Rechtsprechung
BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 266a Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 1 StPO; § 53 Abs. 1 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge im Urteil: Wiedergabe der Berechnungsgrundlagen und der Berechnungen, entsprechende Anwendung der Grundsätze zur Steuerhinterziehung); Tatmehrheit (Entklammerung einer minderschweren ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 11 Abs 1 Nr 1 SchwarzArbG, § 27 Abs 2 S 2 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 52 StGB
Schwarzarbeit polnischer Arbeitnehmer in einem Hotelbetrieb: Klammerwirkung des Dauerdelikts "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang" bei der Beurteilung von Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und zum Vorenthalten von ... - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 284 Abs. 1 SGB III, § 266a StGB, § 370 AO, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 265 StPO, § 14 Abs. 2 SGB IV, § 39c EStG, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1, § 154a Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 AO, § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 50 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 41a EStG, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang; Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ...
- rewis.io
Schwarzarbeit polnischer Arbeitnehmer in einem Hotelbetrieb: Klammerwirkung des Dauerdelikts "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang" bei der Beurteilung von Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und zum Vorenthalten von ...
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang; Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ...
- rechtsportal.de
Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang; Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 24.06.2015 - 18 KLs 106/15
- BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 221
- NStZ-RR 2018, 111
- StV 2019, 41 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18
Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des …
Zwar genügt die Darlegung der Berechnungsgrundlagen im Urteil den Anforderungen, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 266a StGB stellt (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 16 …und vom 24. August 2017 - 1 StR 625/16 Rn. 25;… zu § 370 AO Urteil vom 7. Februar 2019 - 1 StR 485/18 Rn. 4; jeweils mwN).Danach kann vorliegend dahinstehen, ob die Strafkammer gehalten gewesen wäre, auch den Berechnungsvorgang an sich nachvollziehbar darzustellen (…in diese Richtung BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 1 StR 234/18 Rn. 13 und vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 16;… anders zu § 370 AO Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 Rn. 20).
dd) Der Schuldspruch ist von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil der Senat ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Berechnung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge dergestalt auf die Verwirklichung des Tatbestandes ausgewirkt hat, dass dieser entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 21 …und vom 24. August 2017 - 1 StR 625/16 Rn. 28).
- BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als …
Objektive Umstände, wie die Vermögensbetreuungspflicht in § 266 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316, 317 und vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102), die Arbeitgebereigenschaft bei § 266a StGB (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 222; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344, 346 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155) sowie die für die täterschaftliche Begehung des § 283 StGB erforderliche Pflichtenstellung als Schuldner (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1 StR 423/17, wistra 2018, 437, 438 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118), können täterbezogen sein, wenn sie eine besondere Pflichtenstellung höchstpersönlicher Art umschreiben.Für die von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug genommene Pflichtenlage legt der Senat diese allerdings - entgegen seiner bisherigen und von dem Landgericht aus dessen Sicht zutreffend angewendeten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1; bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 231; Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223) - dahingehend aus, dass für das auf eine außerstrafrechtliche Pflicht rekurrierende Straftatmerkmal der "Pflichtwidrigkeit' maßgeblich ist, dass es im Einzelfall eine besondere Pflichtenstellung des Täters beschreibt und damit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.
Verbraucht der Tatrichter den oder die Milderungsgründe der §§ 27, 28 StGB nicht durch das Absehen vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 2 StPO, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu gewähren, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 222 mwN; vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118 mwN und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630).
- BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung; …
Von einer solchen doppelten Strafrahmenmilderung kann in Fällen der vorliegenden Art nur dann abgesehen werden, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118, und vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223).
- BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen besonderen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23;… vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 Rn. 10, BGHSt 58, 115 …und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3). - BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19
Einziehung bei der Hinterziehung von Verbrauch- und Warensteuern (ersparte Steuer …
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN). - BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23;… vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 …und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3). - BGH, 15.10.2019 - 3 StR 379/19
Konkurrenzen (Voraussetzungen einer Verklammerung mehrerer in Tatmehrheit …
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Delikt, das sich - wie das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften (vgl. BGH…, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, NJW 2018, 3467 Rn. 14;… Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, wistra 2019, 362 Rn. 2) - über einen gewissen Zeitraum erstreckt und mit anderen Straftaten tateinheitlich zusammentrifft, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit stehen, solche Taten nur dann zur Tateinheit verbinden, wenn es nicht von minderschwerem Gewicht ist (s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221 f.;… vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, BGHR StGB § 258 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 16 mwN). - BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches …
Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB scheidet lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN). - BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht: besonderes …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, Rn. 23;… vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 …und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, Rn. 3).