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   BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20   

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https://dejure.org/2020,50135
BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20 (https://dejure.org/2020,50135)
BGH, Entscheidung vom 23.12.2020 - 1 StR 310/20 (https://dejure.org/2020,50135)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20 (https://dejure.org/2020,50135)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 263 StGB, §§ 6, 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, § 4 VTV, § 263 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen

  • rewis.io

    Betrugstatbestand: Anmeldung zu niedriger Bruttolöhne und Zahlung entsprechend zu niedriger Beiträge an die SOKA-Bau; Bedeutung der elektronischen Abgabe der Meldungen für Täuschung und irrtumsbedingte Vermögensverfügung

  • rewis.io

    Vermögensabschöpfung: Ersparte Aufwendungen durch Anmeldung zu geringer Bruttolöhne u.a. im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VTV § 4; VTV § 6; VTV § 18
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 177
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Auszug aus BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15 Rn. 33).
  • BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82

    Baugewerbe - Konkursausfallgeld - Urlaubsgeld - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20
    Dies wird durch den Umstand, dass die SOKA-Bau die von den Arbeitgebern zu zahlenden Beträge ansammelt und hiermit im Rahmen ihrer Zwecksetzung wirtschaftet (vgl. zum Zweck des Urlaubskassenverfahrens: BAG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 Rn. 19 f.), nicht in Frage gestellt, zumal das Urlaubskassenverfahren die Bezahlung gleichmäßig auf alle Arbeitgeber der Branche verteilen soll (BAG aaO Rn. 19 mwN).
  • BAG, 20.11.2018 - 10 ABR 12/18

    Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das

    Auszug aus BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20
    Die Allgemeinverbindlicherklärungen für die verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre waren - im Gegensatz zu vorangegangenen Zeiträumen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 Rn. 153 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 7) - auch wirksam (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 und vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 614/16

    Unterlassungsstrafbarkeit (Garantenstellung aufgrund Gesetz: keine rückwirkende

    Auszug aus BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20
    Die Allgemeinverbindlicherklärungen für die verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre waren - im Gegensatz zu vorangegangenen Zeiträumen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 Rn. 153 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 7) - auch wirksam (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 und vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 Rn. 14 ff.).
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20
    Die Allgemeinverbindlicherklärungen für die verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre waren - im Gegensatz zu vorangegangenen Zeiträumen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 Rn. 153 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 7) - auch wirksam (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 und vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 Rn. 14 ff.).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Auszug aus BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20
    Die Allgemeinverbindlicherklärungen für die verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre waren - im Gegensatz zu vorangegangenen Zeiträumen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 Rn. 153 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 7) - auch wirksam (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 und vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Gemäß § 73 Abs. 1, § 73c StGB sind zudem die von dem Angeklagten G. ersparten Aufwendungen für die den Einzugsstellen vorenthaltenen Beiträge zur Sozialversicherung als Wert des Taterlangten einzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20).
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - 1 StR 28/21 m.w.N; BGH, Beschuss vom 23.12.2020 - 1 StR 310/20).
  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Allerdings setzt dies - soweit es sich um nicht unmittelbar tarifgebundene Unternehmen handelt - hinsichtlich der tarifvertraglichen Stundenlöhne voraus, dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

    Der in diesem Sinn aus den gegenständlichen Taten nach § 266a StGB resultierende wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass geschuldete Beträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, Rn. 13), wobei dieser Vorteil schon begrifflich allein im Vermögen des zahlungsverpflichteten Arbeitgebers anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 StR 300/22, Rn. 6 mwN) und sich als nicht gegenständlicher Vorteil bereits mit seiner Inanspruchnahme verbraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 StR 405/21 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 17 ff. mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2024 - 18 KLs 505 Js 1651/21

    (Einziehungs-) Beteiligung einer GmbH nach Insolvenzeröffnung

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - 1 StR 28/21 m.w.N; BGH, Beschuss vom 23.12.2020 - 1 StR 310/20).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 1 OLG 53 Ss 33/21

    Vermögensabschöpfung bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt Strafcharakter einer

    Dies können bei Taten des Betruges, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft Bau, SOKA-Bau und Lohnsteuer der Fall sein (vgl. BGH - Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20).
  • OLG Oldenburg, 31.08.2023 - 1 ORs 124/23

    Ersparte Aufwendungen; Futterkosten; Einziehung; Wertersatz; Verhungern

    Ersparte Aufwendungen kommen als Gegenstand einer Einziehungsentscheidung in Betracht, soweit sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten niederschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Dezember 2020, Az. 1 StR 310/20).
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