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   BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13   

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https://dejure.org/2014,9456
BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13 (https://dejure.org/2014,9456)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - 1 StR 336/13 (https://dejure.org/2014,9456)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13 (https://dejure.org/2014,9456)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 73c Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StGB
    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis zu § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; Beurteilungsprärogative des Tatrichters: revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Ausschluss des Verfalls wegen Nichtmehrvorhandensein des Erlangten im Vermögen des ...

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 Satz 2, Ab... s. 5 Satz 2 StPO; § 331 Abs. 1 StGB; Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG; Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr; § 283b A
    Vernehmung eines Auslandszeugens (Erforderlichkeit: Gesamtwürdigung des Tatrichters, Darstellung im Ablehnungsbeschluss); Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache; Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (autonome ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 6 StGB, § 283b Abs 1 Nr 3 Buchst b StGB, § 283c StGB
    Verletzung der Buchführungspflicht als abstraktes Gefährdungsdelikt; Gläubigerbegünstigung bei einem Dritten erteilter Anweisung, an einen Gläubiger zu zahlen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73c Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 StGB
    Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls: Gesetzliche Prüfungsreihenfolge

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Härtefallklausel betreffend eine Verfallsanordnung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung von Auslandszeugen bei fehlender Erforderlichkeit des Zeugen zur Erforschung der Wahrheit

  • rewis.io

    Verletzung der Buchführungspflicht als abstraktes Gefährdungsdelikt; Gläubigerbegünstigung bei einem Dritten erteilter Anweisung, an einen Gläubiger zu zahlen

  • ra.de
  • rewis.io

    Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls: Gesetzliche Prüfungsreihenfolge

  • datenbank.nwb.de

    Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls: Gesetzliche Prüfungsreihenfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 469
  • StV 2014, 690
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKomm-StGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen, falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro "für" die genannten Taten erlangt haben.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "aus der Tat" alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37).

    Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Vertretenen, kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann etwas aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das Erlangte innehat (BVerfG und BGH jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126).

    Insoweit reicht es - wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) - aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.

    Eine Konstellation, wie sie dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten Gesellschaften für ihre Beteiligung als "Tatentgelt" entlohnt wurden und deshalb die Entlohnung "für die Tat" erlangt hatten, liegt hier gerade nicht vor.

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKomm-StGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen, falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro "für" die genannten Taten erlangt haben.

    Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, Rn. 11) für die I. GmbH gehandelt.

    Insoweit reicht es - wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) - aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "aus der Tat" alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37).

    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.).

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, blieben die von dem Angeklagten dem Vermögen der I. GmbH bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eigenen Gunsten entzogenen Beträge auch dann unterhalb des Wertes des von der Gesellschaft Erlangten, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte 74 (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310 f.).

  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine, NStZ 2014, 52).

    Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).

    Kommt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696; Becker, aaO, § 244 Rn. 356).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 401/13

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).

    Ebenso können Auskunftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von Auslandszeugen berücksichtigt werden darf (siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286 f. sowie BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51, 52 - die dort allerdings verneint wurde).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

    Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "aus der Tat" alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37).

    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.).

  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Verknüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 - 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 - 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 454).

    Ausreichend sei "irgendeine Beziehung" (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 234).

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine, NStZ 2014, 52).

    Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der Amtsträgerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 11, 2329) auszulegen (BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch MünchKomm-StGB/Korte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN).

    der Urteilgründe handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art. 1 Abs. 4 des OECD-Übereinkommens vorzunehmenden Auslegung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem bestochenen (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der Republik K. um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift.

  • BGH, 25.04.2002 - 3 StR 506/01

    Aufklärungspflicht (Auslandszeuge; zeitlicher und organisatorischer Aufwand;

  • BGH, 10.02.1981 - 1 StR 625/80
  • BGH, 02.11.1995 - 1 StR 449/95

    Spezialität - Privilegierung - Forderung - Sicherungsabtretung - Bestandteil der

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BGH, 26.03.1962 - II ZR 151/60

    Zahlung von Schmiergeldern an einen Vertreter des anderen Vertragsteils -

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BGH, 27.03.2012 - 2 StR 31/12

    Anordnung des Wertersatzverfalls (keine Anwendung auf verjährte Taten;

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

  • BGH, 19.08.2009 - 1 StR 206/09

    Keine Steuerhinterziehung bei Verletzung der Nachweispflichten, wenn die

  • BGH, 14.12.1999 - 5 StR 520/99

    Untreue; Bankrott; Buchführungspflicht; Vorsatz; Bilanzierungspflicht; Konkrete

  • OLG Hamburg, 31.10.1986 - 2 Ss 98/86

    Geschäftsführer einer GmbH; Verspätete Bilanzaufstellung; Konkurs; Verletzung der

  • BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96

    Anrechnung ausländischer Auuslieferungshaft - Ladung eines Auslandszeugen -

  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 551/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

  • BGH, 01.10.2013 - 3 StR 135/13

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 (309); vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 (246) und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 (45 f.); Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354 (358) und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).
  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 463/14

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Daraus folgt aber nicht, dass Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) dieser Vorschriften jeglicher Kontrolle durch das Revisionsgericht entzogen wären; sie unterliegen vielmehr - wie jede andere Gesetzesanwendung auch - der Überprüfung auf Rechtsfehler hin (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13; vom 26. Juni 2014 - 3 StR 83/14; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).

