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   BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20   

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https://dejure.org/2020,45769
BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20 (https://dejure.org/2020,45769)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - 1 StR 372/20 (https://dejure.org/2020,45769)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - 1 StR 372/20 (https://dejure.org/2020,45769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 30 Abs. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit der Erörterung eines Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten i.R.d. Strafzumessung durch Ahndung der Veräußerung einer Kleinstmenge Marihuana mit einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 1 S. 2
    Gebotenheit der Erörterung eines Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten i.R.d. Strafzumessung durch Ahndung der Veräußerung einer Kleinstmenge Marihuana mit einer Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafzumessung und drohender Widerruf der Bewährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der drohende Bewährungswiderruf in der Strafzumessung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20
    Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20
    Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20
    Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
  • BGH, 21.10.2014 - 5 StR 478/14

    Rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung wesentlicher für den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20
    Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    bb) Das Landgericht hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des mit Beschluss vom 25. März 2021 angeordneten Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2019 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. zu einem drohenden Bewährungswiderruf BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 1 StR 372/20 Rn. 3; vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3; vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09 Rn. 8 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 Rn. 12, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen; bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB angesichts des drohenden Widerrufs der mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 30.08.2020 zur Bewährung ausgesetzten Restjugendstrafe von 368 Tagen das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel von 3 Jahren 6 Monaten 3 Tagen in den Blick genommen und zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, indem von einer höheren Freiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 2 StR 281/20; Beschluss vom 12.11.2020, Az. 1 StR 372/20).
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