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   BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15   

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https://dejure.org/2016,5864
BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15 (https://dejure.org/2016,5864)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15 (https://dejure.org/2016,5864)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 (https://dejure.org/2016,5864)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 78a Satz 1 StGB; § 370 AO
    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem Verheimlichen: Restschuldbefreiung; Begriff des Verheimlichen; Dauerdelikt; Rechtsgut der Insolvenzdelikte)

  • lexetius.com

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 78a Satz 1

  • openjur.de

    §§ 78a Satz 1, 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78a S 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 20 InsO, § 97 InsO
    Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens: Tatbeendigung im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 287 Abs. 2 InsO, § 20 InsO, § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 20, 97 InsO, § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB, § 78c Abs. 1 Nr. 4 und 6 StGB, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 283 Abs. 1, 2 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB, § 78a Satz 1 StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 283 Abs. 6 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 155 AO, § 168 AO, §§ 164, 172 ff. AO, § 13 Abs. 2 StGB, § 41 StGB, § 473 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person; Fortdauerndes Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung; Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Offenbarung seiner ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens: Tatbeendigung im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Beendigung und Verjährung eines vorsätzlichen Bankrotts

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 78a Satz 1
    Tatbeendigung bei Bankrott durch Verheimlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 78a S. 1
    Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person; Fortdauerndes Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung; Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Offenbarung seiner ...

  • rechtsportal.de

    Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person; Fortdauerndes Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung; Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Offenbarung seiner ...

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beendigung des Bankrotts durch fortdauerndes Verheimlichen von Vermögen bei Insolvenz einer natürlichen Person erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsätzlicher Bankrott - und das verheimlichte Vermögen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beendung vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens erst bei Erteilung von Restschuldbefreiung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beendung vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens erst bei Erteilung von Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 180
  • NJW 2016, 1525
  • ZIP 2016, 27
  • ZIP 2016, 778
  • NStZ 2016, 719
  • NZI 2016, 419
  • NZI 2016, 530
  • StV 2017, 106
  • WM 2016, 760
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 03.11.1978 - 3 StR 387/78

    Begehung eines einheitlichen Bankrotts durch Beiseiteschaffen und späteres

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    Vielmehr bildet das gesamte, von einem einheitlichen Willen zur Verheimlichung des im Ausland angelegten Vermögens getragene Verhalten des Angeklagten bis zur Restschuldbefreiung ein einheitliches Delikt des Bankrotts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1978 - 3 StR 387/78; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146).

    Auch wenn das pflichtwidrige Verschweigen des bereits durch falsche Angaben verheimlichten Vermögensgegenstands damit lediglich der Sicherung der Besitzlage diente und keinen neuen, eigenständigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut bewirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1978 - 3 StR 387/78), war es für die Frage, wann das Tatgeschehen seinen Abschluss fand, nicht bedeutungslos.

  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08

    Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    a) Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 (insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt) und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302).

    Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft; vielmehr umfasst die Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 mwN).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    a) Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 (insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt) und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    a) Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 (insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt) und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    Die Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren ist ebenfalls zugleich Erfolgsdelikt und Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2009 - 1 StR 627/08 Rn. 37, BGHSt 53, 221, 229; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08 Rn. 22, BGHSt 53, 99, 106).
  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    Die Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren ist ebenfalls zugleich Erfolgsdelikt und Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2009 - 1 StR 627/08 Rn. 37, BGHSt 53, 221, 229; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08 Rn. 22, BGHSt 53, 99, 106).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    Vielmehr ist die Tat bei Veranlagungssteuern erst dann beendet, wenn sie durch eine unrichtige Steuerfestsetzung (§ 155 AO) ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83, wistra 1984, 142) oder das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHR AO § 370 Verjährung 9 = BGHSt 47, 138).
  • BGH, 20.12.1957 - 1 StR 492/57
    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    Vielmehr bildet das gesamte, von einem einheitlichen Willen zur Verheimlichung des im Ausland angelegten Vermögens getragene Verhalten des Angeklagten bis zur Restschuldbefreiung ein einheitliches Delikt des Bankrotts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1978 - 3 StR 387/78; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146).
  • BGH, 03.03.1989 - 3 StR 552/88

    Wiederholung von falschen Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15
    Auch bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern durch unrichtige Angaben ist die Tat erst dann beendet, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, selbst wenn die unrichtigen Angaben bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1989 - 3 StR 552/88, wistra 1989, 188).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15

    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (Voraussetzungen:

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

  • BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83

    Zur Notwendigkeit eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neu zu erkennenden

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 602/16

    Falsche Versicherung an Eides Statt (Verhältnis zu einer späteren, inhaltlich

    Selbst wenn man in dem Erwerb der Grundstücke im Jahr 2004 durch den Ehemann bzw. die Mutter dieser Angeklagten und den treuhänderischen Erwerb von Vermögenswerten aus der D. GbR bereits ein Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sehen würde, so wäre bei dieser bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht beendeten Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180) ebenfalls von Tateinheit zwischen den Verurteilungen wegen Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt auszugehen (vgl. BGH aaO).
  • BGH, 12.05.2016 - 1 StR 114/16

