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   BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15   

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BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15 (https://dejure.org/2015,47025)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15 (https://dejure.org/2015,47025)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15 (https://dejure.org/2015,47025)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; § 41 StGB
    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (Voraussetzungen: Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Täters: Vereinbarkeit mit dem Schuldgrundsatz, Grundgedanken des einkommensunabhängigen Strafens; Bereicherungsabsicht des Täters: Vermeidung eines ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 StGB, § 41 S 1 StGB
    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem Grundsatz des einkommensunabhängigen Strafens

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 41 StGB, Art. 18 Nr. 9 EGStGB, § 40 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe; Festlegung das Gesamtstrafübels innerhalb des durch das Maß der Einzeltatschuld eröffneten Rahmens bei der Verhängung von Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe; ...

  • rewis.io

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem Grundsatz des einkommensunabhängigen Strafens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe; Festlegung das Gesamtstrafübels innerhalb des durch das Maß der Einzeltatschuld eröffneten Rahmens bei der Verhängung von Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Geldstrafe: Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, oder: Die "kombinierte Übelzufügung"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - und ihre Kompensation

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung - und die Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch bei verhinderter Vermögensminderung denkbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 97
  • StV 2016, 556
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Diese Argumentation zur Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die im Übrigen nach der Vorschrift des § 41 StGB Ausnahmecharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 41 Rn. 1; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    Ein Bedürfnis für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wurde insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht gesehen, weil vermögende Täter häufig gerade gegenüber Geldstrafen besonders empfindlich seien (BT-Drucks. V/4095 S. 21 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62).

    Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66).

  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4095
    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Ein Bedürfnis für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wurde insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht gesehen, weil vermögende Täter häufig gerade gegenüber Geldstrafen besonders empfindlich seien (BT-Drucks. V/4095 S. 21 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62).

    Eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals "angebracht' in § 41 StGB kann zu mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedankens des einkommensunabhängigen Strafens (vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 20) schwer vereinbaren Konsequenzen führen.

  • RG, 27.02.1917 - V 1/17

    1. Erstrebt, wer bessere oder reichlichere Lebensmittel zu erwerben sucht, als

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Zwar trifft es zu, dass es im Rahmen von § 41 StGB erforderlich ist, dass der Täter sich bereichert hat oder versucht hat, sich zu bereichern, er also eine günstigere Vermögenslage für sich angestrebt hat (so schon RG, Urteil vom 27. Februar 1917 - V 1/17, RGSt 50, 277, 279).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten (etwa BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338 f.).
  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Diese Argumentation zur Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die im Übrigen nach der Vorschrift des § 41 StGB Ausnahmecharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 41 Rn. 1; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Zur Festlegung einer entsprechenden Kompensation ist es zwingend erforderlich, dass das Tatgericht die konkrete Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bestimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860, 866).
  • BGH, 18.12.1975 - 4 StR 472/75

    Dritter als Täter einer Steuerhinterziehung - Verhängung einer Geldstrafe neben

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Hierfür genügt jedoch auch, wenn der Täter eine Vermögensminderung verhindert (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 - 4 StR 472/75, NJW 1976, 525, 526; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 18; Häger in LK-StGB, 12. Aufl., § 41 Rn. 7), wie es vorliegend bei den Urkundenfälschungen der Fall war.
  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 176/14

    Bewertung einer Betrugstat als einheitliches Geschehen trotz einzelner

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten (etwa BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338 f.).
  • BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe (Bestimmtheitsgrundsatz);

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15
    Die nach § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme (BGH, Beschluss vom 15. November 2002 - 2 StR 302/02, NStZ 2003, 198).
  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

    Aufgrund ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15) muss zwar die Entscheidung für die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe näher begründet werden, nicht aber die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB.
  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

    Bei der Entscheidung für die Heranziehung des § 41 StGB hat sich die Kammer auch davon leiten lassen, dass die hier verwirklichte Tatschuld (noch) solch beschränktes Gewicht hat, dass durch ihre gebotene Absenkung die Möglichkeit der Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe eröffnet wurde, so dass die hier vorhersehbar entsozialisierenden Wirkungen einer vollzogenen Freiheitsstrafe vermeidbar wurden und insgesamt eine Tat und Täter besser gerecht werdende Ahndung ermöglicht wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15; und vom 24.07.2014 - 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338, 339; Urteil vom 24.08.1983 - 3 StR 89/83, NJW 1984, 2170, 2171).

    Die Kammer verkennt nicht, dass eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals "angebracht" in § 41 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken des einkommensunabhängigen Strafens in Konflikt geraten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15, BeckRS 2016, 4183).

    Die Kammer verkennt nicht, dass eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals "angebracht" in § 41 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken des einkommensunabhängigen Strafens in Konflikt geraten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15, BeckRS 2016, 4183).

    Die Kammer verkennt nicht, dass eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals "angebracht" in § 41 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken des einkommensunabhängigen Strafens in Konflikt geraten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15, BeckRS 2016, 4183).

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Angesichts ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2) muss zwar die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB regelmäßig nicht näher begründet werden, wohl aber die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 Rn. 30, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 5).

    Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15 Rn. 7, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2); § 41 StGB erlaubt keine Zusatzstrafe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 4).

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