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   BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92   

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https://dejure.org/1992,3073
BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92 (https://dejure.org/1992,3073)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1992 - 1 StR 302/92 (https://dejure.org/1992,3073)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1992 - 1 StR 302/92 (https://dejure.org/1992,3073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weitergehende strafmildernde Bedeutung der Alkoholisierung neben einer Strafrahmenverschiebung - Strafschärfende Berücksichtigung der Gefühlskälte bei der Tötung eines Menschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 538
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Gleiches würde gelten, wenn damit zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Berücksichtigung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB enthöbe das Gericht der Pflicht, diesen Umstand bei der weiteren Strafzumessung im Auge zu behalten und zu würdigen; denn Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der schließlichen Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, mag ihnen hierbei auch geringeres Gewicht zukommen können (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 30/88

    Verminderte Schuldfähigkeit - Handlungsintensität - Strafzumessung - Nachhaltiges

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310).
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Zwar dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten strafschärfend nur zur Last gelegt werden, wenn ihn ein Verschulden trifft, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH NStZ 1991, 81).
  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 50/87

    Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Gleiches würde gelten, wenn damit zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Berücksichtigung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB enthöbe das Gericht der Pflicht, diesen Umstand bei der weiteren Strafzumessung im Auge zu behalten und zu würdigen; denn Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der schließlichen Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, mag ihnen hierbei auch geringeres Gewicht zukommen können (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Daß der Obergang von lebenslanger zu zeitiger Freiheitsstrafe besonderes Gewicht hat, ist - in anderem Zusammenhang - schon hervorgehoben worden (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ 1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    b) Schulderhöhend sind besondere Umstände der Tatbegehung wie die näheren Umstände der Tatausführung - etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 24 mwN, BGHSt 49, 239, 246), eine besondere Handlungsintensität (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 - 1 StR 302/92 Rn. 8 und vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88 Rn. 11), eine Mehrzahl von Geschädigten, mitverwirklichte Straftatbestände oder andere Tatmodalitäten.

    Auch der erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderte Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich verantwortlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 - 1 StR 302/92 Rn. 8 und vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93 Rn. 14; Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00 Rn. 11 und vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02 Rn. 4).

  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine Verwertung der HandlungsIntensität bei der Strafzumessung Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, Strafzumessung 5; BGH NStZ 1992, 538).
  • BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

    Dadurch, dass der Tatrichter die "deutliche" (UA S. 26) Alkoholisierung des Angeklagten anführt, hat er hier dem besonderen Umstand des Grades der Alkoholisierung - nach dem Kontext auch der besonderen Ursache - Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; 1992, 538) und damit bereits mehr als die nochmalige Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit als solcher angeführt.
  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f; BGH NStZ 1992, 538; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 257 a ff., jew. m. w. N.).
  • BGH, 03.11.2004 - 2 StR 295/04

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatmodalitäten und Tatmotive

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28; 33 m.w.N.; st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1992, 538; NStZ-RR 2003, 104, 105).
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