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   BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08   

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BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08 (https://dejure.org/2008,292)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - 1 StR 260/08 (https://dejure.org/2008,292)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 (https://dejure.org/2008,292)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 333 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 331 StGB
    Vorteilsgewährung (Begriff der Unrechtsvereinbarung: Zielsetzung der Einflussnahme auf die Dienstausübung oder der Honorierung früher Dienstausübung; Vorteil; Genehmigung; EnBW; "Fall Claassen"); Bestechung

  • lexetius.com

    StGB § 333

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausgabe von Eintrittskarten für Spiele der FIFA-WM 2006 u.a. an Mitglieder der Landesregierung durch den Vorstandsvorsitzenden des Energiekonzerns Energie Baden-Württemberg AG (EnBW); Voraussetzung der für eine Vorteilsgewährung erforderlichen (angestrebten) ...

  • Betriebs-Berater

    Freispruch für Utz Claassen

  • Judicialis

    StGB § 333

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Sponsoring und Vorteilsgewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 333

  • rechtsportal.de

    StGB § 333

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versendung von Weihnachtsgrußkarten mit Gutscheinen für Logenplätze bei Fußballweltmeisterschaftsspielen durch Vorstandsvorsitzenden an Mitglieder der Landesregierung Baden-Württemberg und Staatssekretäre in Bundesministerien ? Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung nach § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verschenkte WM-Tickets: BGH bestätigt Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG Prof. Dr. Utz Claasen vom Vorwurf der Vorteilsgewährung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Vorteilsgewährung durch Ausgabe von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Gewährung von Fussball-Eintrittskarten zur WM 2006 nicht strafbar

  • strafverteidiger.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Korruptionsstrafbarkeit durch "Klimapflege"

  • manager-magazin.de (Pressebericht, 14.10.2008)

    Freispruch: Utz Claassen siegt vor dem BGH

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.10.2008)

    WM-Ticket-Affäre: BGH bestätigt Freispruch für Claassen mit Unbehagen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewährung von Fussball-Eintrittskarten zur WM 2006 nicht strafbar

Besprechungen u.ä. (6)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verbindung des Angenehmen mit dem Nützlichen - Ein neues Anwendungsgebiet für die Gesamtbetrachtungslehre des BGH (RA'in Dr. Silke Noltensmeier)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Strafbarkeit der "Klimapflege" nach §§ 331, 333 StGB (Philipp Reinhold; HRRS 4/2010, S. 213)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 333 StGB
    Voraussetzungen einer Vorteilsgewährung im Fall der Einladung hochrangiger Amtsträger

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung bei Vorteilsannahme und -gewährung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen der Vorteilsgewährung: Fußballkarten von EnBW an Politiker

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "gelockerte" Unrechtsvereinbarung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 6
  • NJW 2008, 3580
  • NStZ 2008, 688
  • StV 2009, 28
  • WM 2008, 2226
  • DB 2008, 2532
  • JR 2010, 177
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. (insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.)) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 309, 310 f.) und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren (ähnlich Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 23).

    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51).

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. (insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.)) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. (insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.)) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. (insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.)) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51).

  • BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98

    Bestechlichkeit; Unrechtsvereinbarung; Bestechung; Vorteilsnahme;

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    Nach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgewährung vorausgesetzt, dass der Vorteil "Gegenleistung dafür (sein soll), daß er (der Amtsträger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme"; dementsprechend war Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung die einzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. BGH NStZ 1999, 561 m.w.N.) - Diensthandlung.

    Zuvor galt: Je weiter sich der Aufgabenbereich des Amtsträgers darstellte, umso schwieriger war die Zuordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Diensthandlung (vgl. BGH NStZ 1999, 561).

  • BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer "Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathandlungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629).
  • BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02

    Vorteilsannahme (Drittmittel; nebenamtliche Tätigkeiten; hochschulrechtliches

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    Dagegen genügt es insoweit nicht, dass der Angeklagte Einfluss auf die dienstliche Aufgabe der Repräsentation nehmen wollte, da der Vorteil hierfür keinen Gegenleistungscharakter hat, sondern nur Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe sein sollte (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 94; ferner BGH NStZ-RR 2003, 171, 172).
  • BGH, 01.07.2008 - 1 StR 654/07

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Freispruch vom Vorwurf des Totschlags

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Tatrichters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht (vgl. Senatsurt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - Rdn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05

    Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters aufgehoben

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer "Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathandlungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629).
  • BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99

    Aufklärungspflicht; Präsente Beweismittel; Erklärung des Angeklagten; Verlesung

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08
    § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer "Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathandlungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629).
  • BGH, 07.07.2005 - 4 StR 549/04

    Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände (Vorteilsannahme; Vereinbarung der

  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99

    Begriff des mittelbaren Vorteils

  • OLG Zweibrücken, 15.12.1981 - 1 Ss 3/81
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    b) Da § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf eine derartige Ermessensentscheidung Einfluss zu nehmen, und es daher für die Strafbarkeit ohne Belang bleibt, ob die Diensthandlung tatsächlich vorgenommen und durch den (in Aussicht gestellten) Vorteil beeinflusst wird (BTDrucks. 7/550, 276; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 334 Rn. 3), hängt die Frage, ob der Täter einen Vorteil zu gewähren beabsichtigt und den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung erstrebt, maßgeblich von seiner Motivation ab (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 f. zu § 333 Abs. 1 StGB).
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Als Beurteilungskriterien kommen neben der Art, dem Wert und der Zahl der Vorteile auch die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise beim Anbieten, Versprechen oder Gewähren der Vorteile (Heimlichkeit oder Transparenz) sowie die Plausibilität einer anderen Zielsetzung in Betracht (BGH NJW 2008, 3580).

