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   BGH, 08.11.1969 - 1 StR 338/69   

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BGH, 08.11.1969 - 1 StR 338/69 (https://dejure.org/1969,12063)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1969 - 1 StR 338/69 (https://dejure.org/1969,12063)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1969 - 1 StR 338/69 (https://dejure.org/1969,12063)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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   BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69   

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BGH, Entscheidung vom 18.11.1969 - 1 StR 338/69 (https://dejure.org/1969,3436)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1969 - 1 StR 338/69 (https://dejure.org/1969,3436)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verbrechens des betrügerischen Bankrotts unter Annahme mildernder Umstände - Anerkennung nur teilweise erdichteter Provisionsforderungen und Lohnforderungen - Feststellungen zur inneren Tatseite - Vorspiegeln des Erfüllungwillens hinsichtlich eines Bauvertrages

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69
    Zweifelhaft könnte allein sein, ob die Strafkammer zutreffend von der Annahme einer einheitlichen Tat ausgegangen ist (vgl. BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]).
  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 218/54

    Rechtsnatur der Vor-GmbH.

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69
    Damit steht jedoch nicht im Einklang, daß der Angeklagte den Bauvertrag hier - im Gegensatz zu dem Bauvorhaben H./G. - im Namen der von ihm mitbegründeten GmbH-Vorgesellschaft und im Einverständnis aller Mitgesellschafter geschlossen hatte (UA S. 12) und daß die Verpflichtung zur Bauausführung demnach nicht nur ihm, sondern allen Gesellschaftern oblag (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG sowie hierzu BGHZ 21, 242, 246 [BGH 12.07.1956 - II ZR 218/54]; BGH LM GmbHG § 11 Nr. 6, Nr. 11; BGH NJW 1967, 828).
  • BGH, 10.02.1960 - 2 StR 20/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69
    Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Kostenvorschriften der §§ 465 Abs. 1, 467 StPO auch in ihrer neuen Fassung eine Quotelung der notwendigen Auslagen im Urteil (vgl. BGHSt 14, 136) nicht vorsehen.
  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69
    Damit steht jedoch nicht im Einklang, daß der Angeklagte den Bauvertrag hier - im Gegensatz zu dem Bauvorhaben H./G. - im Namen der von ihm mitbegründeten GmbH-Vorgesellschaft und im Einverständnis aller Mitgesellschafter geschlossen hatte (UA S. 12) und daß die Verpflichtung zur Bauausführung demnach nicht nur ihm, sondern allen Gesellschaftern oblag (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG sowie hierzu BGHZ 21, 242, 246 [BGH 12.07.1956 - II ZR 218/54]; BGH LM GmbHG § 11 Nr. 6, Nr. 11; BGH NJW 1967, 828).
  • BGH, 02.09.1969 - 5 StR 214/69

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Untreue und wegen Betruges - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69
    Da ein Einfluß der Strafbemessung im Falle Roth (B I 1 c) auf diese Strafen nicht auszuschließen ist und der Bestand der unter sechs Monaten liegenden Freiheitsstrafen nunmehr ohnehin nach der Übergangsfassung des § 27 b StGB (Art. 106 1. StrRG) nachgeprüft werden muß (BGH, Urteil vom 2. September 1969 - 5 StR 214/69), unterliegt im übrigen nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch der gesamte Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.
  • RG, 12.10.1928 - I 867/28

    Setzt § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO. voraus, daß 1. die Anerkennung erdichteter Schulden

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69
    Ebensowenig stand der Annahme der vollendeten Gläubigerbenachteiligung im Falle der Ehefrau L. entgegen, daß diese angebliche Gläubigerin die ihr zugeschriebenen Rechte weder angemeldet noch sonst weiterverfolgt hatte (BGH LM KO § 239 Nr. 2; RGSt 62, 287).
  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    In den Fällen des Teilfreispruchs ist eine Bruchteilsentscheidung nach wie vor nicht vorgesehen (so auch BGH, Urt. vom 18. November 1969 - 1 StR 338/69 = Anw Bl. 1970, 295) und daher unzulässig.
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