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   BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19   

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https://dejure.org/2019,26629
BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19 (https://dejure.org/2019,26629)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2019 - 1 StR 230/19 (https://dejure.org/2019,26629)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 (https://dejure.org/2019,26629)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 27 Abs. 1 StGB; § 28 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal; Tateinheit bei Förderung mehrerer Taten durch eine Handlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 14c UStG, § 18 Abs. 1 bis 3, 4a, 4b UStG, §§ 34, 35 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 28 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen der steuerlichen Erklärungspflicht als ein besonderes persönliches Merkmal hinsichtlich Strafrahmenverschiebung

  • rewis.io

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Fördern mehrerer rechtlich selbstständiger Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 28 Abs. 1
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen der steuerlichen Erklärungspflicht als ein besonderes persönliches Merkmal hinsichtlich Strafrahmenverschiebung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung - und die Handlungseinheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 347
  • StV 2020, 737 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    a) Durch Urteil vom 23. Oktober 2018 im Verfahren 1 StR 454/17 hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 1 StR 491/94, BGHSt 41, 1 mwN) geändert und entschieden, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, der eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.

    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.

  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; besonderes persönliches Merkmal); Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • BGH, 13.03.2013 - 2 StR 586/12

    Beihilfe zum Bandendiebstahl (Beendigung; Zusage von Tatbeiträgen;

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, wistra 2019, 190 Rn. 65; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211 Rn.6).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    a) Durch Urteil vom 23. Oktober 2018 im Verfahren 1 StR 454/17 hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 1 StR 491/94, BGHSt 41, 1 mwN) geändert und entschieden, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, der eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04

    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, wistra 2019, 190 Rn. 65; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211 Rn.6).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17, wistra 2019, 190 Rn. 65; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211 Rn.6).
  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 105/10

    Täterschaftliche Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14

    Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Fehlt es aber an einem individuellen, ausschließlich je eine Einzeltat fördernden Tatbeitrag, werden die von dem Angeklagten D. gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft und stehen deshalb nicht in Tatmehrheit zueinander (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. April 2021 ? 1 StR 78/21 Rn. 20; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 5 und vom 20. September 2016 - 3 StR 302/16 Rn. 6).
  • BGH, 08.04.2021 - 1 StR 78/21

    Computersabotage (hier: Verbreitung von Ransomware; Begriff des Veränderns von

    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12 Rn. 6 und vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 5; Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 65 und vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Bei der Strafzumessung für einen Teilnehmer, den die Erklärungspflicht nicht trifft, ist aber die weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn sich die Tat nicht allein wegen des Fehlens der steuerlichen Erklärungspflicht als strafbegründendem persönlichen Merkmal als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 1 StR 636/18 Rn. 3; vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 92/19 Rn. 3; vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 Rn. 6; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 10 und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 265/20 Rn. 4; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 61e mwN).
  • BGH, 21.04.2020 - 1 StR 486/19

    Beihilfe (Tateinheit bei einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten)

    Denn insoweit leistete er keine Beiträge, die entweder nur der Lohnsteuerhinterziehung oder nur den Taten des § 266a StGB zuzuordnen wären (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 ? 1 StR 230/19 Rn. 5 f. mwN).
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19

    Einziehung (kein erlangter Vermögensvorteil durch Steuerhinterziehung durch

    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19, NStZ-RR 2019, 347 m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2021 - 12 KLs 504 Js 196/15

    Wahldeutige Verurteilung zu Beihilfe oder Begünstigung bei unklarer Tatbeendigung

    Der Angeklagte X hat sich durch den unter B.II.3.a festgestellten Sachverhalt einer (einer, wie auch in den anderen Beihilfefällen: vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - 1 StR 230/19) Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwölf Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 27, 52 StGB schuldig gemacht.
  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage von Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen; fördert der Gehilfe durch aus seiner Sicht ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist gleichwohl nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - 1 StR 230/19; BGH, Urteil vom 23.10.2018 - 1 StR 234/17; BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 StR 586/12).
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