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   BGH, 05.11.2002 - 1 StR 247/02   

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https://dejure.org/2002,3828
BGH, 05.11.2002 - 1 StR 247/02 (https://dejure.org/2002,3828)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - 1 StR 247/02 (https://dejure.org/2002,3828)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - 1 StR 247/02 (https://dejure.org/2002,3828)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 Abs. 2 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
    Mord (niedrige Beweggründe: menschenverachtender Vernichtungswille; Bewusstsein der niedrigen Beweggründe bei gefühlsmäßigen Regungen; verminderte Steuerungsfähigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Mord aus niedrigen Beweggründen - Subjektive Voraussetzungen eines Handelns - Sittliche Wertung - Verwerflichkeit - Menschenverachtender Vernichtungswille - Tiefste Stufe - Brutalität - Aggressivität - Schläge mit einem beschuhten Fuß

  • Judicialis

    StGB § 211 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    Niedrige Beweggründe und deren gedankliche Beherrschung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 78
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 341/95

    lästiger Schreier - § 211 StGB, Heimtücke, Spontantat, Wut, affektive Belastung

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 1 StR 247/02
    a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212; st. Rspr.).
  • BGH, 08.12.1987 - 4 StR 646/87

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 1 StR 247/02
    Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10).
  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 1 StR 247/02
    a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212; st. Rspr.).
  • BGH, 22.10.2014 - 5 StR 380/14

    Urteilsaufhebung im Fall des Bremerhavener Schlachters

    "Die Auseinandersetzung des Schwurgerichts mit möglichen Tatmotiven des Angeklagten ist rechtlich unzulänglich, weil es sich im Zuge der beweiswürdigenden Analyse des Tatgeschehens nicht der Frage zugewendet hat, ob in dem äußerst brutalen Vorgehen des psychisch (angeblich) weitgehend unauffälligen Angeklagten ein den personalen Eigenwert des Opfers negierender Vernichtungswille zum Ausdruck kommt, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB unterfällt (siehe dazu BGH, Urteil vom 5. November 2002 - 1 StR 247/02, NStZ-RR 2003, 78, 79).

    Eine solchermaßen antisoziale Einstellung kann darin erblickt werden, dass der Täter das Opfer in menschenverachtender Weise tötet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 78, 79).

  • BGH, 15.09.2015 - 5 StR 222/15

    Mord aus niedrigen Beweggründen bei anlassloser Tötung eines Kleinkindes

    Insbesondere der Aspekt der willkürlichen Opferauswahl (vgl. insoweit auch UA S. 69) rechtfertigt die Einstufung solcher Tötungsakte als Mord; denn eine derartige Degradierung des Opfers zum bloßen Objekt belegt die totale Missachtung des Anspruchs eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwerts (Senat, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 94/04, NStZ-RR 2004, 332, 333; BGH, Urteil vom 5. November 2002 - 1 StR 247/02, in NStZ-RR 2003, 78 f.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128 ff.; Schneider, aaO).
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 410/03

    Versagung des letzten Worts (noch genügende Protokollierung bei Wiedereintritt);

    Sie werden für die gegebene Fallgestaltung auch durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 2003, 78, 79; vgl. auch BGHSt aaO S. 133).
  • LG München I, 02.11.2017 - 1 Ks 127 Js 196615/16

    Mord aus niedrigen Beweggründen beim Mord nach Stalking; Feststellung der

    d) In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass sich der Täter bei der Tat der Umstände bewusst ist, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen und, soweit gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH, Urteil vom 19.10.2001 - 2 StR 259/01 m.w.N. und Urteil vom 05.11.2002 - 1 StR 247/02).
  • LG Hagen, 08.01.2014 - 31 Ks 11/12

    Siert Bruins: Niederländer wegen NS-Verbrechen vor Gericht

    Ein Beweggrund für eine Tötung ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist, wobei sich dies auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters massgeblichen Faktoren beurteilt (vgl. BGH, Urteil v. 19.10.2001 - 2 StR 259/01, NJW 2002, 382 ff.; Beschluss v. 05.11.2002 - 1 StR 247/02, NStZ-RR 2003, 78 f.).
  • LG Düsseldorf, 15.06.2011 - 17 Ks 7/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung kennzeichnet dieser unbestimmte Begriff solche Motivationen der vorsätzlichen Tötung, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGH Beschluss vom 5. November 2002 - 1 StR 247/02 - NStZ-RR 2003, 78; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 211 Rn. 14a; Schneider a.a.O. § 211 Rn. 69, jeweils m.w.N.).
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