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BGH, 11.06.1996 - 1 StR 300/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an einen minder schweren Fall des Totschlages - Aussage des Opfers sie betrüge den Täter als Beleidigung diesem gegenüber - Äußerungen von meheren Beleidigungen hintereinander
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 213
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1998, 131
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat: …
Die Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB können demnach auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers vor der Tat isoliert betrachtet "keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriss, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte." (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - 1 StR 300/96, StV 1998, 131; vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 jeweils mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5; Fischer aaO § 213 Rn. 5 aE mit zahlr. - BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
Strafzumessung und minder schwerer Fall des Totschlages (Provokation)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365;… BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8).