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   BGH, 30.08.1988 - 1 StR 357/88   

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https://dejure.org/1988,5624
BGH, 30.08.1988 - 1 StR 357/88 (https://dejure.org/1988,5624)
BGH, Entscheidung vom 30.08.1988 - 1 StR 357/88 (https://dejure.org/1988,5624)
BGH, Entscheidung vom 30. August 1988 - 1 StR 357/88 (https://dejure.org/1988,5624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungsrüge bei unterlassener Vernehmung eines wichtigen Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 21.07.2016 - 2 StR 383/15

    Umfang der Aufklärungspflicht (Entscheidung über außerhalb der Hauptverhandlung

    Denn auch das Übergehen eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten, dort aber nicht wiederholten und daher nicht nach Maßgabe von § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu verbescheidenden Beweisantrags (vgl. KK-Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 85 mwN) kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 557/00, NStZ-RR 2002, 65, 68; Beschluss vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110, 111; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 1988, 1 StR 357/88, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1).
  • BGH, 20.11.2001 - 1 StR 470/01

    Befangenheit des Sachverständigen; Schuldfähigkeit; Beweisantrag; Beweisrecht;

    c) Die Ablehnung des Antrags könnte allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (vgl. zu einem vor der Hauptverhandlung gestellten und dort nicht wiederholten Beweisantrag BGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - 1 StR 557/00; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 219 Rdn. 39 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2011 - 4 RBs 170/11

    Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung bei standardisierten Messverfahren als

    Bei der gegebenen Aktenlage bedurfte es also keines Antrags oder einer entsprechenden Anregung des Betroffenen in der Hauptverhandlung, um dem Gericht die Kenntnis derjenigen Umstände zu verschaffen, die zu weiterer Aufklärung Anlass gaben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1).
  • BGH, 17.01.2001 - 1 StR 557/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Aufklärungspflicht im

    Das Übergehen eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten, dort aber nicht wiederholten und daher nicht nach Maßgabe von § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu verbescheidenden Beweisantrags (vgl. § 219 StPO) kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1; vgl. auch Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 49).
  • BGH, 11.03.1993 - 4 StR 70/93

    Verletzung des Aufklärungsgebots eines Gerichts

    Bei der gegebenen Aktenlage bedurfte es auch nicht eines Antrags oder einer Anregung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, um dem Gericht die Kenntnis derjenigen Umstände zu verschaffen, die zu weiterer Aufklärung Anlaß gaben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1).
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