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   BGH, 22.02.1996 - 1 StR 23/96   

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https://dejure.org/1996,4046
BGH, 22.02.1996 - 1 StR 23/96 (https://dejure.org/1996,4046)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1996 - 1 StR 23/96 (https://dejure.org/1996,4046)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - 1 StR 23/96 (https://dejure.org/1996,4046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Übersetzung der Urteilsgründe - Entfernung aus Gerichtssaal - Richter und Staatsanwalt - Besetzungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 337
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
    Auszug aus BGH, 22.02.1996 - 1 StR 23/96
    Mündliche Angaben des Vorsitzenden sind insoweit ohne Bedeutung (BGH aaO. 42; BGHSt 15, 263, 264 f.; Pfeiffer/Fischer, StPO § 268 Rdn. 4), wenngleich die unvollständige Eröffnung einen Verstoß gegen § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellt.

    Auf dieser Gesetzesverletzung, die der Urteilsfindung erst nachfolgt, kann das Urteil jedoch nicht beruhen (BGHSt 8, 41, 42 [BGH 08.07.1955 - 5 StR 43/55]; 15, 263, 265).

    Der Angeklagte hat nach Beginn der Urteilsverkündung zwar keinen Anspruch mehr darauf, daß das Gericht Anregungen oder Einwendungen entgegennimmt (BGHSt 15, 263, 264).

  • BGH, 08.07.1955 - 5 StR 43/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.02.1996 - 1 StR 23/96
    Ein wirksames Urteil liegt bereits nach Verlesung der Urteilsformel vor (BGHSt 8, 41 [BGH 08.07.1955 - 5 StR 43/55]).

    Auf dieser Gesetzesverletzung, die der Urteilsfindung erst nachfolgt, kann das Urteil jedoch nicht beruhen (BGHSt 8, 41, 42 [BGH 08.07.1955 - 5 StR 43/55]; 15, 263, 265).

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 633/73

    Verkündung des Beschlusses nach § 268a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) -

    Auszug aus BGH, 22.02.1996 - 1 StR 23/96
    Das Gericht kann aber innehalten, wieder in die Verhandlung eintreten und sein Urteil ändern oder ergänzen (BGHSt 25, 333, 335 f. m.w. Nachw.).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    Die rechtliche Einordnung der Teilabwesenheit eines Richters oder Schöffen als Besetzungsmangel im Sinne der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO entsprach - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - schon damals der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 2, 14 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1996 - 1 StR 23/96 -, NStZ-RR 1996, S. 337 sowie die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062; das dort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - JURIS spricht die Anwendbarkeit des § 338 Nr. 1 StPO auf den Fall des teilabwesenden Ergänzungsschöffen ausdrücklich aus).
  • OLG Hamburg, 23.02.2000 - 2 Ss 161/98

    Unterlassen eines Ablehnungsbeschlusses und Eröffnungsbeschlusses in einer für

    Der Senat hat deshalb unter Berücksichtigung der Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Verfahrensverzögerungen, welche gegen Art. 6 MRK verstoßen, aufgestellt hat (vgl. dazu u.a. BVerfG NJW 1984, 967 [BVerfG 24.11.1983 - 2 BvR 121/83] ; 1993, 3254, 3255; 1995, 1277 f.; BGHSt 35, 137, 140, 141; BGH StV 1993, 12; 1994, 653; 1995, 130, 131; BGH NStZ-RR 1996, 337, 338 [BGH 22.02.1996 - 1 StR 23/96] ; BGH wistra 1996, 19; vgl. auch EuGMR NJW 1986, 647, 649) die erkannte Freiheitsstrafe auf eine solche von sechs Monaten ermäßigt.
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