
Strafzumessung (begrenzte strafschärfende Berücksichtigung von Tatmotiven bei …
Diese Erwägung hält unter den hier gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.). - BGH, 26.09.2017 - 4 StR 382/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tatmodalitäten; …
bb) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend bedacht, dass einem Täter Tatmodalitäten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann strafschärfend, erst recht "ganz besonders strafschärfend' zur Last gelegt werden dürfen, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362, jeweils mwN).Dieses Umstandes muss sich der Tatrichter erkennbar bewusst sein (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO).
- BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
Fehlende Erörterung der Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169). - BGH, 20.02.2003 - 4 StR 437/02
Strafzumessung; doppelte Berücksichtigung von dem Täter günstigen Tatumständen …
Zwar dürfen einem Angeklagten solche Tatmodalitäten nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl. nur BGH StV 2001, 615, 616;… BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweils m.w.N.). - BGH, 14.09.2021 - 5 StR 186/21
Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit: Strafschärfende Berücksichtigung …
Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211 f.; Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615, 616; vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169;… LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 89 mwN). - BGH, 29.11.2011 - 3 StR 375/11
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung)
Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362). - BGH, 19.09.2000 - 1 StR 392/00
Gewerbsmäßige Hehlerei; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung bei Nähe zu einem …
- BGH, 18.06.2013 - 2 StR 104/13
Rechtmäßigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der Brutalität der …
- OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
Herabsetzung der Gesamtstrafe nach erheblicher Verringerung der Einsatzstrafe in …