    Bankrott (Begriff des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen; Begriff des

    a) Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, NJW 2016, 1525; RG, Urteil vom 2. Mai 1930 - I 296/30, RGSt 64, 138, 140; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 1 Ws 56/97, NStZ 1997, 551; Radtke/Petermann in: MüKo-StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 17).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    (4) Für den Zeitpunkt der maßgeblichen strafrechtlichen Beendigung (§ 78a StGB) einer Steuerhinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen und den daran anknüpfenden Beginn der Verfolgungsverjährung ist wie für die Vollendung nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die (reguläre) Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre, spätestens, zu dem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum abgeschlossen sind (BGH Beschluss vom 14.03.2016 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180), ggf. sogar auf das Ablaufen eines Jahres nach dem Verstreichen der Einreichungsfrist für die (reguläre) Steuererklärung (vgl. zur Vollendung BGH Beschluss vom 19.01.2011 1 StR 640/10, wistra 2012, 484).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    aa) Das gesamte von dem Willen, den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand zu verhindern, getragene Verhalten des Täters bildet konkurrenzrechtlich ein einheitliches Delikt des Bankrotts (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 Rn. 17 f.; vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145 ff.; zu § 283 Abs. 1 Nr. 5: BGH, Beschluss vom 5. November 1997 - 2 StR 462/97 Rn. 18, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 4).

    aa) Verhindert eine natürliche Person - wie hier - den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögenswert durch verschiedene Handlungen bis zu der von ihr erstrebten Restschuldbefreiung, ist der Bankrott (§ 283 StGB) erst mit dem Beschluss hierüber beendet; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 Rn. 15).

  • OLG Braunschweig, 13.09.2023 - 9 U 14/23

    Aktivlegitimation; Insolvenzverwalter; Schuldner; Insolvenzschuldner; Bankrott;

    Verheimlicht ein Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Verbleib des Geldes, das er vor dem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bar abgehoben hat, bzw. den Verbleib der von ihm damit sogleich erworbenen Gegenstände, so ist ein hieraus erwachsener Schaden zivil- und insolvenzrechtlich nicht denknotwendig als "nach Verfahrenseröffnung entstanden" zu qualifizieren (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15 , Rn. 15 und 22f., juris).

    aa) Zwar stellt das i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB drittschützende strafrechtliche Delikt des Bankrotts in der Form des Verheimlichens ( § 283 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. StGB ) einen Deliktstatbestand dar, dessen Handlungs- bzw. Unterlassungsunrecht bis zum - vorliegend noch nicht eingetretenen - Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens fortdauern kann ( BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15 , Rn. 15, juris).

  • BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22

    Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen

    Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, unter anderem dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter auch ohne besondere Nachfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 = NJW 2016, 1525, juris Rn. 15) Vermögensbestandteile zu.

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20, 97 InsO zu offenbaren, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht, sondern auch die Gefährdungslage, die noch in eine (endgültige) Verletzung des Rechtsguts umschlagen kann (BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 = NJW 2016, 1525, juris Rn. 15 und 23).

    Verheimlichen kann daher sowohl durch falsche Angaben als auch durch Unterlassen (Verschweigen) bei Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht verwirklicht werden (BGH, Beschlüsse vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 = NJW 2016, 1525, juris Rn. 14, und vom 09.05.2017 - 1 StR 626/16, NStZ-RR 2017, 250 juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 20.12.1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283 Rn. 38 a; MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl., § 283 Rn. 13 f.; SSW-StGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 6; Brand, in: Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 69 m.w.N.).

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 3 und § 97 InsO folgenden Auskunftsverpflichtungen des Schuldners sind - wie bereits ausgeführt - nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, juris Rn. 15; LK-StGB/Tiedemann, a.a.O., § 283 Rn. 38 a; MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, a.a.O., § 283 Rn. 14).

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2021 - 12 Ns 511 Js 2080/19

    Pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes im Insolvenzverfahren

    Der Tatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auf eine Privatinsolvenz, also auch hier, anwendbar (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, Rn. 23; Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, juris Rn. 15).

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 3, § 97 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, im Eröffnungs- und im Insolvenzverfahren dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter, auch ungefragt Vermögensbestandteile zu offenbaren, die - wie hier das Grundstück - in die Masse fallen können (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, juris Rn. 15).

    Daher kommt insoweit die Anwendung des § 13 Abs. 2 mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, juris Rn. 29).

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Angesichts ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2) muss zwar die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB regelmäßig nicht näher begründet werden, wohl aber die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 Rn. 30, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 5).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.12.2021 - 12 Ns 502 Js 1046/19

    Verurteilung wegen Bankrotts - Beiseiteschaffen durch Forderungseinzug über das

    Das ist erfüllt durch die Falschangabe im Insolvenzantrag, der Angeklagte besäße gerade noch 15 EUR sowie durch die anschließende pflichtwidrige Nicht-Richtigstellung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse (zu den Offenbarungspflichten vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, juris Rn. 15 und vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, juris Rn. 13 m.w.N. sowie Kammer, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 12 Ns 511 Js 2080/19, juris Rn. 35 f.).
  • LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Denn im Falle einer Insolvenz einer natürlichen Person tritt bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann die Beendigung ein, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15 -).
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