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   BGH, 10.09.2003 - 1 StR 371/03   

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BGH, 10.09.2003 - 1 StR 371/03 (https://dejure.org/2003,9971)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 StR 371/03 (https://dejure.org/2003,9971)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2003 - 1 StR 371/03 (https://dejure.org/2003,9971)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Abfassung der Urteilsgründe (Strafzumessung: Vorstrafen; Beschränkung bei der Mitteilung von Einzelheiten der Sachverhalte früherer - nicht einschlägiger - Vorstrafen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95

    Straferschwerende Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 10.09.2003 - 1 StR 371/03
    Dies bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).
  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 552/93

    Bezugnahme auf ältere Urteile in der Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 10.09.2003 - 1 StR 371/03
    Dies bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 255/21

    Urteilsgründe (Umfang der Beweiswürdigung)

    Auch sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2003 - 1 StR 371/03).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2013 - 1 RVs 35/13

    Entbehrlichkeit der Wiedergabe der den Vorstrafen eines Angeklagten zugrunde

    Vorstrafen sind in den Urteilsgründen hinsichtlich ihrer Einzelheiten nur insoweit mitzuteilen, als sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH Beschluss vom 10. September 2003 [1 StR 371/03]; BayObLG Beschluss vom 20. Dezember 2004 [4 StRR 204/04]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 23).

    Vorstrafen sind in den Urteilsgründen hinsichtlich ihrer Einzelheiten nur insoweit mitzuteilen, als sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH Beschluss vom 10. September 2003 [1 StR 371/03]; BayObLG Beschluss vom 20. Dezember 2004 [4 StRR 204/04]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 23).

  • OLG Frankfurt, 02.09.2008 - 2 Ss 150/08

    Strafzumessung: Umfang der Darstellung von Vorstrafen im Urteil

    Dies bedeutet für die Vorstrafen, dass sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16; BGH, Beschluss vom 10. September 2003 - 1 StR 371/03; Senat aaO).
  • BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften

    Da sich die Urteilsgründe aber auf das Wesentliche beschränken sollen, sind sie dort lediglich insoweit mitzuteilen, als sie für die getroffene Entscheidung Bedeutung haben (BGH Beschluss v. 10.9.2003 - 1 StR 371/03; vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).
  • OLG Hamm, 14.11.2006 - 2 Ss 498/06

    Urteilsberichtigung; Zulässigkeit; Aufklärungsrüge; Begründung; Anforderungen,

    Dies bedeutet für die Vorstrafen, dass sie nur in demjenigen Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH vom 10. September 2003 in 1 StR 371/03; BayObLG NStZ-RR 2004, 336 und NStZ-RR 2005, 114).
  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Soweit Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, sind sie in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 3 StR 101/13 -, juris, und 10. September 2003 - 1 StR 371/03 -, juris; KG, Urteil vom 18. August 2017 - [4] 121 Ss 87/17 - Senat, Urteil vom 19. Juli 2017 - [5] 161 Ss 94/17 [54/17] -, juris Rdnr. 16, m. w. Nachw.).
  • KG, 19.07.2017 - 161 Ss 94/17

    Revision in Strafsachen: Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der

    (aa) Vorstrafen sind in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2003 - 1 StR 371/03 -, juris; KG, Beschluss vom 8. März 2013 - [4] 161 Ss 21/13 [28/13] -, NStZ-RR 2013, 337).
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs.

    Soweit Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, sind sie in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 3 StR 101/13 -, juris, und 10. September 2003 - 1 StR 371/03 -, juris; Senat, Beschluss vom 9. April 2020, a. a. O., und Urteil vom 19. Juli 2017 - [5] 161 Ss 94/17 [54/17] -, juris Rn. 16, m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2010 - 1 RVs 59/10

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich einer

    Bei einem vorbelasteten Angeklagten sind die den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte im tatrichterlichen Urteil hinsichtlich ihrer Einzelheiten nur insoweit mitzuteilen, als das Gericht hieraus für die zu treffende Entscheidung konkrete Schlüsse ziehen will (vgl. BGH Beschluss vom 10. September 2003 [1 StR 371/03]; BayObLG Beschluss vom 20. Dezember 2004 [4 StRR 204/04]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 23).
  • BayObLG, 03.07.2023 - 206 StRR 159/23

    Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung - Verhältnismäßigkeit einer

    Nach der Rechtfertigung des Bundesgerichtshofs erfordert die strafschärfende Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen zwar nicht die Mitteilung sämtlicher Einzelheiten des Sachverhalts der früheren Entscheidung, es sind jedoch diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die für die Strafschärfung in der gegenständlichen Entscheidung von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 10. September 2003, 1 StR 371/03, BeckRS 2003, 8158).
  • BayObLG, 20.12.2004 - 4St RR 204/04

    Einkopieren des Strafregisterauszuges in Urteilsgründe

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