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   BGH, 08.07.2014 - 1 StR 266/14   

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https://dejure.org/2014,18902
BGH, 08.07.2014 - 1 StR 266/14 (https://dejure.org/2014,18902)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2014 - 1 StR 266/14 (https://dejure.org/2014,18902)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 1 StR 266/14 (https://dejure.org/2014,18902)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Nr 1 StGB
    Strafzumessung: Anforderungen an einen strafmildernden Täter-Opfer-Ausgleich

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: mit der Anmerkung des Senats hinsichtlich eines Täter-Opfer- Ausgleichs)

  • rewis.io

    Strafzumessung: Anforderungen an einen strafmildernden Täter-Opfer-Ausgleich

  • ra.de
  • haerlein.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB - Was setzt er voraus?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 46a Nr. 1
    Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: mit der Anmerkung des Senats hinsichtlich eines Täter-Opfer- Ausgleichs)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 304
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen; Tatmehrheit (nacheinander folgender Angriff auf

    Eine Verständigung über vermittelnde Dritte, etwa den Verteidiger, genügt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, NStZ-RR 2014, 304; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 Rn. 9) und wird bei schwerwiegenden Gewalt- insbesondere Sexualdelikten, vielfach als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Auch für diese Variante des Täter-Opfer-Ausgleichs kommt es darauf an, inwieweit der Täter das Opfer an diesem beteiligt und es sich auf freiwilliger Grundlage hierzu bereitfindet (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO, Rn. 13; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, NStZ-RR 2014, 304, 305).

    Eine Verständigung über vermittelnde Dritte, etwa - wie hier - den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter, genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, aaO; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, aaO; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 29) und wird bei schwerwiegenden Sexualdelikten, wie vorliegend abgeurteilt, vielfach als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO).

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