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   BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18   

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BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18 (https://dejure.org/2019,36)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 1 StR 347/18 (https://dejure.org/2019,36)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 (https://dejure.org/2019,36)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 15 StGB; § 16 StGB; § 46 Abs. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (Irrtum über steuerrechtliche Grundlagen: Steueranspruchstheorie); Strafzumessung (Berücksichtigung der Lebensleistung des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 17 StGB, § ... 17 Satz 2 StGB, § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 39 Abs. 1 AO, § 2 Abs. 5 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 20 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum ...

  • Wolters Kluwer

    Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum ...

  • rewis.io

    Vorsatz bei Steuerhinterziehung bei fraglicher treuhänderischer Verwaltung von Vermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

  • faz.net (Pressebericht, 10.01.2019)

    Prozess um ehemaligen Agenten Werner Mauss wird neu aufgerollt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einnahmen aus Bankguthaben - und ihre steuerliche Zuordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und der Verlustausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die "Lebensleistung" des Angeklagten als Strafmilderungsgrund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und das verdeckte Treuhandverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vorsatz der Steuerhinterziehung - und der Tatbestandsirrtum

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH zweifelt am Vorsatz: Verfahren gegen Ex-Agenten Mauss wieder beim LG Bochum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Irrtum über steuerrechtliche Grundlagen

  • morgenpost.de (Pressebericht, 10.01.2019)

    Alles auf Null: Neuer Steuerprozess gegen Ex-Agent Mauss

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

  • handelsblatt.com (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.10.2017)

    Werner Mauss: BGH soll Bewährungsstrafe prüfen

  • swr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.01.2019)

    Steuerprozess gegen Ex-Agent Mauss beginnt von vorne

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte, 11.01.2019)

    Steuerhinterziehung: Die Sendung mit dem Mauss

In Nachschlagewerken

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 185
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21, 24).

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 22 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er dagegen mit bedingtem Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 26).

    Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung setzt aber nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21, 25, 27).

  • BFH, 08.02.2011 - VIII R 18/09

    Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter nur zugerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. durch Stärkung des Kapitals, vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DB 2011, 2121, 2122 und vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN) und der Betriebsinhaber seinen diesbezüglichen Willen durch einen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt nach außen klar erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, DB 2003, 2681, 2683 und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 30 ff.).

    Wer erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (z.B. im Einspruchsverfahren gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid) geltend macht, er habe Wertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet, versucht in diesem Zeitpunkt und damit nicht mehr zeitnah die erforderliche Dokumentation des Widmungsakts zu schaffen (BFH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 33 f. mwN).

    In diesem Zusammenhang wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S.d. § 20 EStG führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, NJW 2011, 3742 Rn. 31 mwN), insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt (vgl. BFH, Urteile vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff. und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 28).

  • BFH, 17.05.2011 - VIII R 1/08

    Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter nur zugerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. durch Stärkung des Kapitals, vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DB 2011, 2121, 2122 und vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN) und der Betriebsinhaber seinen diesbezüglichen Willen durch einen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt nach außen klar erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, DB 2003, 2681, 2683 und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 30 ff.).

    In diesem Zusammenhang wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S.d. § 20 EStG führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, NJW 2011, 3742 Rn. 31 mwN), insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt (vgl. BFH, Urteile vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff. und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 28).

    Den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind Geldgeschäfte nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können, zum Beispiel in Form eines mit der Bank verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den Betrieb (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DStR 2011, 1802 Rn. 31; für weitere Beispiele vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 22 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

  • BFH, 12.01.2010 - VIII R 34/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    In diesem Zusammenhang wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S.d. § 20 EStG führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, NJW 2011, 3742 Rn. 31 mwN), insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt (vgl. BFH, Urteile vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff. und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 28).

    Den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind Geldgeschäfte nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können, zum Beispiel in Form eines mit der Bank verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den Betrieb (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DStR 2011, 1802 Rn. 31; für weitere Beispiele vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff.).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter nur zugerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. durch Stärkung des Kapitals, vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DB 2011, 2121, 2122 und vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN) und der Betriebsinhaber seinen diesbezüglichen Willen durch einen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt nach außen klar erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, DB 2003, 2681, 2683 und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 30 ff.).

