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   BGH, 13.10.2020 - 1 StR 291/20   

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BGH, 13.10.2020 - 1 StR 291/20 (https://dejure.org/2020,34999)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2020 - 1 StR 291/20 (https://dejure.org/2020,34999)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20 (https://dejure.org/2020,34999)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und die Frage des Hangs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.2020 - 3 StR 415/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; übermäßiger Genuss

    Auszug aus BGH, 13.10.2020 - 1 StR 291/20
    Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als

    Auszug aus BGH, 13.10.2020 - 1 StR 291/20
    Soweit die Angeklagte S. in der Revisionsbegründung beanstandet, dass die Strafkammer zu ihren Lasten eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, ohne zu bedenken, dass eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen wäre, beschwert sie dies nicht, da der sich aus § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Strafrahmen, aus dem dann hätte zugemessen werden müssen, wegen des Wegfalls des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB unter Beachtung des § 52 Abs. 2 StGB die schwerere Strafandrohung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13 mwN).
  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und

    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37, 38; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Vielmehr hat eine solche Beeinträchtigung nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs; ihr Fehlen steht dem Hang nicht notwendig entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265 Rn. 8; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, StV 2019, 261 Rn. 7; vom 10. Januar 2018 - 3 StR 563/17, juris Rn. 7; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 30. Juni 2015 - 5 StR 215/15, juris Rn. 8 (jeweils mwN); vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Indes entspricht es der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs besitzt, ihr Fehlen dem Hang aber nicht notwendig entgegensteht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265 Rn. 8; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, StV 2019, 261 Rn. 7; vom 10. Januar 2018 - 3 StR 563/17, juris Rn. 7; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 30. Juni 2015 - 5 StR 215/15, juris Rn. 8 (jeweils mwN); vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 19.10.2021 - 1 StR 327/21

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20 Rn. 7 und vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 307/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (lediglich indizielle Bedeutung der

    Indes entspricht es der Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs besitzt, ihr Fehlen der Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegensteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 28; Beschlüsse vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 19; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265 Rn. 8; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, StV 2019, 261 Rn. 7; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 30. Juni 2015 - 5 StR 215/15, juris Rn. 8 (jeweils mwN); vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 10a).
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