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   BGH, 23.10.2002 - 1 StR 274/02   

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BGH, 23.10.2002 - 1 StR 274/02 (https://dejure.org/2002,2846)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2002 - 1 StR 274/02 (https://dejure.org/2002,2846)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02 (https://dejure.org/2002,2846)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 16 StGB; § 177 Abs. 2 StGB; § 261 StPO
    Vergewaltigung (erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewalt; schutzlose Lage; Vorsatz); Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussage des Hauptbelastungszeugen - Aussage gegen Aussage; Hinzuziehung eines aussagepsychologischen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts - Durchgreifende Mängel - Lückenhaftigkeit - Tragfähigkeit - Anforderungen an die Glaubhaftigkeit einer Aussage - Unwahrhypothese - Aussageentstehung - Vergewaltigung - Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und ...

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 § 267 Abs. 1
    Erörterung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens im Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 165
  • StV 2003, 61
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - 1 StR 274/02
    Die tatsächliche Würdigung genügt zudem nicht den Anforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - im wesentlichen Aussage gegen Aussage steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und die Strafkammer im Blick auf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu auch BGHSt 45, 164, 182).

    Es reicht aus, daß die diesbezüglichen Ausführungen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind (BGHSt 45, 164, 182).

    Um die revisionsrechtliche Nachprüfung in diesem Sinne zu ermöglichen, wäre es hier geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung einzugehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt - unwahre Aussage der Zeugin M. H. in Betracht kommen konnten (sog. Unwahrhypothese; dazu BGHSt 45, 164, 167/168).

    Ob die vernommene Sachverständige bei ihrer Prüfung auf die Weise vorgegangen ist, daß sie sog. Hypothesen gebildet und sie mit den sonst erhobenen Fakten abgeglichen hat (BGHSt 45, 164, 168), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

  • BGH, 16.04.1969 - 4 StR 83/69

    Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter Notzucht -

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - 1 StR 274/02
    Die Kammer geht daran vorbei, daß auch eine erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewaltanwendung, mit der die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs gegen nun erst beginnenden Widerstand des Opfers erzwungen wird, für die tatbestandliche Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg genügt (BGH GA 1970, 57).
  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 23.10.2002 - 1 StR 274/02
    Eine solche Lage besteht für das Opfer regelmäßig dann, wenn es sich dem Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeit nicht bedarf (BGHSt 44, 238, 232; vgl. weiter BGHSt 45, 253, 257 ff.).
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 44/20

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Handlungen im Rahmen einer

    Demgemäß ist ein entsprechendes Verhältnis nach den Umständen gegeben (vgl. ohne weitere Erörterung BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02, NStZ 2003, 165; dagegen bei einem "kurzen 'Schnupperpraktikum'" LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 18).
  • OLG Koblenz, 08.12.2004 - 1 Ss 319/04

    Mängel tatrichterlicher Beweiswürdigung im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs

    Jedoch müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik soweit dargestellt werden, als es zum Verständnis des Gutachtens sowie zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist (BGHSt 45, 164, 182; BGH StV 2003, 61).

    Die gebrauchten allgemeinen Wendungen, wie Übereinstimmung "in den wesentlichen Punkten" und "keine gravierenden Widersprüche", sind in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig (vgl. BGH StV 2003, 61).

    Ohne entsprechende Darlegungen kann eine Fehlerhaftigkeit der unter Verwertung des Sachverständigengutachtens erfolgten Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH StV 2003, 61).

  • BGH, 07.07.2022 - 4 StR 370/21

    Schwere Zwangsprostitution (Konkurrenzen: Tatmehrheit, mehrere Opfer,

    Von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB ist aber dann auszugehen, wenn teilweise eine Identität der Ausführungshandlungen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03, StV 2003, 61; Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, Rn. 12, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 395/01 Rn. 3, jeweils zu §§ 180a, 181a StGB aF).
  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 5 RVs 5/14

    Anforderungen an die Gewaltausübung im Rahmen der Nötigung nach § 177 StGB

    Zwar reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2 ) StGB aus, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH, NStZ 1991, 431; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, 1 StR 274/02, zitiert nach [...] Rn. 12).
  • LG Ingolstadt, 17.02.2021 - J KLs 11 Js 20719/18

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Hauptverhandlung, Verkehrsunfall, Angeklagte, Mieter,

    Das Gericht sah unter Berücksichtigung der sogenannten "Unwahrheitshypothese" (BGH, Urteil vom 23.10.2002, Az. 1 StR 274/02; BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az. 1 StR 618/98) und der vorliegenden "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation (BGH, Beschluss vom 19.08.2008, Az. 5 StR 259/08; BGH, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 2 StR 101/15; BGH, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 5 StR 231/16) keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben bzw. an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu zweifeln.
  • OLG Hamm, 14.08.2006 - 2 Ss 189/06

    Beweiswürdigung; Sachverständigengutachten; Anforderungen an die

    Jedoch müssen - worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Juni 2000, 2 Ss OWi 537/00, StraFo 2000, 310 = NZV 2000, 429 = StV 2000, 547 = DAR 2000, 483 = VRS 99, 204, sowie Beschluss vom 25. Juni 2001, 2 Ss 508/01, und vom 13. August 2001, 2 Ss 710/01) - die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik soweit dargestellt werden, als es zum Verständnis des Gutachtens sowie zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist (vgl. auch BGHSt 45, 164, 182; BGH StV 2003, 61; 1994, 359, 360; 1993, 235; BGH NStZ-RR 1996, 233; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

    Ohne entsprechende Darlegungen kann eine Fehlerhaftigkeit der unter Verwertung des Sachverständigengutachtens erfolgten Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH StV 2003, 61).

  • BGH, 30.08.2012 - 5 StR 394/12

    Vergewaltigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation; Anforderungen an die

    Bereits angesichts dieses das Kerngeschehen betreffenden auffälligen Aussageverhaltens waren eine eingehende Darstellung und Würdigung der Bekundungen der einzigen Belastungszeugin einschließlich der näheren Umstände der Anzeigeaufnahme und der weiteren Aussageentwicklung unabdingbar, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. zur Beweiswürdigung in einschlägigen Fällen BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02, NStZ 2003, 165 mwN).
  • BGH, 13.05.2003 - 1 StR 529/02

    Beweiswürdigung (Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines

    Insbesondere genügt die Beweiswürdigung den Anforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn im wesentlichen Aussage gegen Aussage steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und die Strafkammer im Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu BGHSt 45, 164; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 467/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Berücksichtigung nonverbalen

    Dabei ist aber schon eine ins einzelne gehende Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung regelmäßig nicht erforderlich, vielmehr ist es ausreichend, dass die diesbezüglichen Ausführungen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 ? 1 StR 274/02, NStZ 2003, 165, 166).
  • BGH, 09.02.2005 - 4 StR 552/04

    Beweiswürdigungsgrundsätze hinsichtlich eines verstorbenen wesentlichen

    Um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu ermöglichen, wäre es hier zumindest geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung und alle Umstände, die zur Anzeigenerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt - unwahre Aussage von Cornelia P. in Betracht kommen konnten (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167 f.; BGH NStZ 2000, 496; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02).
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