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   BGH, 04.08.2015 - 1 StR 329/15   

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https://dejure.org/2015,24208
BGH, 04.08.2015 - 1 StR 329/15 (https://dejure.org/2015,24208)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2015 - 1 StR 329/15 (https://dejure.org/2015,24208)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2015 - 1 StR 329/15 (https://dejure.org/2015,24208)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 StGB
    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch: Rücktrittshorizont des Täters, relevanter Zeitpunkt, erforderliche Feststellungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 24 Abs. 1, Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs i.R. der sexuellen Nötigung; Beurteilung des Vorstellungsbilds des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs i.R. der sexuellen Nötigung; Beurteilung des Vorstellungsbilds des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der fehlgeschlagene Versuch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Nötigung - wann liegt ein strafbarer Versuch vor ?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.2003 - 4 StR 140/03

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch;

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 1 StR 329/15
    Auch wird nicht erörtert, ob die Umstände, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht am Verlassen der Wohnung hinderte und diese unmittelbar danach sogar noch einmal in die Wohnung zurückkehrte, um ihr Mobiltelefon zu holen, für ein vorheriges freiwilliges Abstandnehmen des Angeklagten von der weiteren Tatausführung sprachen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 4 StR 140/03, StraFo 2003, 386).
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 735/13

    Reichweite des fehlgeschlagenen Versuchs und erforderliche Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 1 StR 329/15
    Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396 sowie BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet.
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt:

    Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 1 StR 329/15
    Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396 sowie BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet.
  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 359/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Voraussetzungen, Betrachtung nach

    Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, sodass sich das Geschehen aus der Perspektive eines Dritten nicht mehr als ein einheitlicher Lebenssachverhalt darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom 4. August 2015 - 1 StR 329/15, vom 21. April 2015, aaO, vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26, und vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 232; Urteile vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, und vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
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