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   BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13   

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https://dejure.org/2013,33302
BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13 (https://dejure.org/2013,33302)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2013 - 1 StR 387/13 (https://dejure.org/2013,33302)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2013 - 1 StR 387/13 (https://dejure.org/2013,33302)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB
    Strafzumessung: Allgemeine Vergleiche mit Strafen in nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten

  • Wolters Kluwer

    Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil eines Angeklagten bei Vorliegen von ihn begünstigenden Rechtsfehlern (hier: Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung)

  • rewis.io

    Strafzumessung: Allgemeine Vergleiche mit Strafen in nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil eines Angeklagten bei Vorliegen von ihn begünstigenden Rechtsfehlern (hier: Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil kann Bestand haben bei Revision der Staatsanwaltschaft im Falle begünstigender Rechtsfehler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 166
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    b) Die Staatsanwaltschaft meint, "man (käme) nicht umhin, vergleichbare Strafen" - damit dürfte wohl die Höhe sonst verhängter Strafen gemeint sein - "bei vergleichbar hohen Schäden und vergleichbar angewandter krimineller Energie heranzuziehen." Dies verkennt, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen bei Tatbeteiligten - etwa den Mitgliedern derselben Bande - regelmäßig kein Raum ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263).
  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 587/00

    Nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe; Härteausgleich bei Verbüßung der

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Anderes gilt nur dann, wenn die Geldstrafe durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 532/10

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Damit ist verkannt, dass der Umstand, dass ein Angeklagter straffällig geworden ist, statt sich gesetzestreu zu verhalten, Voraussetzung für seine Strafbarkeit, aber kein schulderhöhender Umstand ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 mwN).
  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05

    Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn eine Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten ihn begünstigende Rechtsfehler ergibt (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).
  • BGH, 02.05.1990 - 3 StR 59/89

    Härteausgleich - Gesamtstrafe - Nachträgliche Bildung - Geldstrafe -

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Es ist regelmäßig keine Härte, wenn deshalb, weil eine Geldstrafe bereits vollstreckt ist, eine Freiheitsstrafe nicht erhöht wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    Denn die Nichtbildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und der hiesigen Verurteilung begründet keine den Angeklagten benachteiligende Härte (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18 und vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13, insoweit nicht abgedruckt in StraFo 2014, 30).
  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 2. September 2009 zwar zutreffend unterblieben ist, da die verhängte Gesamtgeldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist; jedoch wäre insoweit ein Härteausgleich zu erwägen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13).
  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Denn bei Zusammentreffen einer bereits vollstreckten Geldstrafe und einer nun zu verhängenden Freiheitsstrafe, aus denen aufgrund der bereits erfolgten Vollstreckung keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, liegt aus dem Grund keine besondere Härte vor, dass diese Strafen entweder auch nebeneinander bestehen bleiben könnten oder die Geldstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe letztlich sogar erhöhen und dadurch den Angeklagten mehr belasten würde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2013, Az. 1 StR 387/13).
  • BGH, 15.03.2016 - 4 StR 7/16

    Mittäterschaft (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

    Da der Senat aufgrund der mitgeteilten Haftdaten (UA S. 5) ausschließen kann, dass der am 25. Februar 2015 festgenommene und sich bis zur Verkündung des hiesigen Urteils ununterbrochen in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, ist er durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Ferner war - selbst für den Fall, dass die Verurteilungen durch das Amtsgericht Arnsberg vom 9. Oktober 2014 und 30. November 2015 untereinander gesamtstrafenfähig waren - kein Härteausgleich veranlasst, weil die Geldstrafe durch Zahlung erledigt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13, StraFo 2014, 30; vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04; vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89, NStZ 1990, 436).
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Die Einbeziehung der Geldstrafen hätte mithin für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen können, so dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StraFo 2018, 106, 108; s. auch BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, ein ausgleichsfähiger Nachteil liege nicht vor, weil die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafe in die Freiheitsstrafe diese erhöht hätte, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, und eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe das schwerere Strafübel sei (so noch BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17 -, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2013 - 1 StR 387/13 -, juris, Rn. 15).
  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 279/19

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Er bemerkt ergänzend, dass ein Härteausgleich, sofern dafür überhaupt Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13, juris Rn. 10 ff. mwN), regelmäßig nicht bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen, sondern bei der Bemessung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist (s. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251; Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 104).
  • LG Köln, 27.05.2019 - 110 KLs 10/15
    Die darin liegende Härte hat die Kammer bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, sieht sich auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 05.11.2013 - 1 StR 387/13 -, zit. nach juris, daran nicht gehindert.
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20

    Besonders schwere räuberischere Erpressung in Tateinheit mit versuchtem

    Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Aachen vom 7. Dezember 2017 zu einer Geldstrafe, die "durch teilweise Bezahlung und teilweise Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist" (UA 13), gesamtstrafenfähig gewesen wäre und dass wegen der Verbüßung der Strafe ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13 je mwN).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 67/21

    Bildung der Gesamtstrafe (Härteausgleich nach Vollstreckung einer Geldstrafe

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