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   BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75   

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https://dejure.org/1975,80
BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75 (https://dejure.org/1975,80)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1975 - 1 StR 264/75 (https://dejure.org/1975,80)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75 (https://dejure.org/1975,80)
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Tankstelle I

§ 22 StGB, unmittelbares Ansetzen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung, schweren Raubes, versuchten schweren Raubes und Verabredung zum erpresserischen Menschenraub - Anforderungen an die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht - Voraussetzungen für das Sichverschaffen einer Sache

  • opinioiuris.de

    Tankstelle

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 201
  • NJW 1976, 578 (Ls.)
  • NJW 1976, 58
  • MDR 1976, 57
 
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Wird zitiert von ... (74)

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 28, 162, 163; 26, 201, 202 ff.; BGH NStZ 2000, 422; 1999, 395, 396).
  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Es genügt, wenn die Handlung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung steht (BGHSt 40, 257, 268; vgl. auch BGHSt 26, 201, 202 f.; 28, 162, 163; 30, 363, 364 ff.; 37, 294, 296; BGHR StGB § 22 Ansetzen 15, 16 jeweils m.w.Nachw.).

    Entscheidend für die Abgrenzung ist daher, ob nach dem Tatplan die Einzelhandlungen des Täters in ihrer Gesamtheit schon einen derartigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, daß es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann (BGHSt 4, 270, 273; 40, 257, 268; so auch Vogler aaO Rdn. 76; Otto NJW 1976, 578, 579; Gössel JR 1976, 249 ff.; vgl. dazu auch Eser in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 22 Rdn. 42 ff. und 54 a) oder ob die Begründung einer solchen Gefahr dem noch ungewissen späteren Handeln des Tatmittlers überlassen bleibt.

    Hält der Täter - wie hier - ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels hingegen für lediglich möglich, aber noch ungewiß oder gar für wenig wahrscheinlich (etwa beim Wegwerfen einer mit Gift gefüllten Schnapsflasche im Wald), so tritt eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung nach dem Tatplan erst dann ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, dabei Anstalten trifft, die erwartete selbstschädigende Handlung vorzunehmen und sich deshalb die Gefahr für das Opfer verdichtet (BGH NJW 1954, 567; vgl. auch BGHR StGB § 22 Ansetzen 12; so im Ergebnis auch Lackner aaO Rdn. 9; Otto NJW 1976, 578, 579; Gössel JR 1976, 251).

  • BGH, 12.12.2001 - 3 StR 303/01

    Verurteilung im Mordfall ohne Leiche aufgehoben

    Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht (s. etwa BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294, 297 f.; BGH NStZ 2001, 415, 416).
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