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   BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18   

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BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18 (https://dejure.org/2018,50904)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2018 - 1 StR 275/18 (https://dejure.org/2018,50904)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 275/18 (https://dejure.org/2018,50904)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, §§ 73, § 353 Abs. 2 StPO, § 73a StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Hinnahme der Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts durch das Revisionsgericht; Beruhen der Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 73 Abs. 1
    Hinnahme der Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts durch das Revisionsgericht; Beruhen der Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    (Erweiterte) Einziehung von Taterträgen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN).

    Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3) mwN).

    Einer Feststellung der konkreten Taten bedarf es jedoch nicht (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 (nur redaktioneller Leitsatz) jeweils mwN).

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18

    Erweiterte Einziehung beim Angeklagten (Erlangung aus nicht im Einzelnen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN).

    Einer Feststellung der konkreten Taten bedarf es jedoch nicht (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 (nur redaktioneller Leitsatz) jeweils mwN).

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 680/95

    Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht - Erfordernis eines Hinweises

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Dies gibt dem neuen Tatgericht die Möglichkeit, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16 Rn. 34; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 680/95, NStZ-RR 1997, 72, 73; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 13; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3) mwN).
  • BGH, 16.06.2015 - 2 StR 29/15

    Eröffnungsbeschluss (Form: regelmäßige Erforderlichkeit einer schriftlichen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17 Rn. 18 mwN; Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740 Rn. 26).
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Dies gibt dem neuen Tatgericht die Möglichkeit, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16 Rn. 34; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 680/95, NStZ-RR 1997, 72, 73; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 13; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 547/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung bei

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17 Rn. 18 mwN; Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740 Rn. 26).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 169/18

    Änderung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Der danach einzuziehende Betrag war in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18 mwN und vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18).
  • BGH, 08.11.2018 - 1 StR 527/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Vornahme der Reduzierung des

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
    Der danach einzuziehende Betrag war in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18 mwN und vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 44/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkstoffmenge bei

    Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist und nur angeordnet werden kann, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 275/18, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f., jeweils mwN).
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