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   BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10   

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BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10 (https://dejure.org/2013,2005)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2013 - 1 StR 382/10 (https://dejure.org/2013,2005)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 (https://dejure.org/2013,2005)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04

    Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10
    Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Woche seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt im Regelfall nicht den Akten entnehmen kann, muss dieser Zeitpunkt binnen der Wochenfrist (§ 356a Satz 2 StPO) mitgeteilt werden (vgl. BGHR StPO § 356a Frist 1).
  • BGH, 31.07.2006 - 1 StR 240/06

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Grenzen der Begründungspflicht)

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10
    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
  • BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtszug (Überraschungsentscheidung); Obliegenheit

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10
    Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. auch BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10
    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
  • BGH, 16.05.2013 - 1 StR 633/12

    Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig

    Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).
  • BGH, 24.04.2014 - 4 StR 479/13

    Unbegründete Anhörungsrüge; unzulässiges Ablehnungsgesuch

    Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).
  • BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig

    Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 602/12

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Da das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt regelmäßig nicht aus den Akten entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10), verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller.
  • BGH, 12.08.2020 - 4 StR 611/19

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil sich die Antragsschrift auf die Mitteilung beschränkt, wann die Verteidigerin des Verurteilten den Verwerfungsbeschluss des Senats erhalten hat, und sich zu dem für den Fristbeginn nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Verurteilten von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 Rn. 4; vom 13. September 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 2), nicht näher verhält.
  • BGH, 27.02.2019 - 2 StR 439/18

    Verwerfung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

    a) Da das Revisionsgericht den für die Wahrung der einwöchigen Frist gemäß § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt hat, nicht selbst zuverlässig feststellen kann, muss dieser den Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Antrag mitteilen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2005 - 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462, 463; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 und vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2015 - 2 Ws 127/15

    Ablehnung eines Richters: Ablehnungszeitpunkt bei Entscheidungen außerhalb der

    5) Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 - mwN).
  • BGH, 11.01.2017 - 2 StR 340/16

    Unzulässige Anhörungsrüge (Glaubhaftmachung)

    Angaben hierzu und deren Glaubhaftmachung sind aber erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Rechtsbehelf in der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10).
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