Rechtsprechung
BGH, 24.08.2011 - 1 StR 317/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 370 AO; § 51 Abs. 1 BZRG; § 47 StGB; § 337 StPO
Steuerhinterziehung (Verletzung des Verwertungsverbots des BZRG bei der Rechtsfolgenentscheidung: Tilgungsreife, Beruhen; Verhängung kurzer Freiheitsstrafen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 51 Abs 1 BZRG, § 47 Abs 1 StGB
Strafzumessung: Berücksichtigung tilgungsreifer Vorstrafen bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe - Wolters Kluwer
Aufhebung eines Rechtsfolgenausspruches wegen mangelnder Beachtung der Tilgungsreife
- anwalt-recht-und-gesetz.de
- rewis.io
Strafzumessung: Berücksichtigung tilgungsreifer Vorstrafen bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
- ra.de
- rewis.io
Strafzumessung: Berücksichtigung tilgungsreifer Vorstrafen bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung eines Rechtsfolgenausspruches wegen mangelnder Beachtung der Tilgungsreife
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Rechnen müsste/sollte man können
Verfahrensgang
- LG Bochum, 22.11.2010 - 6 KLs 12/09
- BGH, 24.08.2011 - 1 StR 317/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Schleswig, 27.04.1981 - 1 Ss 176/81
Auszug aus BGH, 24.08.2011 - 1 StR 317/11
Zwar lässt sich bei Wiederholungstätern die Unerlässlichkeit einer Freiheitsstrafe nicht schematisch bejahen (vgl. OLG Schleswig NJW 1982, 116). - BGH, 19.02.1992 - 2 StR 454/91
Revisionsrechtliche Beurteilung von Verfahrensrügen bei einem Strafverfahren …
Auszug aus BGH, 24.08.2011 - 1 StR 317/11
Schon die - vorbehaltslose - Erwähnung der früheren Verurteilung in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen stellt einen unzulässigen Vorhalt und daher einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 2 StR 454/91).
- BGH, 29.10.2015 - 3 StR 382/15
Strafzumessung bei Kindesmissbrauch: Strafschärfende Berücksichtigung …
Die uneingeschränkte Geltung dieses Vorhalte- und Verwertungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Strafzumessung unbestritten; danach darf eine getilgte oder tilgungsreife Vorstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten, insbesondere nicht strafschärfend berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. November 2009 - 1 StR 549/09, StraFo 2010, 82, vom 24. August 2011 - 1 StR 317/11, StraFo 2011, 519 und vom 25. Januar 2011 - 4 StR 681/10, NStZ-RR 2011, 286).