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   BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17   

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BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17 (https://dejure.org/2019,2050)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 1 StR 311/17 (https://dejure.org/2019,2050)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17 (https://dejure.org/2019,2050)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafverfolgungsverjährung im Rahmen einer Verurteilung wegen fahrlässiger Geldwäsche

  • Wolters Kluwer

    Strafverfolgungsverjährung im Rahmen einer Verurteilung wegen fahrlässiger Geldwäsche

  • rewis.io

    Geldwäsche: Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten; leichtfertiges Handeln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StPO a.F. § 111i Abs. 2
    Strafverfolgungsverjährung im Rahmen einer Verurteilung wegen fahrlässiger Geldwäsche

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leichtfertige Geldwäsche - und der Nachweis der Leichtfertigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsfrist für Geldwäschetaten - und die noch vorhandenen Surrogate

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung bei der Geldwäsche - und die Wiedergutmachungsversuche des Geldwäschers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Das von ihm verwahrte und (auch zum Erwerb von Surrogaten) verwendete Buchgeld - das er sich zudem verschafft hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36 Rn. 58) - stammte den Urteilsgründen zufolge aus einer gewerbsmäßigen Untreue des gesondert verfolgten Cv. (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) StGB).

    Sinn und Zweck der Straftatbestände des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter dadurch gegenüber der Umwelt zu isolieren, dass der aus einer der in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift genannten Straftaten herrührende Gegenstand "praktisch verkehrsunfähig' gemacht wird (BT-Drucks. 12/989 S. 27; vgl. BGH aaO, BGHSt 55, 36 Rn. 57).

  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15

    Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld;

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Der Geldwäscher setzt das Verwahren an erworbenen Surrogaten fort (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 170; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

    Die noch nach dem 27. August 2010 von ihm gehaltenen Vermögenswerte hat er an diversen Tagen bis in den August 2010 hinein unter Nutzung dieser Tagessalden, folglich mithilfe aller drei Gutschriften erworben oder im Wert mehr als nur unerheblich (vgl. BGH aaO, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704) gesteigert.

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten hat das Landgericht unter Beachtung der gebotenen vorsatznahen Auslegung des § 261 Abs. 5 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168) ausreichend belegt, indem es auf die Hintergründe der vertraglichen Vereinbarungen und deren Zustandekommen abgestellt hat.
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZR 286/04

    Zugriff der kontoführenden Bank auf pfändungsfreies Arbeitseinkommen

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Die entsprechenden Gutschriften auf seinem Girokonto im Januar, März und Juni 2010 waren als Forderungen des Angeklagten gegen die kontoführende Bank bloße Rechnungsposten im Rahmen der Kontokorrentbindung (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2005 - XI ZR 286/04, BGHZ 162, 349, 351) und gingen alle in die bis zum 2. August 2010 positiven Tagessalden ein.
  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 129/81

    Pfändbarkeit des Tagesguthabens auf Kontokorrentkonto (I)

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Deren Auszahlung konnte der Angeklagte beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 330).
  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Obgleich es sich um den ersten Geschäftskontakt handelte, hat die Strafkammer aufgrund einer Gesamtwürdigung tragfähig begründet, dass sich dem Angeklagten nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die Gewerbsmäßigkeit der Untreuevortat aufdrängen musste, was er aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Betracht ließ (vgl. zum Maßstab BGH aaO; Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08, NJW 2008, 2516 Rn. 20).
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08

    Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Dies steht der Tatbeendigung entgegen, denn das Tatunrecht war noch nicht in vollem Umfang verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09

    Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes;

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Damit liegt der für ein "Herrühren' aus der Vortat erforderliche Kausalzusammenhang vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15

    Geldwäsche (Herrühren aus der Vortat: zu Teilen aus Straftaten hervorgegangenes

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Die noch nach dem 27. August 2010 von ihm gehaltenen Vermögenswerte hat er an diversen Tagen bis in den August 2010 hinein unter Nutzung dieser Tagessalden, folglich mithilfe aller drei Gutschriften erworben oder im Wert mehr als nur unerheblich (vgl. BGH aaO, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704) gesteigert.
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Aus der Geldwäschevortat rühren auch solche Gegenstände her, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; näher BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29 Rn. 28 mwN; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, WM 2019, 107 Rn. 17 f.).
  • BGH, 24.10.2018 - 2 StR 299/18

    Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Anknüpfung an

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    dazu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535, und vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Objekt der Geldwäsche kann auch ein Gegenstand sein, der nach einem oder mehreren Austauschvorgängen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (als Surrogat) an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten ist, der unmittelbar aus der Vortat herrührte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 59; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15; BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 20; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 15 ff.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 10 f.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 5; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 11; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 56 ff.; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 15 ff.).
  • OLG Dresden, 05.02.2020 - 4 U 418/19

    Geld unbekannter Herkunft weitergeleitet: Anwalt macht sich strafbar!

    Inhaltlich entspricht die Leichtfertigkeit objektiv der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, wobei gleichzeitig aber auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 StR 311/17, Rz. 7 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 05.11.2019 - 4 U 418/19

    Straftatbestand der Geldwäsche

    Inhaltlich entspricht die Leichtfertigkeit objektiv der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, wobei gleichzeitig aber auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 StR 311/17, Rz. 7 m.w.N.).
  • LG München I, 27.06.2019 - 12 KLs 319 Js 227596/16

    Voraussetzungen der leichtfertigen Geldwäsche

    Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat dem Täter nach der Sachlage und seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH - Beschluss vom 10.01.2019 - 1 StR 311/17 sowie BGH NStZ-RR 2015, 13).
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