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   BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89   

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https://dejure.org/1989,1726
BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89 (https://dejure.org/1989,1726)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1989 - 1 StR 290/89 (https://dejure.org/1989,1726)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1989 - 1 StR 290/89 (https://dejure.org/1989,1726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der seelischen Störung des Täters und der begangenen Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89
    In einem solchen Fall muß der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen im Urteil soweit mitteilen, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7).
  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89
    In einem solchen Fall muß der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen im Urteil soweit mitteilen, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89
    Schon aus diesem Krankheitsbild wird deutlich, daß generalisierende Schlußfolgerungen hier unzulässig sind, es vielmehr auf die Analyse des Einzelfalles und damit auf den aktuellen seelischen Zustand des Beschuldigten bei Begehung der Taten ankommt (vgl. auch BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4).
  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82

    Besetzungsrüge - Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89
    Die erhobene Besetzungsrüge hätte der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BGHSt 31, 157, 159).
  • BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88

    Schuldminderung bei pathologischer Spielleidenschaft - Existenz einer

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89
    In einem solchen Fall muß der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen im Urteil soweit mitteilen, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    aa) Die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung" stellt - was die Strafkammer nicht übersehen hat - nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (Senatsbeschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; Beschluss vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13) und rechtfertigt nur bei Vorliegen weiterer - vom Landgericht nicht fehlerfrei bejahter - Umstände die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH aaO; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 349/05, NStZ-RR 2006, 38, 39 mwN).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Deshalb läßt die Diagnose "Borderline"-Persönlichkeit generalisierende Aussagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

    Deshalb kann die eher unspezifische und nicht hinreichend eingrenzbare Diagnose "Borderline"-Syndrom - ohne deshalb nicht pathologisch bedingte Störungen generell aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1) - für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen auch nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

  • BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen bei Diagnose einer

    (2) Überdies stellt die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung', bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt (BGH, vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

    Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97

    Absehen vom Hören eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Zustand des Angeklagten könne - und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung - bei ihm zu einem völligen Kontrollverlust oder unwiderstehlichen Zwang zu den sexuellen Übergriffen geführt haben, wie dies die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGH NJW 1997, 1645, 1646; StV 1997, 629; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13 - Borderline-Syndrom), sind aber weder den Beweisanträgen zu entnehmen, noch bieten die festgestellten Tatumstände dafür eine Grundlage.
  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 153/97

    Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit - Eifersuchtswahn als krankhafte

    Die auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte Auffassung des Landgerichts, die Tat sei durch Eifersucht motiviert, es sei dem Angeklagten "um eine Demütigung und um die Demonstration seines 'Alleinanspruches' auf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin" gegangen, macht schon für sich genommen nicht verständlich, daß dies bei dem Angeklagten zu einem Kontrollverlust oder unwiderstehlichen Zwang (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13 - Borderline-Syndrom) zu dem massiven Übergriff auf seine damalige Freundin geführt haben sollte, wie dies die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit voraussetzt.
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 65/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund

    Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165; vom 16. August 2000 - 2 StR 219/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger

    Dieser setzt vielmehr regelmäßig voraus, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt aaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00

    Annahme von verminderter Schuldfähigkeit; Borderline; Schwere andere seelische

    Bei der danach gebotenen normativen Bewertung ist deshalb zu beachten, daß auf der Grundlage der Diagnose "Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau" ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn - da der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet - feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 09.05.2000 - 4 StR 59/00

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen); Absehen von

    Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 195/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Diagnose einer "gemischten Persönlichkeitsstörung" mit Merkmalen der abhängigen, ängstlichen und dissozialen Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich - auch in Verbindung mit der weiteren Schilderung der Symptomatik - noch keine Aussage zu Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Täters zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78).
  • BGH, 24.11.2004 - 2 StR 450/04

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97

    Anforderungen an die Unterbringungsanordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 26.05.1999 - 2 StR 203/99

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97

    Tateinheit von Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter - Abgrenzung und

  • BGH, 08.04.1994 - 2 StR 64/94

    Persönlichkeitsstörung - Tatsächliche Grundlagen - Sachverständiger - Gutachten -

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