    Dabei kann - wie ausgeführt - das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen nach der inneren Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig keine unbillige Härte begründen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 24 Rn. 26; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 10; vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21; vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18 Rn. 15 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13 f.; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 Rn. 18, 26-43; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73 Erlangtes 15 Rn. 76).
  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Wenn hiernach ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16).

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach § 73c Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR Härte 16; Urteile vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 und vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00, NStZ 2000, 589, 590).

    (3) Die Anwendung des § 73c StGB ist zwar Sache des Tatgerichts; Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) der Vorschrift unterliegen aber - wie jede Gesetzesanwendung - der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14 mwN).

  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt danach allein bei einer Anweisung auf Schuld vor, weil der Insolvenzschuldner mit der Zahlung an den Empfänger eine Forderung gegen den Dritten verliert (zur Frage einer dadurch vermittelten inkongruenten Deckung s. BGH-Beschluss vom 13. Februar 2014  1 StR 336/13, ZInsO 2014, 1058, unter III.4.b).
  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    a) Die Anwendung des § 73c StGB ist zwar Sache des Tatrichters; Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) der Vorschrift unterliegen aber - wie jede Gesetzesanwendung - der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Zudem bedarf es ausreichender Feststellungen zu denjenigen rechtlichen Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die dem Tatrichter die Ausübung seines Ermessens erst ermöglichen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Wert 4 Rn. 19).

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Aus den vorstehenden dargelegten Gründen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Anwendung des vorrangig zu erörternden § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 jeweils mwN) bereits auf der Grundlage dieser Vorschrift von einer Anordnung des Wertersatzverfalls gänzlich abgesehen hätte.

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Jedoch bestand - wie die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat - keine Trennung zwischen dem Vermögen dieser (nur als Mäntel zur Tatbegehung genutzten) Gesellschaften und dem Privatvermögen der Angeklagten (dazu vgl. BGH wistra 2014, 354, 358).

    Zwar genügt wegen der Trennung der Vermögen der Gesellschaft (hier der L.straße Objekt GmbH) einerseits und des Gesellschafters (hier der Fu B.V.) andererseits die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der - zur Annahme des "Erlangens" im Sinne des § 73 StGB erforderlichen - Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person Vertretende selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (vgl. [für den täterbezogenen Verfall] BVerfGK 5, 217, 221; BGH wistra 2014, 354, 358).

  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15

    Verfall (Begriff des Erlangen aus der Tat: faktische Verfügungsgewalt, Erlangen

    Er hat bei der Veranlassung des Angeklagten, Überweisungen auszuführen und Barabhebungen vorzunehmen, jeweils als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (der T. GmbH) gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354, 357 Rn. 68).

    aa) Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter (oder Teilnehmer) unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 22. Oktober 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354, 358 Rn. 73 und vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, ZWH 2015, 303, 304 Rn. 30).

  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15

    Verfall (Absehen vom Verfall wegen Vorliegens einer unbilligen Härte:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f., und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).

    Die Auswirkungen des Verfalls müssten mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).

    Das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen kann nach der aufgezeigten Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig noch keine unbillige Härte begründen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 f.; Beschluss vom 13. Februar 2014, aaO).

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

    a) Das Landgericht hat dem systematischen Verhältnis zwischen § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB und § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB Rechnung getragen, indem es, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177) folgend, zunächst die Voraussetzungen der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erörtert hat.

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f.).

    Das Landgericht hat den Maßstab der "unbilligen Härte' (dazu nur BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 178 und Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 jeweils mwN) zutreffend bestimmt und dessen Voraussetzungen für die vorliegende Konstellation ohne Rechtsfehler verneint.

  • BGH, 14.01.2020 - 1 StR 531/19

    Verfall

  • OLG Zweibrücken, 09.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 23/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern: Verantwortlichkeit bei

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 353/21

    Gläubigerbegünstigung (Konkurrenzen: lex specialis zur Bankrottstrafbarkeit,

  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14

    Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des

  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 385/16

    Rechtsfehlerhafte Anwendung der Härtevorschrift bei der Verfallsanordnung

  • BGH, 10.08.2016 - 1 StR 226/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 321/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte:

  • BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Vorliegen einer unbilligen Härte:

  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 199/15

    Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos (Beweisantrag zu Lasten des

  • BGH, 22.03.2017 - 1 StR 42/17

    Absehen von der Anordnung des Verfalls (Ermessen des Gerichts: Darstellung im

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2021 - 6 StS 5/20

    Kriegsverbrechen eines in Deutschland lebenden Syrers; Revolutionärer

  • LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16

    Inkongruenz i.S.d. § 131 InsO bei Begleichung einer Forderung durch den

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 603/16

    Anordnung des Verfalls (Unterbleiben der Anordnung; unbillige Härte;

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