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   BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12   

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https://dejure.org/2012,27043
BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12 (https://dejure.org/2012,27043)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 StR 257/12 (https://dejure.org/2012,27043)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12 (https://dejure.org/2012,27043)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO aF; § 370 AO; § 46 StGB; § 15 UStG; § 14 Abs. 2 UStG aF; § 14c UStG
    Strafzumessung bei der Umsatzsteuerhinterziehung (besonders schwerer Fall: Erörterungsmangel hinsichtlich des groben Eigennutzes; Steuerverkürzung großen Ausmaßes als unbenannter besonders schwerer Fall); unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (Bedeutung für die ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO vom 01.10.2002
    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Grober Eigennutz bei Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten einer Aktiengesellschaft durch den Alleinaktionär; Berücksichtigung der Höhe des Hinterziehungsbetrages bei der Strafzumessung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines unbenannten schweren Falles i.R.d. § 370 Ab. 3 S. 2 AO aufgrund der Höhe des Hinterziehungsbetrags; Notwendigkeit der Einbeziehung des Hinterziehungsbetrags bei Nichtbeachtung der aus § 14c UStG erwachsenden Steuerpflicht durch einen Steuerpflichtigen in die ...

  • rewis.io

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Grober Eigennutz bei Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten einer Aktiengesellschaft durch den Alleinaktionär; Berücksichtigung der Höhe des Hinterziehungsbetrages bei der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Ab. 3S. 2; UStG § 14c
    Annahme eines unbenannten schweren Falles i.R.d. § 370 Ab. 3 S. 2 AO aufgrund der Höhe des Hinterziehungsbetrags; Notwendigkeit der Einbeziehung des Hinterziehungsbetrags bei Nichtbeachtung der aus § 14c UStG erwachsenden Steuerpflicht durch einen Steuerpflichtigen in die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Eigennützigkeit bei der Steuerhinterziehung - Zur Schadensfeststellung und Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12
    Zu den Rechtsfehlern bei der Kompensation verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2012 und zur Beurteilung der Verfahrensdauer in Wirtschaftsstrafsachen auf den Beschluss des Senats vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, Rn. 23 ff. ( BGHR StPO § 213 Terminierung 1).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12
    Bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen liegt deshalb ein besonders schwerer Fall jedenfalls nicht fern, auch wenn ein Regelbeispiel nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 370 AO nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, Rn. 22, NStZ 2009, 159).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12
    Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, Rn. 21, BGHSt 53, 71, 80 mwN).
  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12
    Es ist hier nicht angezeigt, der Finanzbehörde ein Mitverschulden an der Erstattung der geltend gemachten Vorsteuer anzulasten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, Rn. 29 f, wistra 2011, 186, Anm. Meyberg PStR 2011, 58).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06
    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12
    Der Tatrichter darf Angaben, für deren Richtigkeit er keine zureichenden Anhaltspunkte hat, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zu Grunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Tatsachen gibt (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06).
  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Wegen der sehr hohen Hinterziehungsbeträge wäre gleichwohl vom Vorliegen eines (unbenannten) besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.08.2012 - 1 StR 257/12, juris, Rn. 29; Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 277, 285 a.E.).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    Er dürfte deshalb bei der Rechtsfolgenentscheidung nicht einfach außer Betracht gelassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, Rn. 31, wistra 2013, 28).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Zwar liegt bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 AO auch dann nicht fern, wenn ein Regelbeispiel nach der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, Rn. 29, wistra 2013, 28; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, Rn. 22, NJW 2009, 690).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6; vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12 Rn. 26 und vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 165/20 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 StR 436/17 Rn. 10).
  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

    c) Sollte die Strafkammer groben Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO aF nicht feststellen können, kann ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, 30; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 277).
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20

    AO, StGB

    Wegen der sehr hohen Hinterziehungsbeträge wäre gleichwohl vom Vorliegen eines (unbenannten) besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.08.2012 - 1 StR 257/12, juris, Rn. 29; Jäger, in: Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 277, 285 a.E.).
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