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BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung - Bewertung einer Anstaltseinweisung durch einen Gebrechlichkeitspfleger als besonderer Umstand im Sinne des § 67b Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Aussetzung der Vollstreckung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im …
Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67 b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67 b Rdn. 3, der sich im übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen. - BGH, 01.09.1986 - 3 StR 394/86
Unterbringung eines Beschuldigten im Landeskrankenhaus als besonderer Umstand im …
Die Unterbringung des Beschuldigten nach §§ 1915, 1800, 1631 b BGB im Landeskrankenhaus stellt nach Auffassung des Landgerichts, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, keinen besonderen Umstand im Sinne des § 67 b StGB dar (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 20. Juli 1985 - 1 StR 256/85 m.w.N.), der die Erwartung rechtfertigen könnte, der Zweck der Maßregel nach § 63 StGB könne auch dadurch allein erreicht werden.