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   BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97   

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https://dejure.org/1997,574
BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97 (https://dejure.org/1997,574)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97 (https://dejure.org/1997,574)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1997 - 1 StR 273/97 (https://dejure.org/1997,574)
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Generalintendant des Staatstheaters

§ 266 StGB, zur Strafbarkeit wegen Haushaltsüberschreitungen (Schutz des Vermögens des Geschäftsherrn als Ganzes, nicht der Dispositionsbefugnis)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB
    "Haushaltsuntreue" bei zweckentsprechender Verwendung der Haushaltsmittel, die zu einer Überschreitung des Haushalts geführt hat; Rechtsgut der Untreue (Vermögen)

  • Wolters Kluwer

    Hauhaltsuntreue bei zweckentsprechender Mittelverwendung unter Haushaltsüberschreitung

  • Judicialis

    StGB § 266

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch Haushaltsüberschreitung

Besprechungen u.ä. (2)

  • gwdg.de PDF (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Haushaltsrecht bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel (Andreas Coenen)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haushaltsuntreue trotz zweckentsprechender Verwendung von Haushaltsmitteln?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wolfgang Gönnenwein

Sonstiges

  • genios.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 27.03.1998)

    Verfahren gegen Gönnenwein eingestellt: Der frühere Generalintendant verzichtet auf Abfindung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 293
  • NJW 1998, 913
  • NStZ 1998, 514
  • NJ 1998, 325
  • StV 2003, 448
  • DVBl 1998, 633
  • JR 1998, 379
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    a) § 266 Abs. 1 StGB schützt das Vermögen im Sinne der Gesamtheit der geldwerten Güter einer Person (vgl. BGHSt 43, 293 ; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 -, NJW 2000, S. 154 ; Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 2; Kühl, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2007, § 266 Rn. 1; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 1; Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 11. Aufl. 1998, § 266 Rn. 28).

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), ist die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädigung erklärt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; siehe auch BGHSt 9, 203, 216, wonach die Rechtswidrigkeit entfällt; offen gelassen in BGHSt 30, 247, 249).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Anders als in Fällen so genannter Haushaltsuntreue oder in verdeckten Kassen geführter Mittel im Bereich der öffentlichen Verwaltung spielen hier aber auch Fragen der Zweckerreichung (vgl. etwa BGHSt 43, 293, 299) oder der Einschränkung haushaltsrechtlicher Dispositionsmacht (vgl. etwa BGHSt 40, 287, 296 f.) keine Rolle.
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