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   BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13   

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https://dejure.org/2013,33246
BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13 (https://dejure.org/2013,33246)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2013 - 1 StR 386/13 (https://dejure.org/2013,33246)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - 1 StR 386/13 (https://dejure.org/2013,33246)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 257c StPO; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 29 StPO; § 238 Abs. 2 StPO
    Grundsatz des fairen Strafverfahrens und Verständigung (Zulässigkeit getrennt geführter Vorgespräche; Besorgnis der Befangenheit bei Ausschluss eines Verteidigers); Revisibilität einer unterlassenen Entscheidung über einen Zwischenrechtsbehelf

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 S 1 StPO
    Strafverfahren: Zulässigkeit von getrennten Vorgesprächen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen

  • Wolters Kluwer

    Mitteilungspflicht bei der Verweigerung der Teilnahme eines Verteidigers an einem durch den Vorsitzenden geführten Gespräch über eine Abtrennung des Verfahrens

  • rewis.io

    Strafverfahren: Zulässigkeit von getrennten Vorgesprächen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitteilungspflicht bei der Verweigerung der Teilnahme eines Verteidigers an einem durch den Vorsitzenden geführten Gespräch über eine Abtrennung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafprozess: Vorgespräche mit allen Beteiligten sind jederzeit ausserhalb des Hauptverfahrens möglich

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Sondierungsgespräche - der Inhalt gehört in die Hauptverhandlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tatgericht darf das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zunächst getrennt führen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 168
  • NStZ-RR 2016, 130
  • StV 2014, 513
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13
    Selbst bei der Vorbereitung einer - hier ohnehin nicht vorliegenden - möglichen verfahrensbeendenden Absprache dienenden Gesprächen sind derartige Vorgespräche nicht ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12310 S. 9 und 12; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065 (Rn. 82)).

    Diesen Gesprächsinhalt habe der Vorsitzende anschließend in der Hauptverhandlung mitgeteilt (zu nicht den gesetzlichen Regelungen über die Verständigung unterfallenden Gesprächen über die Organisation und Durchführung des Verfahrens vgl. BVerfG aaO, NJW 2013, 1058, 1065 (Rn. 84)).

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen eine eventuelle Verständigung betreffende Vorgespräche nicht stets mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugleich geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.).

    Selbst wenn der Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten von dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch über eine Verfahrenstrennung ursprünglich geeignet gewesen sein sollte, berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, wäre dieses durch den Inhalt von deren dienstlicher Erklärungen über das Gespräch sowie durch die Mitteilung des Vorsitzenden darüber in öffentlicher Hauptverhandlung ausgeräumt worden (vgl. zu der entsprechenden Bedeutung dienstlicher Stellungnahmen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701; und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72).

  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 212/12

    Ablehnungsantrag (Besorgnis der Befangenheit: Vorbefassung mit dem

    Auszug aus BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13
    Vom maßgeblichen Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 StR 212/12, NStZ-RR 2012, 350) war daher kein Grund für Zweifel an der Unbefangenheit der Richter mehr gegeben.
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07

    Sukzessive Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Exzess; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13
    Selbst wenn der Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten von dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch über eine Verfahrenstrennung ursprünglich geeignet gewesen sein sollte, berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, wäre dieses durch den Inhalt von deren dienstlicher Erklärungen über das Gespräch sowie durch die Mitteilung des Vorsitzenden darüber in öffentlicher Hauptverhandlung ausgeräumt worden (vgl. zu der entsprechenden Bedeutung dienstlicher Stellungnahmen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701; und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72).
  • BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09

    Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit bei Gesprächen des Vorsitzenden

    Auszug aus BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13
    Selbst wenn der Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten von dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch über eine Verfahrenstrennung ursprünglich geeignet gewesen sein sollte, berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, wäre dieses durch den Inhalt von deren dienstlicher Erklärungen über das Gespräch sowie durch die Mitteilung des Vorsitzenden darüber in öffentlicher Hauptverhandlung ausgeräumt worden (vgl. zu der entsprechenden Bedeutung dienstlicher Stellungnahmen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701; und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 272/01

    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen);

    Auszug aus BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13
    Zwar lässt sich der Revisionsbegründung noch die erforderliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429, 430 mwN) Beanstandung (§ 238 Abs. 2 StPO) der Fortsetzung der Zeugenvernehmung entnehmen.
  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    (1) Die ursprünglich für das Verfahren gegen die Angeklagten und E. zuständige Strafkammer war weder durch den Grundsatz des fairen Verfahrens noch durch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts gehindert, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten getrennt zu führen (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 386/13, StV 2014, 513 mwN).
  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 20/15

    Pflicht zur Mitteilung eines mit dem Ziel der Verständigung geführten Gesprächs

    Gerade in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden kann eine Verständigung mit nur einzelnen Angeklagten unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie im Wesentlichen wertlos sein, im Gegenteil sogar gewisse Gefahren für den Bestand des Urteils in sich bergen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 mwN; vgl. KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO, § 257c Rn. 11; Schneider, NStZ 2014, 252, 261).
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 422/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Inhalt der Mitteilung: keine

    c) Soweit der Senat in verschiedenen Entscheidungen, auf die sich die Revision bezieht, auch von einer Mitteilungspflicht zu der Frage ausgeht, auf wessen Initiative es zu dem Verständigungsgespräch gekommen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416; vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48; vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 352/14 und vom 18. Dezember 2014 - 1 StR 242/14; enger hingegen noch Senat, Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 und vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221), hält er hieran aus den oben genannten Gründen nicht fest.
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