    Hochverzinsliche Anlagegeschäfte, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ohnehin vorwiegend im privaten Bereich getätigt und sind nur im Einzelfall betrieblich veranlasst (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Der Begriff "Lebensleistung' ist eine ausfüllungsbedürftige "Leerformel' und wird sich schwer definieren lassen (ohne Definition BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 45).
  • BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12

    Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Die mit der formellen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis muss in tatsächlicher Hinsicht so eingeschränkt sein, dass das rechtliche Eigentum eine "leere Hülle' bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - 1 StR 140/12, BGHSt 58, 1 Rn. 36 mwN; BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - l R 69/97, DStR 1999, 973, 975).
  • BFH, 08.02.1985 - III R 169/82

    Verwertung von Betriebsprüfungsfeststellungen, denen eine rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Notwendiges Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z.B. BFH, Urteil vom 8. Februar 1985 - III R 169/82, BFH/NV 1985, 80, 81 f. mwN); sie sind ohne Einlagehandlung (Widmungsakt) dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 3046/94

    Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides; Qualifizierung einer Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    a) Für die steuerliche Zuordnung der Einnahmen und der dem Angeklagten entstandenen Ausgaben ist von Bedeutung, ob die Bankguthaben des Angeklagten zu den Tatzeiten Teil seines Privatvermögens und die Wertpapierkäufe eine private Vermögensanlage waren (bzw. geworden waren), die Zinserträge damit Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, oder ob der Vermögensstock in Gestalt der streitigen Wertpapiere bzw. der Wertpapierdepots zu seinem Betriebsvermögen gehörte und die An- und Verkäufe weiterer Wertpapieranlagen betrieblich veranlasst waren, somit die Zinserträge sowie dann auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren bzw. Wertpapierdepots als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn nicht gar aus Gewerbebetrieb (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, EFG 1996, 712 f.; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 15 Rn. 150 "Detektiv' mwN), mithin als steuerbare Vorgänge, zu qualifizieren sind.
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

  • BFH, 21.02.1992 - VI R 141/88

    Örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-Finanzamts

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 10/10

    Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; Urteile vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 f. und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 f., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; jeweils mwN).
  • BFH, 26.11.2020 - VI B 29/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im

    Das FG hat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2019 - 1 StR 347/18, Rz 21 und vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, Rz 26 weiterhin angenommen, der Kläger habe durch die unstreitig unterlassene Angabe der ebenfalls unstreitigen Zahlungen in den Steuererklärungen für die Streitjahre billigend in Kauf genommen, dass die entsprechenden Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt wurden und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 518/20

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie)

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30).
  • BayObLG, 19.09.2022 - 203 StRR 358/22

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Veräußerungsgewinn aus

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - 1 StR 331/17-, juris Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18-, juris Rn. 20 ff.; vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18-, juris Rn. 30).

    Die Prüfung der Frage, ob ein Tatbestandsirrtum bestanden hat, bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Täters von Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 -, juris Rn. 22).

  • FG Köln, 16.01.2020 - 15 K 3239/17

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer;

    Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er mit bedingtem Tatvorsatz (BGH-Urteile vom 8. September 2011, 1 StR 38/11, wistra 2011, 465; vom 10. Januar 2019, 1 StR 347/18, NZWiSt 2019, 261).
  • FG Bremen, 04.09.2020 - 2 K 199/19

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für zu Unrecht gezahltes Kindergeld

    Für bedingten Vorsatz reicht es aus, dass der Täter anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt, sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 -, wistra 2019, 374 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2019 - 1 StR 347/18   

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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 30 Abs. 2 AO

  • Wolters Kluwer

    Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten bzgl. Zulassung von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht

  • rewis.io

    Zulassung von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen der Entscheidungsverkündung

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 169 Abs. 3 S. 1-2
    Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten bzgl. Zulassung von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann und wie darf beim BGH gefilmt werden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sitzungspolizeiliche Anordnungen in Strafsachen - und die Medienöffentlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 96
 
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