Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41591
BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17 (https://dejure.org/2017,41591)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - 1 StR 268/17 (https://dejure.org/2017,41591)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - 1 StR 268/17 (https://dejure.org/2017,41591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,41591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB
    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1a StPO, § 46 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung von Zeugen und Mittäter betreffende Angaben; Strafschärfende Verwertung von Äußerungen über ein Tatopfer; Eindeutige Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung; Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafschärfende Berücksichtigung von Zeugen und Mittäter betreffende Angaben; Strafschärfende Verwertung von Äußerungen über ein Tatopfer; Eindeutige Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung; Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ; StGB § 46
    Strafschärfende Berücksichtigung von Zeugen und Mittäter betreffende Angaben; Strafschärfende Verwertung von Äußerungen über ein Tatopfer; Eindeutige Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung; Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Lügenteppich": Zulässiges Verteidigungsverhalten als Strafschärfungsgrund geht nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die angemessene Strafe - und das Revisionsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwertende Äußerung über das Tatopfer - zulässiges Verteidigungsverhalten in der Strafzumessung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 369
  • StV 2018, 162
  • StV 2018, 163
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13

    Strafschärfung auf Grund eines späteren Verhaltens des Angeklagten (Rückschluss

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465 und vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307).
  • BGH, 29.04.2014 - 4 StR 23/14

    Absehen des Revisionsgerichts von der Aufhebung des Urteils wegen Rechtsfehlern

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für die Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Da die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme hierzu vom 20. September 2017 keine neuen strafzumessungsrelevanten Umstände mitgeteilt hat und solche auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des vom Landgericht zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, Rn. 102, BVerfGE 118, 212, 238).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 219/10

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens)

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Daher dürfen auch Äußerungen über ein Tatopfer nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN).
  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99

    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft;

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN).
  • BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01

    Vergewaltigung; Aspekte der Strafzumessung (Überschreitung der Grenze

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN).
  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465 und vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307).
  • BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 76/21

    Besondere Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

    Da aus den genannten Gründen bereits der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist, weil das Landgericht zum einen bei der Prüfung, ob die Regelwirkung des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB entfällt, was im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 5 StR 680/19, bei juris; 21.03.2018 - 1 StR 414/16 = NStZ-RR 2019, 84 = NZWiSt 2019, 155 = wistra 2019, 202), gewichtige Milderungsgründe außer Betracht ließ und zum anderen auch in rechtsfehlerhafter Weise zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt hat, weil er "die Geschädigte der Lüge und eines Komplotts bezichtigt habe" (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.04.2018 - 1 StR 119/18, bei juris; 21.09.2017 - 1 StR 268/17 = StV 2018, 162).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht