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   BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11   

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https://dejure.org/2011,6795
BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11 (https://dejure.org/2011,6795)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2011 - 1 StR 33/11 (https://dejure.org/2011,6795)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11 (https://dejure.org/2011,6795)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 226 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 272 Nr. 2 StPO; § 257c StPO; § 274 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Rüge der mangelnden Anwesenheit eines Protokollführers; kein Verwertungsverbot nach Abgabe unzureichender Geständnisse im Rahmen einer gescheiterten Verständigung (Beschlusserfordernis; im Einzelfall ausreichender verlesener Brief an die Verteidiger); mangelnde ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 StPO, § 257c StPO, § 272 Nr 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Strafverfahren: Erforderlicher Inhalt des Protokolls; Rüge der nicht ordnungsgemäßen Einführung von Urkunden; Selbstleseverfahren

  • Wolters Kluwer

    Keine Pflicht zur Wiederholung der Namen der gemäß § 272 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) im Protokoll zu nennenden Verfahrensbeteiligten bei Fortsetzungsterminen

  • rewis.io

    Strafverfahren: Erforderlicher Inhalt des Protokolls; Rüge der nicht ordnungsgemäßen Einführung von Urkunden; Selbstleseverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Erforderlicher Inhalt des Protokolls; Rüge der nicht ordnungsgemäßen Einführung von Urkunden; Selbstleseverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 272 Nr. 2
    Pflicht zur Wiederholung der Namen der gem. § 272 Nr. 2 StPO im Protokoll zu nennenden Verfahrensbeteiligten bei Fortsetzungsterminen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 533
  • NStZ-RR 2011, 253
  • StV 2011, 462
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Anhaltspunkte für die Grundlage eines - zu Recht nicht durchgeführten - Protokollberichtigungsverfahrens (BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298), also etwa dafür, dass die gebotenen Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen, aber versehentlich nicht protokolliert wurden, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09; BGHSt 54, 37; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09 mwN).
  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 462/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bezüglich der Anwesenheit eines notwendigen

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Die Revision, die diesen Hinweis für nicht "ausreichend" hält, verkennt offenbar, dass bei Fortsetzungsterminen die Namen der gemäß § 272 Nr. 2 StPO im Protokoll zu nennenden Verfahrensbeteiligten nicht wiederholt werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 462/00, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 24; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 272 Rn. 2).
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 587/09

    Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Sowenig ein Revisionsführer in der Regel zum Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler vortragen muss - mag auch solcher Vortrag je nach Fallgestaltung zweckmäßig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 12 - 1 StR 587/09; BGH bei Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1, 3 Nr. 4 jew. mwN) , so wenig ist eine Rüge deshalb nicht zulässig erhoben, weil Tatsachen, die gegen ein Beruhen sprechen könnten, nicht vorgetragen sind.
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 620/09

    Begriff des Beweisantrages (Unerreichbarkeit; Angabe der aktuellen Anschrift des

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Anhaltspunkte für die Grundlage eines - zu Recht nicht durchgeführten - Protokollberichtigungsverfahrens (BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298), also etwa dafür, dass die gebotenen Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen, aber versehentlich nicht protokolliert wurden, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09; BGHSt 54, 37; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09 mwN).
  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 422/10

    Anordnung eines Selbstleseverfahrens bei einem Analphabeten als Angeklagtem

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Dann sei, so folgert er aus dem Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 (1 StR 422/10), die Rüge unzulässig, da der Angeklagte nach der genannten Feststellung durch den Vorsitzenden keine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers herbeigeführt hätte.
  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Da zur Glaubhaftmachung einer geltend gemachten Verfahrensrüge Beweismittel, wie etwa Aktenstellen, überhaupt nicht angegeben werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, BGH StV 2007, 569), führt auch die Angabe einer falschen Aktenstelle als Beleg für einen tatsächlich geschehenen, aus einer anderen Stelle der Akten ersichtlichen Vorgang nicht dazu, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben wäre.
  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Abgesehen davon, dass die allein behauptete bloße Unleserlichkeit einer Unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos ist (vgl. zur Unterschrift eines Richters unter einem Urteil BGH, Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1; zur Unterschrift eines Verteidigers unter einer Revisionsbegründung BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319), spräche eine solche Unterschrift unter einem Protokoll offensichtlich nicht dafür, dass der Eindruck erweckt werden soll, es sei eine in Wirklichkeit abwesende Person bei der Protokollierung anwesend gewesen.
  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 54/09

    Verurteilung des ehemaligen Kölner Oberstadtdirektors Dr. Heugel wegen

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Anhaltspunkte für die Grundlage eines - zu Recht nicht durchgeführten - Protokollberichtigungsverfahrens (BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298), also etwa dafür, dass die gebotenen Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen, aber versehentlich nicht protokolliert wurden, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09; BGHSt 54, 37; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09 mwN).
  • BGH, 30.08.1988 - 1 StR 377/88

