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   BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17   

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BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17 (https://dejure.org/2018,10647)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2018 - 1 StR 351/17 (https://dejure.org/2018,10647)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 (https://dejure.org/2018,10647)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 213 StGB
    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners; Heimtücke); minderschwerer Fall des Totschlags (Gesamtbetrachtung: kein zwingendes Erfordernis einer bewussten Provokation durch das Opfer)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke als Arglosigkeit des Tatopfers und Beurteilung der Beweggründe als niedrig (hier: Wut des Täters über das vorangegangene Verhalten des Opfers)

  • rewis.io

    Totschlag: Minder schwerer Fall bei Provokation des Täters durch ehewidriges intimes Verhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2 ; StGB § 213 1.-2. Alt.
    Beweiswürdigung hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke als Arglosigkeit des Tatopfers und Beurteilung der Beweggründe als niedrig (hier: Wut des Täters über das vorangegangene Verhalten des Opfers)

  • datenbank.nwb.de

    Totschlag: Minder schwerer Fall bei Provokation des Täters; Provokationsbewusstsein des Tatopfers; Provokation durch ehewidriges intimes Verhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Lichtenauer Totschlagsprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der minder schwere Fall des Totschlags - und die Strafzumessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verlassene Lebensgefährte - und der Mord aus niedrigen Beweggründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Seitensprung - und der minder schwere Fall des Totschlags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tötung eines sich abwendenden Intimpartners nicht notwendigerweise durch niedrige Beweggründe motiviert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 177
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen; Tatmehrheit (nacheinander folgender Angriff auf

    Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig' zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 284/22
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 5 StR 358/21 Rn. 18 und vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10, je mwN).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    (2) Für die - aus § 400 Abs. 1 StPO folgende - Kontrollbefugnis hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass sich diese weder auf den Strafausspruch, noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 554/18, juris Rn. 29; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 - 4 StR 31/21, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 382/20, NStZ-RR 2021, 138; vom 17. Mai 2018 - 3 StR 622/17, NStZ-RR 2018, 272; vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, juris Rn. 52; Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, juris Rn. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

    Hierdurch wird gewährleistet, dass sich für die Nebenklage nicht mittelbar die durch § 400 Abs. 1 StPO verschlossene Möglichkeit eröffnet, ohne Schuldspruchänderung eine andere, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfolge zu erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, aaO; vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, aaO).

  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert sind (BGH Urt. v.21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN).

    Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig" zu qualifizieren (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN und Beschl. vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204 Rn. 20, beck-online).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und v. 25.7.2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 580/17

    Ausnutzungsbewusstsein beim Heimtückemord (bedeutungsmäßige Erfassung der die

    Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin lässt - trotz des irreführenden (Haupt-)Antrags dahin, das angefochtene Urteil "im Rechtsfolgenausspruch" aufzuheben - insbesondere aufgrund der Sachausführungen eindeutig erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle des für Tat 1 erfolgten Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 mwN).

    a) Ausgerichtet an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 mwN) hat das Landgericht die festgestellten handlungsleitenden Tötungsmotive des Angeklagten bei der Begehung von Tat 1 - nämlich "Ausländerhass" sowie "Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation" - in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei als niedrig bewertet.

  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11 Rn. 10).
  • LG Hamburg, 15.02.2019 - 601 Ks 7/18

    Strafverfahren wegen des tödlichen Messerangriffs am S-Bahnhof Jungfernstieg

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, die alle für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177, 178; Urteil vom 30.08.2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 jeweils m.w.N.).

    Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteil vom 16.02.2012 - 3 StR 346/11, juris; Urteil vom 14.12.2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111; BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 1 StR 351/17 juris; Urteil vom 30.08.2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 m.w.N.).

  • LG Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedriger Beweggründe

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21.01.2018, Az.: 1 StR 351/17).

    Entbehrt entgegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig" zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177; Beschluss vom 24.10.2018, Az.: 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204, beck-online).

  • LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

    Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von

    Beweggründe sind dann als niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB einzustufen, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d. h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH Urt. v. 21.02.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10).
  • LG Magdeburg, 22.12.2020 - 21 Ks 8/20
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