    Um zu beurteilen, ob eine konkludente Unrechtsvereinbarung getroffen wurde, ist eine Gesamtschau aller im konkreten Einzelfall vorhandenen Indizien vorzunehmen (vgl. zur Vorteilsannahme: BGH NJW 2008, 3580, 3583; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 331 Rn. 38a).

    Aus der Formulierung "für die Dienstausübung" folgt, dass der Amtsträger und der Vorteilsgeber eine zumindest stillschweigende Übereinkunft treffen müssen, wonach die Vorteilszuwendung und die Dienstausübung im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpft sind (BGH NJW 2008, 3580, 3583; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 21 ff.; Weinland JM 2015, 35).

    Der Zweck der Zuwendung muss also darin bestehen, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen oder dessen vergangene Dienstausübung zu honorieren (BGH NJW 2008, 3580, 3583).

    Als Beurteilungskriterien kommen neben der Art, dem Wert und der Zahl der Vorteile auch die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise beim Anbieten, Versprechen oder Gewähren der Vorteile (Heimlichkeit oder Transparenz) sowie die Plausibilität einer anderen Zielsetzung in Betracht (BGH NJW 2008, 3580).

  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Ein Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279, und vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6; MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 60 mwN).
  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Für die finanzielle Hilfe des Angeklagten T. gegenüber dem Fußballverein bestanden mit dessen bisherigem Engagement, das bei einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Vereins aus betriebswirtschaftlicher Sicht verloren gewesen wäre, ebenfalls plausible Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 ff.).
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: grundsätzlich weiter

    Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupteten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit) sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile (BGH, Urteile vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6 Rn. 30 ff.; vom 18. Oktober 2017 - 2 StR 529/16 Rn. 30 und vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11 Rn. 23).
  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

    Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 Rn. 14 m.w.N.).

    Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestrebten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 Rn. 30).

    Dies setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 Rn. 30, vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11 - NJW 2011, 2819 Rn. 23 m.w.N. und vom 18. Oktober 2017 - 2 StR 529/16 - juris Rn. 30).

    Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 Rn. 30).

    Vielmehr sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Fälle strafbar sein, in denen nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers (hier: eines für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 Rn. 27 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09

    Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme aufgehoben

    Dabei genügt es nunmehr, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275 [281] - Wuppertaler Spendenskandal; BGHSt 53, 6 [14 f.]).

    Dienstausübung und Vorteil müssen aber "inhaltlich verknüpft" sein - zwischen beiden muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (BGHSt 53, 6 [16]; 49, 275 [282 f.]).

  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 623/19

    Mittäterschaftlicher Raub mit Todesfolge (Grenzen der wechselseitigen Zurechnung;

    Anderes gilt nur dann, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler, etwa Lücken, Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze, aufweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 20 f.).
  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Es genügt, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281 - Wuppertaler Spendenskandal; BGHSt 53, 6, 14 f.).

    Es muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (BGHSt 53, 6, 16; 49, 275, 282 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2022 - 24 KLs 4/22

    Ex-OB wegen Korruption verurteilt

    Aber auch repräsentative Tätigkeiten des Oberbürgermeisters (vgl. Birkenfeld/S. Fuhrmann a.a.O. § 71 Rn. 56) zählen zur Dienstausübung (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - 1 StR 260/08, NStZ 2008, 688, 689 Rn. 21).

    Der Tatbestand der Vorteilsannahme erfasst gerade auch solche Fälle, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - 1 StR 260/08, NJW 2008, 350, 3582 Rn. 26f.; Fischer a.a.O. § 331 Rn. 23).

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

  • BGH, 28.07.2011 - 4 StR 156/11

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des mit einem Zwangsverwaltungsverfahren

  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 119/21

    Einflussnahme auf Amtsträger durch Wahlkampfspende (Fall Regensburg)

  • LG Hamburg, 08.04.2022 - 622 KLs 4/20

    Prozess um Rolling-Stones-Karten: Freispruch und Geldstrafen

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - 1 Ws 429/14

    Strafbarkeit von Zuwendungen einer Gesellschaft an Amtsträger der als alleinige

  • LG München II, 08.04.2019 - 64 Js 31544/14

    Untreue

  • BGH, 18.10.2017 - 2 StR 529/16

    Beschränkung von Rechtsmitteln (Widerspruch zwischen Revisionsantrag und

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

  • LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Bestechung; Dienstausübung; Diensthandlung; Dritter;

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2010 - 1 KN 218/07

    Mangelfreie Abwägung über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes für

  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 58/18

    Bestechung (Konkurrenzen bei mehreren Vorteilsgewährungen bzw. Deliktsserien)

  • VG Potsdam, 10.02.2023 - 17 K 2710/18
  • VGH Bayern, 01.07.2020 - 16a D 19.283

    Disziplinarbemessung bei Vorteilsannahme im kommunalen Ehrenamt

  • VG Berlin, 23.01.2014 - 80 K 40.12

    Disziplinarrecht - Vorteilsannahme, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • LG Karlsruhe, 10.01.2023 - 4 KLs 730 Js 21302/17

    Rechtsbeugung, Bestechlichkeit und Vorteilsannahme eines Richters

  • OLG Köln, 08.09.2015 - 15 U 48/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Forenbeitrag im

  • VG Dresden, 25.08.2010 - 7 L 391/10

    Wasserzweckverband muss Sponsoring sofort einstellen

  • FG Niedersachsen, 21.07.2020 - 6 K 279/17

    Unterfallen von Betriebsausgaben unter das Abzugsverbot bei Zahlung von

  • VG Berlin, 13.05.2015 - 80 K 24.13

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • OLG Koblenz, 02.06.2022 - 2 OWi 31 SsBs 99/22
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