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   BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17   

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BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17 (https://dejure.org/2018,9709)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2018 - 1 StR 228/17 (https://dejure.org/2018,9709)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 1 StR 228/17 (https://dejure.org/2018,9709)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Diebstahlstaten im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit vom Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

  • rewis.io

    Diebstahl: Natürliche Handlungseinheit bei Erfüllung eines Regelbeispiels; Erfordernis der Verhängung von Einzelstrafen im Rahmen der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung der Diebstahlstaten im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit vom Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbruch in ein Bürogebäude - und die natürliche Handlungseinheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung bei Tatserien - und die Kategorisierung nach Schadenshöhen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 203
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02

    Strafrahmenwahl beim Versuch (Gesamtschau der Tatumstände; Verwendung von

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270).

    Zwar muss diese immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein (BGH aaO NStZ-RR 2003, 72, 73).

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 693/97

    Überwachungen wegen Verdachts des Menschenhandels und Zuhälterei; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270).

    Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenüber der systematischen Vorgehensweise zur Herbeiführung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 232 f. Rn. 48 und Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151 Rn. 9), dass Schwankungen bei den Schadensbeträgen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt.

  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 165/06

    Verschlechterungsverbot bei der Strafzumessung (Steuerhinterziehung);

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    cc) Auch insoweit ist allerdings erforderlich, dass ausgehend von den Urteilsgründen zweifelsfrei feststeht, welche Einzelstrafe für welche Tat verhängt wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 165/06, wistra 2006, 467, 468).
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen "objektiven Dritten' bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, Rn. 24, NStZ-RR 1998, 68, 69 und vom 27. März 1953 - 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220; Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen "objektiven Dritten' bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, Rn. 24, NStZ-RR 1998, 68, 69 und vom 27. März 1953 - 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220; Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenüber der systematischen Vorgehensweise zur Herbeiführung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 232 f. Rn. 48 und Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151 Rn. 9), dass Schwankungen bei den Schadensbeträgen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt.
  • BGH, 24.11.2010 - 2 StR 519/10

    Konkurrenzen und Tenorierung bei mehrfachen Diebstahlshandlungen (Teilidentität

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    Sollten aber die Angeklagten durch ein gewaltsames Eindringen in die Bürogebäude zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB für einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, würde dies die Einbrüche in Büros im selben Bürogebäude zu einer tateinheitlichen Handlung verbinden, weil dann Teilidentität der Ausführungshandlung gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, wistra 2011, 99, 100 Rn. 4).
  • BGH, 29.06.2011 - 1 StR 136/11

    Gewerbs- und bandenmäßiger Kontoeröffnungsbetrug; Voraussetzung einer

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11

    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen; besonders schwerer Fall);

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17
    Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenüber der systematischen Vorgehensweise zur Herbeiführung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 232 f. Rn. 48 und Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151 Rn. 9), dass Schwankungen bei den Schadensbeträgen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt.
  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Sollen mehrere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander überwunden werden, ist schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln erfolgen soll (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203: Einbruch in ein Bürogebäude, um anschließend in einzelne Büros einzubrechen).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    dd) Die Strafkammer hat bei der Einzelstrafbemessung auch nicht erkennbar bedacht, dass das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. jeweils mwN).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

    Deshalb liegt insoweit, da Regelbeispiele Tatbestandsmerkmalen ähnlich sind (s. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 374; NK-StGB/Streng, 6. Aufl., § 46 Rn. 14), eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vor (vgl. für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203); der Angeklagte übte die Gewalt gegenüber den Polizeibeamten mithin nicht nur gelegentlich der Dauerdelikte aus (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 37).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 418/20

    Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des Gesetzes (fehlerhaft unterbliebene

    Da die straferschwerend angeführten Umstände nicht für alle Taten festgestellt worden sind, lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat, dass das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, NStZ-RR 2020, 210, 211; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203, 204 und vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72).
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