    Strafprozeßrecht: Unterschrift des Richters

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Abgesehen davon, dass die allein behauptete bloße Unleserlichkeit einer Unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos ist (vgl. zur Unterschrift eines Richters unter einem Urteil BGH, Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1; zur Unterschrift eines Verteidigers unter einer Revisionsbegründung BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319), spräche eine solche Unterschrift unter einem Protokoll offensichtlich nicht dafür, dass der Eindruck erweckt werden soll, es sei eine in Wirklichkeit abwesende Person bei der Protokollierung anwesend gewesen.
  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 280/09

    Rechtsfehlerhaft dokumentiertes Selbstleseverfahren (Dokumentation der

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
    Die Feststellung, dass die Schöffen Gelegenheit hatten, von den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden Kenntnis zu nehmen (Feststellung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ...), belegt im Umkehrschluss, dass die Berufsrichter diese Gelegenheit nicht hatten (vgl. BGH wistra 2010, 31).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19

    Trunkenheit im Verkehr: Anforderungen an eine vorsätzliche Begehungsweise

    Entsprechender Vortrag wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen, da mit dieser Wiederholung eine etwaige anfängliche rechtsfehlerhafte Verhandlungsdurchführung möglicherweise geheilt wurde (zum Gebot des Vortrags zu sogenannten rügevernichtenden Umständen: MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 344 Rn. 125; Cirener, NStZ-RR 2014, 33, 35 unter d. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 33/11 -, juris Rn.12; zur Heilbarkeit von Verfahrensstößen im Zusammenhang mit absoluten Revisionsgründen s. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 338 Rn. 3; zur nochmaligen Verlesung von Urkunden siehe auch BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - 2 StR 250/18, NJW 2019, 692 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.2012 - 1 StR 208/12

    Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses nach

    a) Ist, wie hier, eine ordnungsgemäße Durchführung des Selbstleseverfahrens durch das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, kann erfolgreiches Revisionsvorbringen nicht auf Überlegungen zu einer - jedenfalls objektiv - fehlenden "Wahrhaftigkeit" der zu Grunde liegenden richterlichen Erklärungen gestützt werden (zum umgekehrten Fall, dass das Hauptverhandlungsprotokoll die gebotene Kenntnisnahme durch die Richter nicht belegt vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, StV 2011, 462, 463).
  • BGH, 10.01.2012 - 1 StR 587/11

    Inbegriffsrüge (Selbstleseverfahren: Protokollierung der tatsächlichen

    Die hier allein getroffene - auf Grund ihrer Eindeutigkeit auch keiner zu einem anderen Ergebnis führenden Auslegung zugängliche - Feststellung, die Mitglieder des Gerichts hätten Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt, wird den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ-RR 2011, 253, 255 mwN).
  • BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21

    Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge,

    Die Durchführung eines Selbstleseverfahrens kann als wesentliche Verfahrensförmlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, juris Rn. 15) nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 Satz 1 StPO).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 195/19

    Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit nur 1,31 Promille?

    Entsprechender Vortrag wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen, da mit dieser Wiederholung eine etwaige anfängliche rechtsfehlerhafte Verhandlungsdurchführung möglicherweise geheilt wurde (zum Gebot des Vortrags zu sogenannten rügevernichtenden Umständen: MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 344 Rn. 125; Cirener, NStZ-RR 2014, 33, 35 unter d. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 33/11 -, juris Rn.12; zur Heilbarkeit von Verfahrensstößen im Zusammenhang mit absoluten Revisionsgründen s. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 338 Rn. 3; zur nochmaligen Verlesung von Urkunden siehe auch BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - 2 StR 250/18, NJW 2019, 692 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 706/13

    Mangelnde Belehrung über die Rechtsfolgen (Risiken) einer Verständigung;

    Die Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ-RR 2011, 253).
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung nach form- und

    Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 mwN).
  • OLG Hamburg, 20.11.2020 - 2 Rev 55/20

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Unterzeichnung der

    Lesbar braucht die Unterschrift nicht zu sein (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 253).
  • BGH, 24.07.2012 - 1 StR 302/12

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge (bestimmte

    Zum einen haben die Revisionsführer die Fundstellen angegeben, soweit die Beweismittel sich bei den Akten befinden, zum anderen müssen die Aktenstellen zur Zulässigkeit der Rüge nicht angegeben werden (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ-RR 2011, 253 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 4 StR 157/02, NStZ-RR 2003, 334).
  • OLG Jena, 27.03.2015 - 1 OLG 101 Ss 111/14

    Strafverfahren wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung: Unzureichende

    Die Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 185 und NStZ-RR 2011, 253; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.02.2015, 1 Rv 51/14, bei juris).
  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 616/18

    Selbstleseverfahren (Beruhen des Urteils bei unvollständigen Feststellung im

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